Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer. türkischer Staatsbürger
Orientierungssatz
Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Änderung des Geburtsdatums in der vorhandenen Versicherungsnummer bzw Vergabe einer neuen Versicherungsnummer, die das geänderte Geburtsdatum enthält (Anschluß an BSG vom 21.2.1996 - 5 RJ 12/95 = BSGE 78, 13 = SozR 3-5748 § 1 Nr 2).
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum streitig.
Der türkische Kläger erhielt entsprechend seinen Angaben beim Eintritt in die Rentenversicherung die Versicherungsnummer. Über seinen Arbeitgeber übersandte er am 5. Februar 1996 der Beklagten die beglaubigte Übersetzung des Urteils des Landgerichts Gümüshaciköy vom 12. September 1995, demzufolge sein Geburtsdatum auf den 12. Februar 1937 (bisher 12. Februar 1943) berichtigt worden war. Nachdem der Kläger von der Beklagten erbetene weitere Unterlagen - Abschrift aus dem Nüfüs (Personenstandsregister), Heiratsurkunde, Nachweis über Schulbesuch und Militärzeit - nicht vorlegte, lehnte sie den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 29. Februar 1996 ab.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger keine weiteren Unterlagen vor; er gab an, er habe in der Türkei keine Schule besucht und die spärlichen Militärdienstnachweise seien ungeeignet, weil sie das falsche Geburtsdatum auswiesen. Dies sei darauf zurückzuführen, daß der Vater ihn erst nach "schwerwiegenden Krankheitszeiten" habe registrieren lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 1997 gab die Beklagte dem Widerspruch nicht statt.
Hiergegen hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage seiner Besprechungsnotizen, die das familiäre Umfeld des Klägers beleuchten, Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 16. Januar 1998 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichtes (BSG) folgend (Hinweis auf BSGE 78, 13 ff.) ausgeführt, die Regelungen bezüglich der Vergabe einer Versicherungsnummer (§ 147 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -; §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 der Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer - VNrV - vom 7. Dezember 1987 - BGBl. I S. 2532 -) begründeten kein subjektiv einklagbares Recht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger auf Änderung oder Berichtigung des Geburtsdatums.
Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage hat es unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 20/94 - = SozR 3-2600 § 149 SGB VI als unzulässig abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 20. Januar 1998 zugestellt.
Dieser hat unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens am 16. Februar 1998 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. Januar 1998 sowie den Bescheid vom 29. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums "12. Februar 1937" zu erteilen, hilfsweise festzustellen, daß er am 12. Februar 1937 geboren ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszügen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist sachlich nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 29. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 1997 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Änderung der Versicherungsnummer oder Feststellung des "richtigen" Geburtsdatums.
Für die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, hilfsweise Feststellungsklage, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Daher ist auf den vorliegenden Rechtsstreit der am 01. Januar 1998 in Kraft getretene § 33a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) anwendbar, der durch Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (1. SGB III-ÄndG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 Teil 1 S. 2970 ff) in das SGB I eingefügt wurde.
§ 33a SGB I lautet:
(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist da...