Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialabgabe. Abgabepflicht. Jugendmusikschule. Ausbildungseinrichtung iS des § 24 Abs 1 S 1 Nr 9 KSVG. Jugend- und Laienbildung. professionelle Kunstvermarktung

 

Orientierungssatz

1. Einrichtungen (hier: Jugendmusikschule), die vornehmlich der musikalischen Jugend- und Laienbildung dienen, sind Ausbildungseinrichtungen iS des § 24 Abs 1 S 1 Nr 9 KSVG. Ausreichend für die grundsätzliche Abgabepflicht ist, dass die Inanspruchnahme künstlerischer Leistungen im Rahmen einer sonstigen nachhaltigen Tätigkeit geschieht, mit der Einnahmen erzielt werden.

2. Das Betreiben einer der in § 24 Abs 1 S 1 KSVG aufgeführten Tätigkeiten als Unternehmen gilt kraft Gesetzes als "professionelle" Kunstvermarktung. Es ist unerheblich, dass eine Musikschule nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und keine kommerziellen Ziele verfolgt; entsprechendes gilt für den Umstand, dass seine Mitglieder ihre Funktionen ehrenamtlich ausüben.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Abgabepflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) streitig.

Der Kläger, eine Jugendmusikschule, ist ein eingetragener Verein. Nach seiner Satzung ist sein Zweck auf die rhythmisch-musikalische Erziehung und Entwicklung der natürlichen musikalischen Anlagen einer möglichst großen Zahl von Kindern und Jugendlichen gerichtet. Die vom Kläger eingesetzten Lehrkräfte werden auf Honorarbasis tätig, wobei überwiegend Musikstudenten eingesetzt werden. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

Aufgrund einer unter dem 25. Juli 1999 ausgestellten Bescheinigung des Klägers, wonach die namentlich benannte Person auf Honorarbasis bei ihr unterrichte und die Unterrichtsvergütung für den Monat Juni 1999 DM 544,- betragen habe, wandte sich die Beklagte mit dem Aufklärungsschreiben zur Abgabepflicht nach dem KSVG vom 24. September 1999 an den Kläger. Sie legte die Voraussetzungen dar, unter denen Künstlersozialabgabe (KSA) zu entrichten sei, wie die gesetzliche Meldepflicht erfüllt werde und welche Maßnahmen für die Vergangenheit zu treffen seien. Nachdem der Kläger den beigefügten Meldebogen nicht zurücksandte und auch in anderer Weise nicht reagierte, schätzte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 die KSA für die Jahre 1996 bis 1998, legte monatliche Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest und ermittelte so einen Gesamtrückstand in Höhe von 15.255,91 DM. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die "Einschätzung" ehre ihn zwar, gehe jedoch völlig an den Tatsachen vorbei. Er betreibe eine kleine dörfliche Jugendmusikschule, die in bescheidenem Rahmen Musikunterricht für Kinder und Jugendliche vermittele. Der Unterricht werden auf Honorarbasis erteilt. Er sei ein örtlicher Verein, der seine Aufgaben größtenteils ehrenamtlich erledige. Zu keiner Zeit habe er Entgelte für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten gezahlt. Die Beklagte informierte den Kläger daraufhin nochmals über die abzugebenden Meldungen, worauf dieser unter dem 20. Dezember 1999 für die Jahre 1994 bis 1998 sowie für das laufende Jahr so genannte Nullmeldungen abgab. Einen Meldebogen für den Zeitraum von 1994 bis 1998 legte der Kläger dann nochmals vor, wobei unter dem 12. Januar 2000 in dem Bereich Musik für das Jahr 1996 DM 104.339,00, für 1997 DM 112.901,00 sowie für 1998 DM 109.385 angegeben waren. Bezüglich des Jahres 1999 war ausgeführt, dass noch kein Kassenbericht erstellt sei. Auf der Grundlage dieser Meldung berechnete die Beklagte die KSA für die Jahre 1996, 1997 und 1998 mit Bescheid vom 20. Januar 2000 neu und setzte insoweit einen Gesamtbetrag von DM 5.833,32 fest. Gleichzeitig berechnete sie auf der Grundlage dieser Daten die monatlichen Vorauszahlungen für das Jahr 1999 neu, wodurch sich ein zu zahlender Gesamtbetrag von DM 7.592,88 ergab. Nachdem der Kläger in der Folgezeit keine Meldung für das Jahr 1999 abgab, schätzte die Beklagte die KSA für das Jahr 1999 mit Bescheid vom 16. Mai 2000 und berechnete auf dieser Grundlage die Vorauszahlungen für das laufende Jahr 2000. Nach Eingang der entsprechenden Meldung für das Jahr 1999 hob sie diesen Bescheid mit Bescheid vom 17. August 2000 wieder auf, berechnete die KSA unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers für das Jahr 1999 neu und legte der Berechnung der Vorauszahlungen für das Jahr 2000 die für 1999 gemeldeten Entgelte zugrunde. Der Kläger zahlte die jeweils festgesetzten Beträge unter Vorbehalt, verblieb jedoch bei seiner Auffassung, er unterliege nicht der Abgabepflicht nach dem KSVG. Die Abgabepflicht setze voraus, dass das Unternehmen als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Leistungen auftrete. Dies sei bei ihr nicht der Fall, da sie sich ihrem satzungsmäßigen Zweck entsprechend auf die rhythmisch/musikalische Erziehung und Förderung von Kindern und Jugendlichen beschränke. Die musikalische Früherziehung von Kindern und Jugendlichen finde weder "am Markt" statt, noch diene sie in irgendeiner Weise der merkantilen Verwertu...

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