Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertenangelegenheiten. Bezug zu einer Rente oder zu Versorgungsleistungen. Alterlaubnis zur Rechtsberatung. Umfang der Alterlaubnis. Auslegung. Bestandsschutz. Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. keine erlaubniserweiternde Registrierung
Orientierungssatz
1. Bereits unter Geltung des RBerG idF vom 18.8.1980 (und bis zu dessen Außerkrafttreten) musste für das Tätigwerden eines Rentenberaters stets ein konkreter Rentenbezug bestehen (Übernahme von BSG vom 24.9.2020 - B 9 SB 2/18 R = BSGE 131, 42 = SozR 4-1741 § 3 Nr 1).
2. Aus der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister nach § 1 Abs 3 S 2 RDGEG folgt kein weitergehender Bestandsschutz, wenn die dem Rentenberater gegenüber bekannt gegebenen und im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Registrierungen aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht über dessen bisherige Erlaubnis nach Art 1 § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 RBerG hinausgeht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 07.03.2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Kläger zu Recht in einem auf die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie auf die Zuerkennung des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) gerichteten Widerspruchsverfahren als Bevollmächtigten zurückgewiesen hat.
Dem Kläger wurde mit Urkunde des Präsidenten des Landgerichts (LG) Stade vom 18.05.2006 „gemäß Art. 1 § 1 Ziff. 1 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13.12.1935 (RGBl. I, S. 1478) die Erlaubnis als Rentenberater“ erteilt. Mit weiterem Schreiben vom 11.12.2007 teilte der Präsident des LG Stade dem Kläger auf dessen Anfrage mit, dass „Ihre Zulassung als Rentenberater nach hiesiger Ansicht - obwohl dies streitig ist - automatisch auch das Gebiet des Schwerbehindertenrechts umfasst“.
Mit Schreiben vom 16.03.2010 unterrichtete der Präsident des LG Stade den Kläger darüber, dass aufgrund seiner Anträge auf Erweiterung der Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als Alterlaubnisinhaber folgende Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister vorgenommen worden sei:
„registrierter Erlaubnisinhaber:
Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz a.F. ohne Beschränkung.“
Durch das LG Stuttgart erfolgte zum 02.12.2015 eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister im Bereich der Rentenberatung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG ohne Einschränkung. Der Kläger wurde als registrierter Erlaubnisinhaber mit der „Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz a.F. ohne Beschränkung“ erfasst.
Ausgangspunkt der hier streitigen Zurückweisung war die Vertretung des 1947 geborenen A.B. (künftig: Beigeladener) durch den Kläger in einem Widerspruchsverfahren, in welchem sich der Beigeladene, bei dem zuletzt mit Bescheid vom 02.05.2016 ein GdB mit 70 festgestellt worden war, gegen den Bescheid des Beklagten vom 05.12.2016 zur Wehr setzte, mit welchem der Beklagte den Antrag auf eine höhere Bewertung des GdB sowie auf die Zuerkennung des Merkzeichens G abgelehnt hatte. Nach Anhörung und ergänzender Stellungnahme des Klägers wies der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 08.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2017 als Bevollmächtigten zurück, weil registrierte Rentenberater, einschließlich derer mit einer Alterlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG), in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts nur dann befugt seien, aufzutreten, wenn ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2017 wies der Beklagte auch den Widerspruch des Beigeladenen gegen den Bescheid vom 05.12.2016 zurück, weil der Widerspruch verspätet eingelegt worden sei und auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Die hiergegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage (Az. S 3 SB 784/17) nahm der Beigeladene am 13.08.2017 wieder zurück.
Zur Begründung seiner am 18.04.2017 beim SG gegen die Zurückweisung im Widerspruchsverfahren durch Bescheid vom 08.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2017 erhobenen Klage hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, die Zulassung des Präsidenten des LG Stade erstrecke sich eindeutig auch auf den Bereich des Schwerbehindertenrechts. Dies habe der Präsident des LG Stade auch in seinem weiteren Schreiben eindeutig festgestellt. Er sei als Alterlaubnisinhaber im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen, und zwar mit der Befugnis, im Schwerbehindertenrecht zu vertreten. Hieraus ergebe sich, dass er weiterhin im Schwerbehindertenrecht zugelas...