Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung des Arbeitseinkommens. Gewinnbeteiligung eines Kommanditisten
Orientierungssatz
Steht der Einlage nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses ein nennenswertes Unternehmensrisiko gegenüber und entfaltet er auch eine gewisse, den handelsrechtlich vorgesehenen Mitwirkungsrechten im Wesentlichen entsprechende Unternehmerinitiative, dann ist die Gewinnbeteiligung eines Kommanditisten als Arbeitseinkommen iS des § 15 Abs 1 SGB 4 anzusehen. Dabei kann in der Regel auf die Feststellungen des Finanzamtes im Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen werden, jedenfalls dann, wenn gegen die Richtigkeit der Feststellungen im Einkommensteuerbescheid keine schlüssigen Einwendungen gegen die Annahme einer Unternehmerstellung geltend gemacht werden (so auch BSG vom 22.4.1986 - 12 RK 53/84).
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte Gewinnanteile des Klägers, die er als Kommanditist der R KG erzielt hat, auf die ihm zu zahlende Hinterbliebenenrente zu Recht angerechnet hat.
Der ... 1930 geborene Kläger bezieht auf seinen Antrag vom 04.07.1988 seit 01.06.1988 Witwerrente aus der Rentenversicherung seiner am 05.05.1988 verstorbenen Ehefrau von der Beklagten (Bescheid vom 08.12.1988). Zu dieser Zeit war der Kläger als Kfz-Meister selbstständig tätig. Das Einkommen des Klägers wurde angerechnet.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 22.12.1988 wurde das Unternehmen des Klägers mit Wirkung ab 01.01.1989 als Kommanditgesellschaft weitergeführt. Der Kläger wurde Kommanditist dieser Gesellschaft mit einem Geschäftsanteil von 10% der Kapitaleinlage. Komplementäre der Gesellschaft wurden Willi R und Rainer R jeweils mit einem Geschäftsanteil von 45% der Kapitaleinlage in Höhe von insgesamt 20.000,00 DM. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ermächtigt. Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Gesellschaftsversammlung und mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter schriftlich gefasst. Abgestimmt wird nach Kapitalanteilen, wobei je DM 1.000,00 eine Stimme gewährt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Zur Änderung des Gesellschaftsvertrages oder zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter. Die Geschäftsführer können nach dem Gesellschaftsvertrag für ihre Arbeitsleistung monatlich DM 3.900,00 ohne Anrechnung auf den Gewinnanteil entnehmen. Der Kommanditist erhält in Anrechnung auf seinen Gewinnanteil monatlich DM 1.500,00 für seine gelegentliche Mithilfe im Betrieb vorweg vergütet. Diese Regelung im Gesellschaftsvertrag wurde mit Nachtrag vom 15.01.1992 aufgehoben. Der Restgewinn wird entsprechend den Beteiligungsverhältnissen verteilt. Derselbe Verteilungsschlüssel gilt auch in Verlustjahren. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft bemisst sich das Entgelt für den Geschäftsanteil nach der dem Ereignis vorangegangenen Jahresbilanz. Die Abfindung erfolgt zu Buchwerten. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit Zustimmung aller Gesellschafter beschlossen werden. Zweck der Gesellschaft ist der Handel von Kraftfahrzeugen inklusive Motorrädern und dazugehörigen Ersatzteilen, Zubehör etc., sowie in diesem Zusammenhang anfallende Reparaturarbeiten, Wartung und Serviceleistungen. Der Kläger brachte seine als Einzelunternehmen betriebene Firma "Wilhelm R Auto- und Motorrad-Technik" HRA Nr. 2130 in die Gesellschaft ein.
Die Beklagte rechnete die Gewinnanteile des Klägers als Kommanditist auf die zu zahlende Hinterbliebenenrente in der Folgezeit in Rentenanpassungsbescheiden an (zuletzt Bescheid vom 20.01.1995 mit Wirkung vom 01.03.1995).
Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger am 25.04.2000 Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes H für die Jahre 1991, 1993 bis 1998 sowie am 03.05.2001 für das Jahr 1999 vor, in denen der Kläger -- u.a. -- wegen Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. Einkünften aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen zur Einkommensteuer veranlagt wurde.
Mit Bescheid vom 18.07.2000 nahm die Beklagte eine weitere Rentenanpassung der Hinterbliebenenrente des Klägers vor. Für die Zeit ab 01.07.1996 wurde die Rente wegen Arbeitseinkommens sowie Erwerbsersatzeinkommens in Höhe von DM 117,20 gemindert. Die Minderung betrug ab 01.07.1997 DM 148,32, ab 01.07.1998 DM 208,17, ab 01.07.1999 DM 147,28 und ab 01.07.2000 DM 147,50. Es ergab sich für die Zeit vom 01.07.1996 bis 31.08.2000 ein Überzahlungsbetrag in Höhe von DM 421,02. Ab 01.09.2000 wurden dem Kläger monatlich 527,87 DM Rente gezahlt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 01.12.2000 Widerspruch. Er trug vor, nach der Rechtsprechung des BSG (B 4 RA 17/98 R vom 27.01.1999) setze Arbeitseinkommen eine eigene Tätigkeit des Betroffenen voraus, so dass bei fehlender eigener Mitwirkung im Betrieb (z.B. bei Kommanditisten) Arbeitseinkomm...