Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurrenz zwischen Verbänden von Hilfsmittelerbringern. kein Exklusivrecht bei Hilfsmittellieferung. Klagebefugnis. § 127 SGB 5 keine drittschützende Norm. kein Wettbewerbsverhältnis iS des UWG

 

Orientierungssatz

Aus den §§ 126, 127 SGB 5 kann kein Exklusivrecht bei der Hilfsmittellieferung hergeleitet werden. § 127 SGB 5 stellt insoweit keine drittschützende Norm dar.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, mit dem Landesapothekerverband Baden-Württemberg e.V. (LAV) eine "Vereinbarung über die Lieferung von Hilfsmitteln durch Apotheken gemäß § 127 SGB V" abzuschließen.

Mitglied des Klägers, der seinen Sitz in S hat, kann nach Ziff. 5 der Satzung sein, wer (Ziffer 5.1.1.) in die Handwerksrolle mit dem Orthopädie-Mechaniker- bzw. Bandagisten-Handwerk eingetragen ist und die Mitgliedschaft oder Gastmitgliedschaft in einer Innung für Orthopädie-Technik hat oder in einem Gewerberegister mit einem Unternehmen des Sanitäts- oder Medizinischen Fachhandels im Gewerberegister eingetragen ist sowie (nach Ziffer.5.1.2) im Bezirk des Verbandes eine gewerbliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat.

Nach Ziffer 3.6 der Vereinssatzung ist es u.a. Aufgabe des Vorstands, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und dabei den lauteren Wettbewerb zu fördern und Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu ergreifen. Der Kläger ist als Verband von Leistungserbringern Vertragspartner der Krankenkassenverbände beim Abschluß von Vereinbarungen über Einzelheiten der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit Hilfsmitteln auf der Grundlage des § 127 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V).

Im LAV sind die Leiter der öffentlichen Apotheken in Baden-Württemberg auf freiwilliger Grundlage zusammengeschlossen.

Der Beklagte ist als Landesverband der Betriebskrankenkassen (BKKen) Baden-Württemberg eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Am 20. Mai 1996 schloß der Beklagte mit dem LAV eine "Vereinbarung über die Lieferung von Hilfsmitteln durch Apotheken gemäß § 127 SGB V", der nach § 1 der Vereinbarung für die öffentlichen Apotheken, die Mitglieder des LAV sind und für öffentliche Apotheken, deren Leiter nicht dem LAV angehören, sofern sie nach § 129 SGB V lieferberechtigt sind, gilt. In dem Vertrag sind die Zulassungsbedingungen zur Abgabe von Hilfsmitteln zu Lasten der BKKen, die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln durch Apotheken und die Vergütung der Leistung sowie deren Abrechnung geregelt. Der die Fragen der Zulassung von Apotheken regelnde § 3 des Vertrages lautet:

"   (1) Apotheken benötigen zur Abgabe von Hilfsmitteln eine Zulassung gemäß § 126 Abs. 1 SGB V. Für die Zulassung sind fachliche, räumliche und sachliche Anforderungen zu erfüllen. Diese Anforderungen richten sich nach den gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 126 Abs. 2 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 126 Abs. 1 SGB V für Leistungserbringer von Hilfsmitteln in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit dieser Vertrag gemäß Abs. 2 und 3 keine abweichende Regelung enthält.

(2) Die Apotheken gelten für die Abgabe von Hilfsmitteln nach Anlage 1, Anhang A als zugelassen, wenn an den Hilfsmitteln keine behinderten- und therapiegerechte Zurichtung notwendig ist und das Hilfsmittel nicht handwerklich individuell angefertigt werden muß.

(3) Die Zulassungsvoraussetzungen zur Abgabe der in Anlage 1, Anhang B bis E aufgeführten Hilfsmittel sind in den jeweiligen Anhängen geregelt. Davon werden handwerklich individuell angefertigte oder handwerklich zugerichtete Hilfsmittel nicht erfaßt.

(4) Der Nachweis der personellen Voraussetzungen muß über einen Test geführt werden. Bei erfolgreichem Nachweis stellt der LAV ein entsprechendes Zertifikat aus. Dieses wird vom BKK Landesverband als Nachweis der personellen Voraussetzung anerkannt.

(5) Zur Abgabe aller weiteren Hilfsmittel, wie aller handwerklich zugerichteten Hilfsmittel, benötigen die Apotheken eine gesonderte Zulassung nach § 126 SGB V, die nicht Gegenstand dieses Vertrages ist.

(6) Die Zulassung für die Hilfsmittellieferung nach Absatz 3 wird mit dem Antrag gemäß Anlage 2 beim BKK Landesverband beantragt. Bei Mitgliedsapotheken des LAV kann der BKK Landesverband zur Prüfung der fachlichen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen den LAV einschalten.

(7) Der Zulassungsantrag kann über den LAV gestellt werden. In diesem Fall verpflichtet sich der LAV, die Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung dem BKK Landesverband für dessen Zulassungsentscheidung bekanntzugeben.

(8) Der Apotheker ist verpflichtet, alle personellen, sachlichen und räumlichen Veränderungen unverzüglich dem BKK Landesverband zu melden. Die Meldung kann auch an den LAV erfolgen, der diese unverzüglich an den BKK Landesverband weiterleitet.

(9) Der BKK Landesverband kann jederzeit prüfen, ob bei den zugelassene...

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