Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zurückweisung gem § 159 Abs 1 Nr 2 SGG. wesentlicher Verfahrensmangel. rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Antrages nach § 109 SGG
Leitsatz (amtlich)
Zurückverweisung an das Sozialgericht nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels, hier rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Antrages nach § 109 SGG, weshalb nunmehr noch die dadurch verhinderten umfangreichen und notwendigen Ermittlungen nachzuholen sind (vergleiche LSG Baden-Württemberg vom 24. Januar 2012 - L 13 AS 1671/11).
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Oktober 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1959 geborene Klägerin war als ungelernte Arbeiterin - zuletzt bis Oktober 1999 - in wechselnden Beschäftigungsverhältnissen beschäftigt. Seit 2005 bezieht sie Arbeitslosengeld II.
In ihrem Antrag vom 01.12.2010 verwies sie auf chronische Rückenschmerzen und legte hierzu Bescheinigungen des Praktischen Arztes Dr. von K. vor. In dem daraufhin in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. W. vom 11.02.2011 wurden chronische Rückenschmerzen bei degenerativen Veränderungen der LWS mit schmerzhafter Einschränkung der Beweglichkeit, eine arterielle Hypertonie und nächtliche Brachialgien mit Missempfindungen der Finger festgestellt. Dr. W. führte aus, dass in der Zusammenschau der Diagnosen und Befunde das Leistungsvermögen auf Grund der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie aufgrund der arteriellen Hypertonie qualitativ, jedoch nicht quantitativ eingeschränkt sei. Nicht mehr möglich seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Wirbelsäulenzwangshaltungen und repetitiven Bewegungen in den Handgelenken. Unter Berücksichtigung dieser Leistungseinschränkungen seien körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin vollschichtig möglich. Durch Rehabilitationsmaßnahmen wäre eine Besserung zu erzielen, die Klägerin könne eine solche auf Grund der Pflege/Versorgung ihres Lebensgefährten jedoch nicht durchführen.
Mit Bescheid vom 16.02.2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ab. Den unter Vorlage eines weiteren ärztlichen Attestes von Dr. von K. begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2011 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 24.05.2011 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben.
Zur Begründung hat sie geltend gemacht, aufgrund der vorliegenden Krankheiten und Behinderung außer Stande zu sein, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Das SG hat Beweis erhoben durch das Einholen sachverständiger Zeugenaussagen beim Hausarzt Dr. von K. sowie beim behandelnden Orthopäden Dr. T.. Dr. von K. hat mitgeteilt (“Ärztliches Attest„ vom 18.07.2011), dass die Klägerin seit Oktober 2008 aufgrund eines schweren chronischen Lumbalsyndroms mit teils pseudoradikulärer Ausstrahlung arbeitsunfähig sei. Der Bewegungsumfang sei im Vergleich zu den Schmerzangaben nur mäßig eingeschränkt. Inwieweit eine psychosomatische Komponente eine Rolle spiele, lasse sich durch explorative Gespräche nicht sicher beantworten. Trotz intensiver Krankengymnastik und fachorthopädischer Betreuung habe sich der Zustand auch unter Schmerztherapie nicht wesentlich geändert. Aufgrund des langen Krankheitsverlaufs sei das chronifizierte Schmerzsyndrom führend und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erscheine ihm nicht möglich. Dr. T. hat unter dem 02.09.2011 über Behandlungen der Klägerin seit März 2010 berichtet. Die regelmäßige Durchführung einer leichten körperlichen Erwerbstätigkeit von sechs Stunden pro Tag sei aufgrund von degenerativen Veränderungen der LWS durch die Klägerin nur dann durchführbar, wenn regelmäßige Pausen eingehalten werden könnten und wenn Zwangshaltungen vermieden würden. Sämtliche Tätigkeiten in vornübergebeugter Haltung könne sie nicht mehr ausüben.
Mit einem am 19.09.2011 beim SG eingegangen Schriftsatz vom 16.09.2011 haben sich Bevollmächtigte für die Kläger legitimiert. Sie haben ausgeführt, dass die Klägerin krankheitsbedingt nicht mehr erwerbsfähig und damit nicht mehr in der Lage sei, täglich mehr als drei Stunden, geschweige denn täglich mehr als sechs Stunden zu arbeiten. Sie haben sich zur Begründung auf ein einzuholendes umfassendes, sowohl orthopädisches als auch psychiatrisches Sachverständigengutachten bezogen. Die auf orthopädischem Fachgebiet konzentrierenden Krankheitsbilder hätten längst zu einer chronischen Schmerzbelastung der Klägerin geführt, welche sich inzwischen auch auf ihre psychische Verfassung auswirke. Eine psychiatrische/psychologische Behandlung habe bislang nicht stattgefunden. Die Überweisung zu einem entsprechenden Facharzt sei jedoch inzwischen erfolgt.
Das SG hat ...