rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Reutlingen (Entscheidung vom 31.08.2000; Aktenzeichen S 6 RA 2706/99)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.11.2001; Aktenzeichen B 2 U 271/01 B)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. August 2000 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Rentenabschlag nach Maßgabe der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (a.F.). Der 1939 geborene Kläger arbeitete als freier Handelsvertreter; seine Tätigkeit stellte er zum 30. September 1992 gemäß einem mit seinem Arbeitgeber geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 31. März 1992 ein. Danach bezog er vom 05. Juli 1993 bis 19. Juni 1994 Arbeitslosengeld. Am 20. Juni 1994 nahm der Kläger (erneut) eine selbständige Erwerbstätigkeit als freier Handelsvertreter auf, die er auch am 14. Februar 1996 (Stichtag des § 237 Abs. 2 SGB VI a.F.) noch (unbefristet) ausübte, Pflichtbeiträge zur Beklagten entrichtete und am 30. Juni 1997 beendete; seither war der Kläger erneut arbeitslos. Für die 1994 aufgenommene Handelsvertretertätigkeit hatte das Arbeitsamt V. dem Kläger mit Bescheid vom 11. Juli 1994 gemäß § 55a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für die Dauer von 10 Wochen (ab 20. Juni 1994) Überbrückungsgeld (2500,- DM) sowie Aufwendungen für die Krankenversicherung und Altersversorgung (833,33 DM) bewilligt. Auf den am 15. Dezember 1998 gestellten Antrag gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30. Juni 1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 SGB VI a.F. ab 1. Mai 1999 unter Anwendung eines wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente auf 0,916 verminderten Zugangsfaktors (Zahlbetrag ab 1. August 1999: 2454,78 DM monatlich). Der Kläger legte Widerspruch ein; ihm stehe Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Rentenabschlag nach Maßgabe des § 237 Abs. 2 SGB VI a.F. zu, weil man ihm vor dem maßgeblichen Stichtag (14. Februar 1996) Überbückungsgeld als befristete arbeitsmarktpolitische Maßnahme bewilligt habe. Den Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 1999 zurück. Am 8. Oktober 1999 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Reutlingen. Er hielt an seiner Rechtsauffassung fest; ohne das Überbrückungsgeld hätte er sich nicht auf das "Abenteuer" einer - letztendlich erfolglosen - Tätigkeit als freier Handelsvertreter eingelassen. Mit Urteil vom 31. August 2000 änderte das Sozialgericht den Rentenbescheid der Beklagten vom 30. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 1999 ab und verurteilte die Beklagte, dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Rentenabschlag zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 2 SGB VI a.F. genüge es, dass der Kläger vor dem maßgeblichen Stichtag (14. Februar 1996) Überbrückungsgeld als befristete arbeitsmarktpolitische Maßnahme erhalten habe. Für eine von der Beklagten befürwortete enge Gesetzesauslegung gebe es keine Handhabe. Das Urteil wurde der Beklagten am 16. November 2000 zugestellt. Am 15. Dezember 2000 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie trägt vor, mit der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 2 SGB VI a.F. habe der Gesetzgeber nur einen bestimmten, eng umschriebenen, Personenkreis von der Anhebung der Altersgrenze für Rente wegen Arbeitslosigkeit ausnehmen wollen. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen begründeten Vertrauensschutz nur dann, wenn der Empfänger am Stichtag (14. Februar 1996) noch gefördert worden sei; es genüge nicht, dass er irgendwann davor entsprechende Leistungen erhalten habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. August 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist begründet. Das Sozialgericht hat der Klage des Klägers zu Unrecht stattgegeben; es hätte sie abweisen müssen, weil die Voraussetzungen des § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2 SGB VI a.F., jetzt § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2 SGB VI n.F., nicht erfüllt sind. Die Beteiligten streiten mit Recht nur noch darüber, ob der (am 14. Februar 1996 wegen seiner damals ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit im Rechtssinne nicht arbeitslose) Kläger mit Blick auf die Anhebung der...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge