rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 16.11.2000; Aktenzeichen S 12 AL 3398/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. November 2000 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 begehren übereinstimmend die Erstattung ihrer Anteile zu Beiträgen der Arbeitslosenversicherung. Sie wenden sich gegen die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich der Beitragsanteile (Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberanteile) für die Zeit von Januar 1988 bis November 1993. Der Kläger zu 1 war seit dem Jahr 1986 bei der Klägerin zu 2 im kaufmännischen Geschäftsbereich tätig. Ab dem 01.01.1988 war der Kläger zu 1 Mitgesellschafter der Klägerin zu 2, wobei er bis 1990 an der Klägerin zu 2 mit 20 % (19 %) und danach mit 25 % (Stammeinlage 212.500 DM ) beteiligt war. Für den Kläger wurden - auch für die Zeit seiner Tätigkeit ab 01.01.1988 als Geschäftsführer bei der Klägerin zu 2 - durch ihn (Arbeitnehmeranteil) und die Klägerin zu 2 (Arbeitgeberanteil) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet. In einem Schreiben der AOK Rems Murr vom 13.03.1989 wurde der Klägerin zu 2 zur Sozialversicherungspflicht ihrer geschäftsführenden Gesellschafter, u.a. dem Kläger zu 1, (soweit vorliegend relevant) mitgeteilt: "Anlässlich der Kontenabstimmung im Juli und September 1988 hat unser Betriebsberater, die Gesellschaftsverhältnisse geklärt. Danach sind die Herren ... zu je 19 % an der GmbH beteiligt. Frau ... ist mit 5 % an der GmbH beteiligt. Die GmbH fungiert als Komplementärin der Kommanditgesellschaft. Die Gesellschafter der GmbH sind gleichzeitig Kommanditisten der Kommanditgesellschaft. Frau ... ist nicht im Betrieb tätig. Alle anderen Gesellschafter fungieren als Geschäftsführer, wobei bei keinem der Gesellschafter Alleinvertretungsbefugnis besteht. Bei dieser Konstellation hat keiner der Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Firma. Es besteht deshalb für alle 5 geschäftsführenden Gesellschafter ihres Unternehmens Sozialversicherungspflicht. Wir bitten dieses Schreiben als Rechtsauskunft zu betrachten. Eine Rechtsverbindlichkeit dieses Schreibens besteht nicht, da für die Beurteilung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die jeweilige Krankenkasse zuständig ist. Ab 1.1.89 sind nämlich auch Ersatzkassen Einzugstellen der Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Für ein Beratungsgespräch steht Ihnen unser Herr ... auch gerne in Ihren Geschäftsräumen zur Verfügung. Rechtsverbindliche Bescheide können von unserer AOK jedoch nicht erlassen werden, solange andere gesetzliche Krankenkassen für den Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeträge zuständig sind. Wir bitten um Ihr Verständnis." Der Kläger zu 1 war bei der Gmünder Ersatzkasse (GEK) krankenversichert. Unter dem 29.12.1998 beantragten die Kläger zu 1 und zu 2 die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Sie legten einen ebenfalls am 29.12.1998 unterzeichneten Fragebogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers zu 1 vor. Mit Schreiben vom 28.01.1999 teilte die GEK dem Kläger zu 1 im Wesentlichen mit, als Einzugsstelle habe sie insbesondere über die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung zu entscheiden. Nach den eingereichten Unterlagen und nach Überprüfung sei er als Selbstständiger zu betrachten und deshalb nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Antragsgemäß sei sein Versicherungsverhältnis im Rahmen der Verjährung ab 01.01.1994 rückwirkend entsprechend berichtigt worden. Außerdem wurden durch Schreiben vom 28.01.1999 dem Kläger zu 1 sowie der Klägerin zu 2 die in der Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.1998 entrichteten Anteile zur Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung im Gesamtbetrag von jeweils 62.494,80 DM (Arbeitslosenversicherung 15.600 DM) erstattet. Mit Bescheiden vom 12.03.1999 lehnte die Beklagte gegenüber den Klägern die Erstattung der Beiträge vom 01.01.1988 bis 31.12.1993 wegen Verjährung ab. Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger jeweils am 06.04.1999 Widerspruch. Auf eine daraufhin erfolgte Anfrage des Arbeitsamts teilte die GEK mit Schreiben vom 03.05.1999 mit, Betriebsprüfungen seien durch die GEK am 21.05.1992 für den Zeitraum bis 31.12.1991 sowie durch den Rentenversicherungsträger im September 1992 für den Zeitraum bis 31.12.1991 und im Oktober 1997 für den Zeitraum bis 31.12.1996 erfolgt. Geprüft worden sei ausschließlich die nachgewiesene Beitragshöhe anhand der gezahlten Löhne und Gehälter. Eine Überprüfung der angenommenen Arbeitnehmereigenschaft des Kläger zu 1 sei nicht erfolgt. Eine Überprüfung des Versicherungsverhältnisses sei von den Beteiligten nicht beantragt worden. Ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln liege nicht vor. Durch Widerspruchsbescheide ...