Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Kapitalzahlungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung. Versorgungsbezug. fiktive Beitragszahlungen als Versicherungsleistung des versicherten Risikos der Berufsunfähigkeit. Einrücken des Versicherten in die Stellung als Versicherungsnehmer nach Beendigung der Erwerbstätigkeit. prämien- bzw zeitratierliche Berechnung des Beitragsanteils
Leitsatz (amtlich)
Der Anteil einer ausgezahlten Kapitalleistung aus einem von dem früheren Arbeitgeber des Versicherten als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag, der auf fiktiven Beitragszahlungen als Versicherungsleistung des versicherten Risikos der Berufsunfähigkeit aus diesem Vertrag beruht, unterliegt, wenn nach Ende seiner Erwerbstätigkeit der Versicherte in die Stellung als Versicherungsnehmer eingerückt ist, nicht der Beitragspflicht als Versorgungsbezug.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. Januar 2017 aufgehoben.
Die Bescheide der Beklagten vom 23. März und 22. Dezember 2015, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2016, und die Bescheide der Beklagten vom 2. Januar 2017, 5. Januar und 17. Dezember 2018 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagten einen monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von mehr als € 76,97 für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014, € 77,85 für das Jahr 2015, € 78,73 für das Jahr 2016, € 79,60 für das Jahr 2017, € 79,16 für das Jahr 2018 sowie € 80,48 ab 1. Januar 2019 festgesetzt haben.
Die Beklagten haben dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagten ihm ausgezahlte Kapitalleistungen aus vier Lebensversicherungen in vollem Umfang der Berechnung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde legen.
Der 1952 geborene Klägers ist wegen des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Die Arbeitgeberin des Klägers schloss als Versicherungsnehmerin für den Kläger als versicherte Person vier Verträge über Lebensversicherungen (in den Versicherungsscheinen jeweils als Direktversicherungen bezeichnet) bei einem Versicherungsunternehmen. Diese Lebensversicherungen enthielten eine Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung, zu der in den Versicherungsscheinen vereinbart war, bei Berufsunfähigkeit der versicherten Person entfalle die Beitragszahlung für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen. Die Tätigkeit des Klägers bei der Arbeitgeberin endete am 30. April 2002. Mit Erklärung vom 4. Dezember 2003 übertrug die Arbeitgeberin die Eigenschaft als Versicherungsnehmer auf den Kläger.
Vom 1. August 2003 bis 31. Dezember 2012 bezog der Kläger von dem Versicherungsunternehmen aufgrund dieser vier Versicherungsverträge Berufsunfähigkeitsrente (vierteljährliche Rente und Beitragsbefreiung der Kapitallebensversicherungen). Das Versicherungsunternehmen zahlte dem Kläger zum 1. Januar 2013 aus diesen vier Versicherungsverträgen einmalig ein Kapital von € 6.464,98 (Versicherungsvertrag Nr. ...615), € 4.241,35 (Versicherungsvertrag Nr. ...623), € 10.352,13 (Versicherungsvertrag Nr. ...637) und € 52.284,18 (Versicherungsvertrag Nr. ...616; jeweils die zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebliche Nummer des Versicherungsvertrags), insgesamt € 73.342,64. Das Versicherungsunternehmen ermittelte die Versorgungsleistung aufgrund der Beitragszahlung durch die Arbeitgeberin und die Versorgungsleistung aufgrund des Versicherungsschutzes wie folgt (Schreiben vom 10. April 2015):
|
Versicherung Nr. |
Versorgungsleistung über Arbeitgeberin |
Versorgungsleistung aufgrund Versicherungsschutz |
...615 |
€ 4.575,91 |
€ 1.889,07 |
...623 |
€ 2.734,40 |
€ 1.506,95 |
...637 |
€ 8.132,63 |
€ 2.219,50 |
...616 |
€ 37.184,51 |
€ 15.099,67 |
Mit Bescheid vom 12. März 2013 setzte die Beklagte zu 1 zugleich im Namen der Beklagten zu 2 für die Zeit ab 1. Februar 2013 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von € 30,79 monatlich fest. Der Berechnung legte sie zugrunde 1/120 der Kapitalauszahlungen von € 6.464,98 (Versicherungsvertrag Nr. ...615), € 4.241,35 (Versicherungsvertrag Nr. ...623) und € 10.352,13 (Versicherungsvertrag Nr. ...637), insgesamt € 175,48, sowie einen Beitragssatz zur Krankenversicherung von 15,5 % und zur Pflegeversicherung von 2,05 %. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den seine Ehefrau (telefonisch) am 20. Juni 2013 zurücknahm.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2014 setzte die Beklagte zu 1 zugleich im Namen der Beklagten zu 2 für die Zeit ab 1. Januar 2015 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von € 31,16 monatlich fest. Der Berechnung legte sie wiederum monatliche Einnahmen von € 175,48 sowie einen Beitragssatz zur Krankenversicherung von 15,4 % (allgemeiner Beitragssatz 14,6 %, Zusatzbeitrag 0,8 %) und zur Pflegeversicherung von 2,35 % zugrunde.
Mit Beschei...