Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragsbemessung. Bezug einer Altersrente aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung nach dem schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland. Beitragssatz

 

Leitsatz (amtlich)

Die von einer Schweizer Pensionskasse nach den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gezahlte Altersrente ist eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente. Beiträge zur Krankenversicherung sind deshalb mit dem sich aus § 247 S 2 SGB 5 ergebenden Beitragssatz zu berechnen.

 

Normenkette

SGB V § 247 S. 2, § 223 Abs. 2 S. 1, § 228 Abs. 1 Sätze 1-2, § 229 S. 1 Nr. 5, S. 2, § 240 Fassung: 2007-03-26 Abs. 1 S. 2, § 240 Fassung: 2007-03-26 Abs. 2 S. 1, § 240 Fassung: 2007-03-26 Abs. 2 S. 5, § 248 S. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 5; SGB III § 156 Abs. 3, § 142 Fassung: 2003-12-23; SGG § 96 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziff. 1 des Tenors des Urteils des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2013 wie folgt gefasst wird:

Der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2012 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Beiträge zur Krankenversicherung bei der Zahlung der Pensionskasse der F. H.-L. R. AG Basel mit einem höheren Beitragssatz als 8,2 v.H. berechnete.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die als Altersrente bezeichnete Leistung, die die Klägerin von der (sch.) Pensionskasse der F. H.-L. R. AG Basel (im Folgenden Pensionskasse der H. AG) erhält, bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Rente aus dem Ausland mit einem Beitragssatz von (derzeit) 8,2 v.H. oder als Versorgungsbezug mit einem Beitragssatz von (derzeit) 15,5 v.H. zu berücksichtigen ist.

Die 1949 geborene Klägerin ist seit 1. Januar 2012 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse und versicherungspflichtiges Mitglied der bei der Beklagten errichteten Pflegekasse. Sie erhält seit 1. Februar 2011 von der Pensionsversicherungsanstalt - Landesstelle Wien - eine Pension nach dem (österreichischen) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in Höhe von € 411,38 monatlich sowie seit 30. November 2011 von der Pensionskasse der H. AG eine als Altersrente bezeichnete Leistung in Höhe von SFR 3.124,00 monatlich. Der Berechnung dieser Leistung liegt als Kapital ein Altersguthaben bei Pensionierungsdatum (30. November 2011) von SFR 498.569,65 zugrunde. Die gezahlte Leistung beruht auf den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), der so genannten Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung. Eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erhält die Klägerin nicht.

Die Beklagte setzte - zugleich im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse, auch in allen nachfolgend genannten Bescheiden - die monatlichen Beiträge für die Zeit ab 1. Januar 2012 zunächst auf insgesamt € 677,03 fest (Bescheid vom 22. Dezember 2011). Dies änderte sie mit Bescheid vom 20. Januar 2012 ab und setzte die monatlichen Beiträge für die Zeit ab 1. Januar 2012 auf € 448,83 zur Krankenversicherung und € 58,12 zur Pflegeversicherung, insgesamt € 507,25 fest. Sie legte der Berechnung monatliche Einnahmen in Höhe von € 2.995,76 (SFR 3.124,00 = € 2.584,38 + € 411,38) zugrunde. Im Bescheid wies sie darauf hin, der Beitragssatz zur Krankenversicherung betrage 14,9 v.H., für Renten, Versorgungsbezüge und Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit gelte abweichend ein Beitragssatz von 15,5 v.H. sowie in der Pflegeversicherung betrage der Beitragssatz 1,95 v.H.. Die Berechnung der Beiträge insbesondere zur Krankenversicherung ist im Bescheid im Einzelnen nicht dargelegt.

Die Klägerin wandte sich gegen die Berechnung der Beiträge. Sie verwies zum einen auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. März 2011 (B 12 KR 24/09 R, in juris), wonach die Beklagte nicht berechtigt sei, für die "Betriebspension" der Pensionskasse der H. AG Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu fordern, weil privat bezahlte Betriebsrenten, auch ein Kapitalsparplan, später immer von den Beiträgen befreit seien, sowie zum anderen auf das Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 8. Dezember 2011 (S 5 KR 2609/11, nicht veröffentlicht), wonach die Schweizer Betriebsrente seit 1. Juli 2011 wie eine gesetzliche Rente zu verbeitragen sei. Die Beklagte sah dies als Widerspruch an. Unter dem 22. Februar 2012 erläuterte sie der Klägerin, weshalb sie (die Beklagte) die Leistung der Pensionskasse der H. AG weiterhin bei der Berechnung der ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge