Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeld. Verweisungstätigkeit. arbeitsloser Versicherter
Orientierungssatz
Beim Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (AU) während einer Arbeitslosigkeit die sich nicht nahtlos an eine während der letzten Beschäftigung eingetretene AU anschließt, gilt weiterhin der Grundsatz, dass für die Beurteilung, ob AU vorliegt, diejenigen Tätigkeiten heranzuziehen sind, für die sich der Versicherte dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen hat (vgl ua BSG vom 21.09.1995 - 11 RAr 35/95 = SozR 3-4100 § 105b Nr 2).
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger Krankengeld (Krg) auch für die Zeit vom 04. August 1997 bis 09. November 1998 zusteht.
Der ... 1953 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 01. Juli 1981 versichert. Er ist gelernter Dreher mit einer Ausbildungszeit von drei Jahren (Prüfung am 14. Juli 1971). Im erlernten Beruf arbeitete er bis 1972; danach war er bis 1977 als Fallschirmjäger bei der Bundeswehr. Nach einer anschließenden Tätigkeit als LKW-Fahrer und einer Vorförderung für eine Leistung zur beruflichen Rehabilitation (Reha) in den Jahren 1978/1979 und einer Umschulung zum Büropraktiker mit Abschluss von 1980 bis 1982 arbeitete er bis 1986 als kaufmännischer Angestellter bzw. als Angestellter in der Verwaltung einer Spedition; ab 1986 war er dann wieder als Dreher tätig und besuchte 1987 eine Weiterbildungsmaßnahme zum Informatikassistenten. Nachdem er vom 13. Mai 1988 bis 12. Februar 1990 als Getränkefahrer gearbeitet hatte, war er dann vom 08. Februar 1990 bis 01. Juni 1991 als CNC-Dreher bei der BBS Kraftfahrzeug AG in S tätig. Danach war der Kläger arbeitslos und erhielt Leistungen zur Weiterbildung. Vom 03. September bis 18. Oktober 1991 durchlief er auf Kosten des Arbeitsamts (AA) O eine Maßnahme "CNC-Technik Aufbaustufe Drehen (Teilzeit)", die er aber ab 01. Oktober 1991 abbrach, nachdem er bereits am 14., 24. und 28. September 1991 am Unterricht nicht teilgenommen hatte. Vom 07. Januar 1992 bis 31. Mai 1995 war er bei der RMA Maschinen- und Armaturenbau K F und T KG als Dreher beschäftigt. Während dieser Zeit bezog er wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) vom 25. Mai 1993 bis 21. Juni 1994 und vom 01. Dezember 1994 bis 31. Mai 1995 kein Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger am 26. April 1995 zum 31. Mai 1995 gekündigt, da er "die vertragsmäßige Arbeitsleistung aus gesundheitlichen Gründen nicht aufbringen" konnte. In einem wegen der Kündigung anhängig gewesenen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht setzte der Kläger die Zahlung einer Sozialabfindung in Höhe von DM 10.000,00 durch. In dieser Zeit lagen auch Zeiten der AU mit Bezug von Krg vor, zuletzt vom 20. Oktober 1994 bis 13. März 1995 und vom 12. April bis 30. Juni 1995 wegen Erkrankungen am rechten Knie, das nach dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten der damaligen Obermedizinalrätin Dr. K vom 17. Juli 1991 bereits durch Verschleißerscheinungen, rechts mehr als links, vorgeschädigt und zudem am 23. Dezember 1992 von einem Unfall betroffen worden war. Vom 14. März bis 11. April 1995 hatte der Kläger auch auf Kosten des Rentenversicherungsträgers eine medizinische Reha-Maßnahme mit Bezug von Übergangsgeld durchlaufen.
Der Kläger meldete sich danach am 03. Juli 1995 beim AA O arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Bei der arbeitsamtsärztlichen Untersuchung durch Medizinaldirektorin Dr. K (Gutachten vom 02. November 1995) ergab sich folgende Beurteilung, bei der der Dreherberuf zugrunde gelegt wurde: "Die Fortsetzung des erlernten Berufs ist aus arbeitsmed. Sicht weiterhin zumutbar, sofern die im Leistungsbild gemachten Einschränkungen am Arbeitsplatz berücksichtigt werden können Im Rahmen des zuvor erstellten Leistungsbildes kann Herr O. eine vollschichtige Tätigkeit verrichten." Dieses Leistungsbild hatte die Ärztin so beschrieben, dass der Kläger überwiegend leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten im Freien, in Werkhallen, geschlossenen und in temperierten Räumen vollschichtig in Tages-, Früh-, Spät- und Nachtschicht überwiegend im Sitzen, zeitweise auch gehend, verrichten könne, jedoch Zwangshaltungen (z. B. Überkopfarbeit, Knien, Armvorhalte) meiden müsse. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die mit häufiger tiefer Hocke verbunden sind. Vom 01. Juli 1995 bis 28. Juni 1996 bezog der Kläger Alg und anschließend bis 15. Januar 1997 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Beide Leistungen wurden jeweils fortlaufend in unveränderter Höhe gewährt (DM 855,60 bzw. DM 709,20 für jeweils zwölf Tage).
Am 16. Januar 1997 begann der Kläger eine Qualifizierungsmaßnahme "Auftragsbearbeitung mit EDV" beim Beruflichen Bildungs- und Reha-Zentrum gGmbH Karlsbad-Langensteinbach, die ihm auf seinen während der Arbeitslosigkeit bei der früheren Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden (jetzt LVA Baden-Württemberg) gestellten Antrag hin diese LVA als Leistung zur beruflichen Reha bewilligt hatte (Bescheid vom 01. August 1996). Die ...