nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 28.06.2001; Aktenzeichen S 7 AL 2882/00)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.04.2003; Aktenzeichen B 11 AL 33/03 B)

BSG (Aktenzeichen B 11 AL 25/03 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger erhebt Anspruch auf weiteres Insolvenzgeld. Der 1960 geborene Kläger war seit 1. Oktober 1980 bei seinem Vater B. S. (S.), der neben einer Metzgerei und Pension seit 1974 eine in das Handelsregister eingetragene Einzelfirma (Amtsgericht O.,) mit dem hauptsächlichen Geschäftsgegenstand Entsorgung von Altpapier betrieb, als kaufmännischer Angestellter beschäftigt; er hatte dort eine kaufmännische Ausbildung absolviert. Der Aufgabenbereich des Klägers umfasste die Tagesplanung im Rohstoffhandel, die Einteilung der Kraftfahrer und deren Routen sowie die Abrechnung und Rechnungsstellung der erzielten und verarbeiteten Rohstoffmengen. Handlungsvollmachten bestanden nur in den vorgenannten Bereichen und nur nach vorheriger Absprache mit dem Firmeninhaber S. Dieser unterzog sich am 18. Januar 2000 einer Herzoperation, in deren Verlauf er in ein mehrere Wochen dauerndes Koma fiel; später bestand noch ein reversibles hirnorganisches Psychosyndrom. Deswegen arbeitete der Kläger ab Januar 2000 im Bereich der Geschäftsleitung mit. Mit Beschluss des Amtsgerichts G. vom 4. Februar 2000 (Aktenzeichen ) wurde der Kläger als Betreuer seines Vaters bestellt; der Aufgabenkreis umfasste alle Vermögensangelegenheiten und die Gesundheitsfürsorge. Eine Ausnahme vom Verbot des Selbstkontrahierens war nicht eingeräumt. Die Betreuerbestellung endete durch gerichtlichen Beschluss vom 17. August 2000. In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des S., Papiergroßhandlung, Metzgerei und Pension, Z. a.H., wurde mit Beschluss des Amtsgerichts O. vom 28. Februar 2000 (Aktenzeichen: ) Rechtsanwalt H. (H.), R., zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In diesem Beschluss wurde bestimmt, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung - InsO). Vorausgegangen war, dass seit Dezember 1999 ein Großteil der Löhne und Gehälter nicht mehr gezahlt wurden; gegen Abtretung der Arbeitsentgeltansprüche zahlte die Volksbank D. im Wege der Vorfinanzierung das Arbeitsentgelt bis einschließlich März 2000 aus. Mit Beschluss des Amtsgerichts O. vom 27. April 2000 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit am 1. Mai 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. eröffnet und H. zum Insolvenzverwalter ernannt. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Verlauf des März 2000 vereinbarten H. und der Kläger mündlich und rückwirkend ab 1. Februar 2000 eine Lohnerhöhung von 4.752,00 DM auf monatlich 6.552,00 DM, deswegen war der Kläger an H. herangetreten. Hintergrund hierfür war ein behaupteter zeitlicher Mehraufwand von rund 20 Wochenstunden wegen der Wahrnehmung von Geschäftsleitungsaufgaben des erkrankten S. Für die Monate Mai und Juni 2000 zahlte H. das höhere Gehalt an den Kläger. Das Unternehmen ist mit Wirkung ab 1. Juli 2000 veräußert worden. Am 22. Mai 2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Insolvenzgeld für den Zeitraum Februar bis April 2000. In der Insolvenzgeldbescheinigung, die H. mit Schreiben vom 9. Mai 2000 beim Arbeitsamt O. (ArbA) vorlegte, bescheinigte er für den Monat Februar einen Nettolohnausfall in Höhe von 3.263,65 DM, für den Monat März 2000 in Höhe von 3.277,69 DM und für den Monat April 2000 in Höhe von 5.525,41 DM. Die Bescheinigung wurde am 25. Mai 2000 durch Vorlage einer berichtigten Bescheinigung ergänzt. Zur Erläuterung der höheren Vergütung teilte H. mit, diese beinhalte Gehaltsnachzahlungen für die Monate Februar und März 2000, da rückwirkend das Gehalt von 4.700,00 DM auf 6.500,00 DM angehoben worden sei. Mit Schreiben vom 2. Juni 2000 forderte das ArbA die Allgemeine Ortskrankenkasse Or. (AOK) zur Überprüfung der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers auf. Die AOK teilte mit Schreiben vom 8. Juni 2000 mit, dieser sei auch nach der Bestellung zum Betreuer seines Vaters einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Trotzdem lehnte das ArbA mit Bescheid vom 13. Juni 2000 den Antrag des Klägers auf Insolvenzgeld mit der Begründung ab, dieser habe seit Januar 2000 die Geschäftsleitung der Firma übernommen und sei deswegen kein Arbeitnehmer gewesen. Hiergegen erhob der Kläger am 19. Juni 2000 Widerspruch. Zur Begründung gab er an, vor der Aufnahme seines Vaters in das Krankenhaus wegen der Herzoperation - geplant gewesen sei ein vierzehn-tägiger Krankenhausaufenthalt - habe ihm sein Vater Weisungen für die Leitung der Firma erteilt. Nachdem der Vater jedoch ins Koma gefallen und dessen Dauer nicht absehbar gewesen sei, habe er sich auf Anraten seines Steuerberaters zum B...

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