Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Umzugs- oder Wohnungsbeschaffungskosten. Anforderungen an den Antrag auf vorherige Zusicherung bei Wohnungswechsel. keine nachträgliche Umzugskostenbeihilfe als Eingliederungsleistung bei Umzug ohne Zusicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Für einen wirksamen Antrag auf Zusicherung von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten bedarf es neben der konkreten Ankündigung des Umzugs zumindest der Benennung des Ortes der neuen Wohnung und der für die neue Wohnung und den Umzug anfallenden Kosten.
2. Einer nachträglichen Geltendmachung der Kosten für einen ohne vorherige Information des zuständigen SGB II-Trägers selbst durchgeführten Umzug als Leistungen zur beruflichen Eingliederung (Umzugskostenbeihilfe) steht § 44 Abs 3 SGB III entgegen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 06.12.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Umzug des Antragstellers angefallen sind.
Der 1982 geborene Antragsteller bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II von dem Antragsgegner. Eine Selbständigkeit des Antragstellers ab Januar 2018 wurde von ihm wegen Erfolglosigkeit beendet. Die vom Antragsgegner bewilligten SGB II-Leistungen wurden dem Antragsteller letztmals für den Monat Oktober 2018 am 27.09.2018 in Höhe von monatlich 466,86 € überwiesen (Bl. 53, 175 SG-Akte). Mit Bescheid vom 08.11.2018 hob der Antragsgegner die SGB II-Leistungsbewilligung (Bescheid vom 18.07.2018) mit Wirkung ab dem 01.11.2018 ganz auf.
Der Antragsteller zog im Zeitraum vom 28.09.2018 bis zum 30.09.2018 von seinem bisherigen Wohnsitz in B. nach Baden-Württemberg um, da er zum 01.10.2018 eine Tätigkeit als Rechtsreferendar im Dienst des Landes Baden-Württemberg aufnahm. Zuvor hatte er am 18. und 19.09.2018 mehrere Wohnungen im Raum W./B. S./S. besichtigt und am 20.09.2018 (vgl. E-Mail des Bevollmächtigten seiner Vermieter vom 09.01.2019, Bl. 29-30 Senatsakte) die aktuell bewohnte Wohnung zum 01.10.2018 (vgl. erstes Blatt des Mietvertrages, Bl. 24 SG-Akte) angemietet. Die Mietkosten für seine Wohnung in B. betrug 336,72 €, die Mietkosten für seine Wohnung in S. betragen monatlich 700 € (560 € Kaltmiete, 140 € Nebenkosten). Dem Antragsteller wurde am 26.10.2018 vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) eine Vorschusszahlung in Höhe von 1.000 € (Bl. 25 und 180 SG-Akte) überwiesen.
Er teilte dem Antragsgegner am 01.10.2018 seinen Umzug und seine Arbeitsaufnahme mit und beantragte die Förderung seines Umzuges von B. nach S. durch einen Überbrückungskredit.
Mit Bescheid vom 08.11.2018 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme eines Darlehens für den Umzug und einen Überbrückungskredit von 1.000 € ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller im Oktober 2018 eine Abschlagszahlung von 1.000 € von dem LBV erhalten habe und ihm dazu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für jenen Monat ausbezahlt worden seien. Im Vorfeld habe auch kein Antrag auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bezüglich Unterkunftskosten vorgelegen.
Der Antragsteller legte hiergegen am 11.11.2018 Widerspruch ein. Zugleich beantragte er bei dem Antragsgegner die Übernahme einer im Dezember 2018 zu leistenden Nebenkostennachzahlung in Höhe von 60,30 € für die B. Wohnung und setzte hierfür eine Frist bis 25.11.2018. Mit Schreiben vom 12.11.2018 wies der Antragsgegner darauf hin, dass hierfür ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen sei.
Der Antragsteller hat am 12.11.2018 bei dem Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das Sozialgericht Berlin hat sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 15.11.2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Freiburg verwiesen.
Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift vom 11.11.2018 die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zahlung von 1.531 € beantragt. Es handele sich dabei um Kosten der Wohnungssuche, des Umzuges und die kurzfristige (hier Oktober und November 2018) Übernahme erhöhter Wohnungskosten über den nach SGB II angemessenen Teil hinaus. Den geltend gemachten Betrag hat er durch Addition von 193,63 € Reise- und Übernachtungskosten für Wohnungsbesichtigungstermine am 18. und 19.09.2018 und Umzugskosten in Höhe von 560,42 € sowie der Differenz zwischen der bisherigen Wohnungsmiete und der Miete seiner neuen Wohnung für Oktober und November 2018 und der Differenz zwischen der Kautionsrückzahlung für aus dem alten Mietverhältnis (729 €) und der für die neue Wohnung zu leistenden Kaution (1.120 €) nach Abzug der vom Land Baden-Württemberg geleisteten Abschlagszahlung von 1.000 € errechnet. 1.492,42 € seien als Förderung nach § 16 SGB II i.V.m. § 44 SGB III zu leisten,...