Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zuständigkeitsänderung des Rentenversicherungsträgers. Funktionsnachfolge. deutsch-rumänisches Sozialversicherungsabkommen. laufendes Berufungsverfahren. 1.6.2006. gesetzlicher Beteiligtenwechsel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auf Grund des zum 1.6.2006 in Kraft getretenen deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens ist die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken für alle Rentenansprüche zuständig, denen rumänische Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu Grunde liegen und für die bisher ein anderer Regionalträger zuständig war (Funktionsnachfolge).

2. War am 1.6.2006 ein sozialgerichtliches Verfahren (hier: Berufungsverfahren) über einen solchen Rentenanspruch anhängig, ist ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten (Anschluss an BSG vom 9.12.1987 - 10 RKg 5/85 = BSGE 62, 269 = SozR 1200 § 48 Nr 14). Die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken ist dadurch in die Rechtsposition des ursprünglich beklagten Rentenversicherungsträgers, was die ergangenen Bescheide und die Stellung im Rechtsstreit (hier: als Berufungsbeklagte) betrifft, eingetreten.

3. Eine Beiladung der Deutschen Rentenversicherung Unterfranken kann deshalb - weil bereits als Beklagte beteiligt - nicht erfolgen.

4. Richtet der Kläger entgegen ausdrücklicher Hinweise des Gerichts, wonach die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken nunmehr die richtige Beklagte sei, seine Klage ausschließlich gegen den bisherigen Rentenversicherungsträger liegt darin ein erneuter, nunmehr gewillkürter Beteiligtenwechsel. Dieser beinhaltet eine Rücknahme der Berufung gegen die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken (Anschluss an BVerwG vom 11.2.1982 - 5 C 119/79 = BVerwGE 65, 45) und eine Klageänderung iS des § 99 SGG. Die geänderte Klage ist mangels Passivlegitimation des bisherigen Rentenversicherungsträgers unbegründet. Ein gegen den bisherigen Rentenversicherungsträger gestellter Berufungsantrag ist nicht statthaft, weil das ergangene Urteil nur noch Wirkung zwischen dem Kläger und der Deutschen Rentenversicherung Unterfranken entfaltet.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.09.2003 wird verworfen.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung höherer Altersrente.

Der 1936 geborene Kläger bezog ab 1.1.2000 von der damaligen Landesversicherungsanstalt W., jetzt Deutsche Rentenversicherung B. und aktuell Beklagte, Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von monatlich 1623,06 DM (Stand Januar 2000, Bescheid vom 22.11.1999). Grundlage waren - neben Pflichtbeiträgen auf Grund von in Deutschland ab Dezember 1985 erfolgter Beschäftigungen - bis Januar 1985 in Rumänien zurückgelegte Versicherungszeiten, die von der Beklagten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) - jedoch lediglich zu fünf Sechsteln - angerechnet wurden. Zur weiteren Feststellung der rentenrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf zum Rentenbescheid Bezug genommen. Der auf die Gewährung höherer Altersrente unter voller Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16.2.2000).

Das hiergegen am 17.3.2000 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat die Klage mit Urteil vom 30.9.2003, dem Kläger am 23.1.2004 zugestellt, abgewiesen. Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Kläger am 20.2.2004 Berufung eingelegt. Obwohl zum 1.6.2006 das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen in Kraft getreten und bei in Rumänien zurückgelegten Zeiten für die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung seit diesem Zeitpunkt ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung U. zuständig ist und entgegen ausdrücklicher Hinweise des Senats zu damit verbundener Funktionsnachfolge und eingetretenem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (Schreiben vom 31.10.2006 und 21.11.2006) wendet sich der Kläger prozessual ausschließlich gegen die Deutsche Rentenversicherung B. (Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2006).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.9.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.11.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2000 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen bzw. die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre zum 1.6.2006 entfallene Passivlegitimation, willigt in einen erneuten Beteiligtenwechsel, jetzt von der Deutschen Rentenversicherung U. zur Deutschen Rentenversicherung B. , aber ein.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Auf Grund der Prozesserklärung des Klägers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2006, die Klage entgegen der Empfehl...

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