Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Erstattungspflicht des Arbeitgebers. anderweitige Sozialleistung. Anhörungspflicht. Amtsermittlungspflicht. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Eine Anhörung über die Frage, ob der Arbeitslose anderweitige Sozialleistungen iS des § 128 Abs 1 S 2 AFG beanspruchen kann, ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie erst gegen Ende des Leistungsbezuges erfolgt ist. Ungewissheiten, die sich aus dem Zeitablauf ergeben, stellen ein Problem der Beweiswürdigung nach § 128 SGG und nicht ein Problem der Anhörung nach § 24 SGB 10 dar.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert die amtliche Sachaufklärungspflicht nicht, nach Tatsachen zu forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalles keine Anhaltspunkte bieten. Allgemeine statistische Angaben als Erfahrungssätze über Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit älterer Menschen sind für die Sachaufklärung im Einzelfall unergiebig (vgl BSG vom 17.12.1997 - 11 RAr 61/97 = BSGE 81, 259 = SozR 3-4100 § 128 Nr 5).
3. § 128 AFG ist verfassungsgemäß (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl ua vom 17.12.1997, aaO)
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Pflicht zur Erstattung des ihrem früheren Arbeitnehmer G H (H.) von der Beklagten gezahlten Arbeitslosengeldes sowie der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
Der ... 1938 geborene H. war vom 01.04.1968 bis 31.12.1997 (zuletzt) als LKW-Verkäufer bei den Firmen M-B AG bzw. D-B AG, den Rechtsvorgängerinnen der Klägerin, beschäftigt. Nach Angaben der D-B AG in der von ihr vorgelegten Arbeitsbescheinigung wurde das Arbeitsverhältnis am 16.12.1997 zum 31.12.1997 durch einen Auflösungsvertrag beendet. H. erhielt aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von DM 68.894.--.
H. meldete sich am 30.12.1997 beim Arbeitsamt N (AA) arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Er hielt seine Vermittlungsfähigkeit für uneingeschränkt. Die letzte Tätigkeit könne er weiter ausüben. Zum Grund des Ausscheidens gab H. am 02.01.1998 an, es handele sich um einen Auflösungsvertrag im Rahmen des Stellenabbaus. Gesundheitliche Gründe wurden nicht genannt.
Mit Bescheid vom 18.02.1998 stellte das AA den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.01.1998 bis 25.03.1998 mit einer Minderung der Anspruchsdauer um 242 Tage fest. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag stellte das AA nach § 117a AFG das Ruhen des Anspruchs auf Alg in der Zeit vom 26.03.1998 bis 13.04.1988 und eine Minderung des Anspruchs um 19 Tage fest. Mit Bescheid vom 18.02.1998 bewilligte das AA Alg ab 26.03.1998 mit einer Anspruchsdauer von 813 Tagen in Höhe von DM 92,68 täglich (Bemessungsentgelt DM 1800.--; Leistungsgruppe C/0; Leistungstabelle 1994). Ab 01.01.1999 bezog H. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Nach Anhörung der Fa. M-B AG zur grundsätzlich bestehenden Erstattungspflicht befragte das AA H. zu der Entwicklung seines Gesundheitszustandes in der Zeit vom 01.01.1998 bis 13.07.1998 und zum Bezug von Sozialleistungen. Er teilte daraufhin mit, Änderungen im Gesundheitszustand seien nicht eingetreten. Mit Schreiben vom 02.11.1998 hörte das AA daraufhin die Firma D-B AG bezüglich der Erstattungspflicht in der Zeit vom 14.04.1998 bis 13.07.1998 an. wobei es mitteilte, die Befragung des H. hinsichtlich etwaiger Veränderungen im Gesundheitszustand sei ergebnislos geblieben. Ebenso wurde bezüglich des Zeitraums vom 14.07.1998 bis 13.10.1998 verfahren. Die Klägerin teilte hierzu mit, zum Gesundheitszustand des H. könne sie keine Angaben machen; sie bitte um Mitteilung der dem H. gestellten Fragen. Dem wurde mit Schreiben vom 17.12.1998 entsprochen.
Mit Bescheid vom 01.12.1998 stellte das AA die Verpflichtung der Firma zur Erstattung der für H. gezahlten Leistungen für die Zeit vom 14.04.1998 bis 13.07.1998 fest. Den Erstattungsbetrag errechnete es wie folgt:
|
Alg (91 Leistungstage) |
DM 8.433,88 |
Beiträge zur Krankenversicherung |
DM 1.972,15 |
Beiträge zur Rentenversicherung |
DM 3.800,16 |
Beiträge zur Pflegeversicherung |
DM 259,90 |
insgesamt |
DM 14.466,09 |
Am 21.12.1998 erhob die Firma D-B Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.12.1998.
Mit Bescheid vom 18.12.1998 stellte das AA die von der Firma D-B AG zu erstattenden Leistungen für die Zeit vom 14.07.1998 bis 13.10.1998 fest. Den Erstattungsbetrag errechnete es wie folgt:
|
Alg (92 Leistungstage) |
DM 8.526,56 |
Beiträge zur Krankenversicherung |
DM 1.993,82 |
Beiträge zur Rentenversicherung |
DM 3.841,98 |
Beiträge zur Pflegeversicherung |
DM 262,75 |
insgesamt |
DM 14.625,11 |
Am 14.01.1999 befragte das AA H. erneut zu seinem Gesundheitszustand, diesmal bezüglich der Zeit vom 14.10.1998 bis 13.01.1999, worauf dieser wieder mitteilte, es hätten sich keine Änderungen ergeben. Mit Schreiben vom 26.01.1999 hörte das AA hierzu die Firma D-B AG an, deren Antwort identisch war mit der vorangegangen Äußerung.
Mit Bescheid vom 17.03.1999 stellte das AA die Verpflichtung der Firma zur Erstattung der für H. gezahlten Leistungen für die Zeit vom 14.10.1998 bis 31....