Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Ermittlung der Angemessenheitsgrenze. Wohnflächengrenze. Einpersonenhaushalt. schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers. Landkreis Rhein-Neckar-Kreis
Leitsatz (amtlich)
Die Ermittlungen des Grundsicherungsträgers im Landkreis Rhein-Neckar-Kreis genügen den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept und sind aussagekräftig in Bezug auf die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten im örtlichen Bereich.
Orientierungssatz
In Baden Württemberg ist von einer Wohnfläche bis zu 45qm für einen Einpersonenhaushalt als angemessene Wohnfläche iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 auszugehen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum 1. Februar bis 30. November 2009.
Die 1964 geborene Klägerin ist alleinstehend und bewohnt seit März 2000 eine 75 qm große Wohnung in W.. Die Kaltmiete beträgt 375 €, die Nebenkosten 110,73 €, davon 40 € Heizkosten. Die Klägerin bezog bereits im Zeitraum 23. Mai 2005 bis 11. Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), wobei der Beklagte die vollen Unterkunftskosten übernahm, die Klägerin jedoch bereits im Jahr 2005 darauf hinwies, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Nach einer Fortbildungsmaßnahme bis März 2008 stand die Klägerin ab 1. Juni 2008 erneut im Leistungsbezug. Im Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2008, mit dem der Beklagte für Juni bis November 2008 wieder die vollen Unterkunftskosten übernahm, forderte er die Klägerin erneut zur Kostensenkung auf und führte aus, dass in W. eine Gesamtgrundmiete von 261 € anerkannt werde (Quadratmeterpreis von 5,80 € bei einer Wohnungsgröße von 45 qm). Zugleich forderte er die Klägerin auf, ihre Kostensenkungsbemühungen bis 31. August 2008 nachzuweisen. Eine erneute Anfrage erfolgte am 10. September 2008. Hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 17. September 2008, sie habe in Zeitung und Internet geschaut, aber nichts Adäquates gefunden. Hierüber habe sie keine Nachweise. Es müsse beachtet werden, dass sie nur ebenerdig wohnen könne, da sie krankheitsbedingt keine Treppen steigen könne. Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2008 teilte sie mit, dass sie lieber in die Ebene ziehen würde wie S., H. oder L., da es ihr mit einer Schwerbehinderung von 50 v.H. und Merkzeichen “G„ schwer falle, in bergiger Gegend zu wohnen. Alle Wohnungen lägen jedoch bei einem Quadratmetermietpreis von 6 €. Nachdem die Klägerin wegen ihrer Beschwerden ein Attest des Orthopäden D. vorgelegt hatte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 nochmals Leistungen für KdU in Höhe von 474,10 € für 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2009. Im Bescheid wurde die Klägerin erneut zur Kostensenkung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass künftig nur noch die angemessenen KdU berücksichtigt werden könnten, wenn eine Kostensenkung objektiv möglich und zumutbar gewesen wäre.
Der Beklagte veranlasste eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin, die ergab, dass der Klägerin nunmehr ein Wohnungswechsel zumutbar sei, hierbei sei allerdings Hilfe erforderlich. Seit einer operativen Revision eines Wirbelgleitens im Oktober 2005 leide die Klägerin an belastungsabhängigen Schmerzen vom Rücken in die Beine ausstrahlend, Taubheitsgefühl und einer Fußheberschwäche links (amtsärztliche Stellungnahme Dr. R. vom 2. Januar 2009). Auf Anfrage hinsichtlich ihrer Kostensenkungsbemühungen teilte die Klägerin im Januar 2009 mit, sie habe zwar gesucht, jedoch nichts gefunden. Sie habe einen Makler beauftragt, der ihr jedoch noch keine Wohnung vermitteln konnte und einen Wohnungsberechtigungsschein beantragt. Ferner habe sie Zeitungsannoncen durchgesehen.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2009 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2009 KdU in Höhe von 360,10 € monatlich. Es habe nur noch die angemessene Kaltmiete übernommen werden können. Entsprechend setzte sich der bewilligte Betrag zusammen aus 261 € Kaltmiete, 70,73 € Nebenkosten abzüglich 5 € Kabelgebühr sowie 40 € Heizkosten abzüglich 6,63 € Warmwasserpauschale.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2009 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 18. März 2009 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass sie regelmäßig die Zeitungen nach Wohnungsannoncen durchgesehen habe, sich jedoch nichts Adäquates habe finden lassen. Die Behauptung des Beklagten, die angemessene Miete in W. betrage 261 €, sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht klar gewesen, welche Bemühungen sie in welchem Zeitraum überhaupt hätte entfalten müssen. Darüber hinaus übersende sie weitere Nachweise über die W...