rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Mannheim (Entscheidung vom 25.07.2000; Aktenzeichen S 9 U 3239/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine bei der Klägerin bestehende Hauterkrankung als Berufskrankheit (BK) der Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen ist.
Die 1965 geborene Klägerin, Fachschwester für Anästhesie und Intensivpflege, ist seit 01.01.1992 auf der Frühgeborenen-Intensivpflegestation (Neonatologie) der Universitäts-Frauenklinik H. beschäftigt.
Am 16.07.1997 übersandte das Arbeitsamt Heidelberg der Beklagten zuständigkeitshalber den Antrag der Klägerin vom 26.05.1997 auf Gewährung von beruflichen Rehabilitationsleistungen, der mit einer Latexallergie begründet worden war. Die Beklagte holte die Auskünfte der Pflegedienstleiterin der Universitäts-Frauenklinik H. vom 01.10.1997 und 21.09.1998 ein. Das Arbeitsamt übersandte ärztliche Unterlagen, u. a. das Gutachten von Dr. H., Nebenamtlicher Arzt des Arbeitsamtes Heidelberg, vom 07.10.1997 (Diagnose: Urticaria bei Kontakt mit Latex; Latex-Allergie; saisonale Rhinitis mit Neigung zu Asthma). Dr. B., Leitender Betriebsarzt der Universität H., und die Betriebsärztin Dr. N.-M. führten in einem Schreiben an die Pflegedienstleitung der Universitäts-Frauenklinik vom 21.01.1998 aus, aus betriebsärztlicher Sicht solle für den Einsatz der Klägerin sichergestellt sein, dass diese persönlich mit latexfreien Handschuhen ausgerüstet werde und in ihrem beruflichen Umfeld ausschließlich mit ungepuderten Latexhandschuhen gearbeitet werde. Aufgrund der zunehmenden allergischen Symptomatik mit asthmatischen Beschwerden solle möglichst auch eine Umstellung der gesamten Abteilung auf latexfreie Handschuhe erfolgen, um den gefahrlosen Verbleib der Klägerin auf der Station zu gewährleisten (siehe auch Schreiben vom 11.02.1998). Diese Umstellung erfolgte im Februar 1998.
Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung der Klägerin durch Dr. T., Lungenarzt und Internist in M., am 30.01.1998 (Arztbrief vom 05.02.1998). In dessen Kenntnis führte die Staatliche Gewerbeärztin Dr. E. mit Schreiben vom 15.04.1998 an die Beklagte aus, aufgrund der von Dr. T. festgestellten ausgeprägten bronchialen Hyperreagibilität halte sie aus arbeitsmedizinischer Sicht eine lungenfachärztliche Untersuchung für angezeigt. Versicherungsrechtlich lägen aus gewerbeärztlicher Sicht zwei Berufskrankheiten gemäß den Listennummer 5101 und 4301 vor. In seinem Arztbrief vom 24.05.1998 führte Dr. B., Praxiskollege von Dr. T., zusammenfassend aus, anlässlich der Kontrolluntersuchung am 22.05.1998 habe sich die Klägerin in einem guten Allgemeinzustand vorgestellt, die noch im Januar 1998 deutliche Erhöhung des Atemwegswiderstandes habe sich weitergehend zurückgebildet, eine diskrete Erhöhung mit Überblähung der Lungen sei jedoch noch feststellbar. Im Bronchospasmolyseversuch sei völlige Reversibilität erreichbar. Wegen der subjektiven Beschwerdefreiheit und der nur diskreten Veränderungen im bodyplethysmographischen Protokoll erschienen keine Behandlungsmaßnahmen erforderlich. Die Staatliche Gewerbeärztin Dr. E. schlug in ihrer Stellungnahme vom 30.11.1998 Berufskrankheiten gemäß den Listennummern 4301 und 5101 der BKV zur Anerkennung vor. Die MdE werde ab dem Zeitpunkt der Aufgabe der schädigenden Tätigkeit (Umstellung auf latexfreie medizinische Einmalhandschuhe) aus gewerbeärztlicher Sicht für die BK 4301 auf 20 v.H. geschätzt und für die BK 5101 auf 10 mit einer Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H.
Die Beklagte holte noch von Dr. W., Hautarzt-Allergologe in L., das Gutachten vom 18.01.1999 ein. Dieses enthielt die Diagnose einer Typ I-Allergie gegenüber Latex sowie einer Rhinoconjunktivitis allergica bei multiplen Pollenallergien. Es liege eine atopische Diathese vor, die sich als Rhinoconjunktivitis allergica bei multiplen Pollenallergien äußere. Bei einer solchen atopischen Disposition sei das Risiko, eine Latexallergie zu erwerben, erhöht. Die konkrete Latexallergie sei jedoch ausschließlich durch berufliche Faktoren ausgelöst worden, da ausschließlich die beruflichen Latexkontakte für die Entstehung der Allergie auslösend gewesen seien. Es liege eine schwere Hauterkrankung vor, da es über etwa ein Jahr (im Jahre 1992) zu ständigen Hauterscheinungen beim Tragen latexhaltiger Untersuchungshandschuhe gekommen sei. Eine abstrakte Gefährdung habe so lange weiterbestanden, bis auf der ganzen Station auf latexfreie Handschuhe umgestellt worden sei. Es habe objektiv ein Zwang zum Unterlassen aller Latexkontakte sowohl von seiten der Haut wie von seiten der Atemwegserkrankung bestanden. Ab Februar 1998 ...