nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 29.08.2002; Aktenzeichen S 11 KA 411/01) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 6 KA 105/03 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten war die Ermächtigung des Klägers zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung streitig.
Der Kläger ist Facharzt für Humangenetik mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie und leitet das Institut für Humangenetik und Anthropologie der Universität F ... Seit dem 1. Januar 1991 war er zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung für psychotherapeutische Leistungen in Einzel- und Gruppentherapie ermächtigt, die auf seine entsprechenden Anträge von 1992 und 1994 bis 30. Juni 1996 verlängert wurde. Eine Ermächtigung über diesen Zeitraum hinaus lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. September 1996 ab, weil der Kläger kein Krankenhausarzt sei und außerdem eine Unterversorgung nicht vorliege.
Am 26. November 1999 beantragte er die Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen nach den Gebührennummern (GNRn) 860, 861, 868, 870, 871, 872, 873 und 874 EBM. Zur Begründung brachte er vor, die Indikationsstellung und Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen erfordere spezifische genetische Kenntnisse des medizinisch-genetischen Hintergrundes sowie der speziellen Dynamik und Verarbeitungsweise der Ergebnisse genetischer Beratung und Diagnostik. Die Besonderheit der integrierten psychotherapeutischen Behandlung im Fachgebiet Humangenetik bestehe darin, dass die jeweilige reale genetische Situationen bzw. das in der Regel komplexe, zugrundeliegende Krankheitsbild berücksichtigt und der Therapie nutzbar gemacht werden könne. Sein besonderes Leistungsangebot bestehe in der Therapie psychischer Störungen beim Klinefelter Syndrom, der Therapie psychischer Störungen im Kontext der Huntingtonkrankheit sowie der Therapie psychischer Störungen im Kontext genetischer Pränataldiagnostik. Hierdurch werde die Versorgungssituation eines hochspezifischen Segments seltener genetischer Störungen einer zweckmäßigen wie ausreichenden Lösung zugeführt, wobei den Versicherten zugute komme, dass die Arbeitsgruppe Klinische Genetik und Genetische Beratung am Institut für Humangenetik und Anthropologie der Universität F. bei der Entwicklung und Fortschreibung einer "psychosomatischen Humangenetik" eine führende Stellung in Deutschland einnehme. Der Umfang seiner psychotherapeutischen Tätigkeit sei durch die auf maximal acht Wochenstunden begrenzte Nebentätigkeitsgenehmigung - einschließlich aller vorbereitenden und nachgehenden Arbeiten - begrenzt (vgl. hierzu das Schreiben der A.-Universität F. vom 1. Februar 1999 (Blatt 63 der Verwaltungsakten)).
Mit Schreiben vom 26. Januar 2000 wandte sich die Beigeladene Ziff. 1. mit der Begründung gegen die beantragte Ermächtigung, der Versorgungsgrad in F.-Stadt liege für die Fachgruppe der Psychotherapeuten bei 421,4%. Eine Unterversorgung für die psychotherapeutische Behandlung von Klinefelderpatienten, wie auch die Therapie psychischer Störungen im Kontext der Huntingtonkrankheit oder genetischer Pränataldiagnostik sei nicht bekannt. Zudem habe der Berufungsausschuss bereits im Jahr 1996 wegen der hohen Versorgungsdichte die Ermächtigung des Klägers nicht mehr verlängert.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2000 (Beschluss vom 16. Februar 2000) ermächtigte der Zulassungsausschuss im Regierungsbezirk F. den Kläger als ärztlichen Psychotherapeuten für die Zeit vom 1. April 2000 bis 31. März 2002 auf Überweisung durch Fachärzte für Leistungen nach den GNRn 860, 861, 866, 868 und 870 bis 874 EBM. Zur Begründung wurde ausgeführt, in F. bzw. im gesamten Regierungsbezirk S. werde diese spezifische Form von keinem Arzt angeboten und sichergestellt. Der Kläger sei der einzige Arzt, der dieses hochspezialisierte Wissen mit Psychotherapie verbinde. Auch sei die Tätigkeit des Klägers durch die Nebentätigkeitserlaubnis begrenzt und bislang habe sich sein Abrechnungsvolumen von weniger als 6.000,00 DM pro Quartal durch seine Selbstbeschränkung ergeben.
Hiergegen legte der Beigeladene Ziff. 1. am 24. März 2000 Widerspruch mit der Begründung ein, der Beschluss sei nicht bedarfsgerecht ergangen. Die behauptete Unterversorgung mit psychotherapeutischen Leistungen sei angesichts eines Überversorgungsgrades von 423,3% (Stand 7. Mai 2000) nicht vorhanden. Unter den bereits zugelassenen Psychotherapeuten befänden sich eine Vielzahl gerade auch ärztlicher Psychotherapeuten, die ihr psychotherapeutisches Wissen schon aufgrund ihrer Ausbildung besonders gut mit ihren somatischen Kenntnissen in Verbindung bringen könnten, wenn dies notwendig sei. Demgegenüber sei der Kläger als Facharzt für Humangenetik ausgewiesen und ve...