Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung eines Bescheides über die Ablehnung eines früheren Rentenbeginns. Klageänderung. Klageerweiterung. Zuständigkeit des LSG im Berufungsverfahren. sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Ein Bescheid über die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung enthält getrennte Verfügungssätze zu Rentenart, Rentenbeginn und Rentenhöhe. Wird nur die Rentenhöhe angefochten, wird ein Bescheid nach § 44 SGB 10 über die Ablehnung eines früheren Rentenbeginns nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits. Sind sich die Beteiligten über die Einbeziehung des Bescheides in den Rechtsstreit einig, liegt darin eine - aufgrund Einlassung nach § 99 Abs 2 SGG - zulässige Klageerweiterung iS § 99 Abs 1 SGG. Geschieht dieser Vorgang in der Berufung ist die Klage unzulässig und schon aus diesem Grund abzuweisen, weil das Landessozialgericht - von Fällen des § 96 SGG abgesehen - keine erstinstanzliche Zuständigkeit besitzt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente ab einem früheren Zeitpunkt.
Der 1966 geborene Kläger fehlte Ende 1989, nachdem sein Vater gestorben war und ihn seine Freundin verlassen hatte, häufig am Arbeitsplatz, was am 10. Januar 1990 zur fristlosen Kündigung führte. Danach fiel er psychisch zunehmend auf und wurde am 6. Oktober 1990 vom Hausarzt wegen Alkoholkrankheit, akute Psychose (paranoid) mit Erregungszustand in das Psychiatrische Zentrum Nordbaden eingewiesen, wo ein Alkoholmissbrauch diagnostiziert wurde. Später ergab sich die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie.
Die Beklagte wurde mit Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 5. Juli 2004 (S 10 R 1510/03) verurteilt, dem Kläger auf Grund seines Antrags vom 8. Februar 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Februar 2002 zu gewähren. Grundlage hierfür war im Wesentlichen das Gutachten von Dr. Sch. , Chefarzt der Abteilung Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie I des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden. Die gegen das Urteil eingelegten Berufungen des Klägers und der Beklagten wurden - u. a. nach Einholung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme bei Dr. Sch. - mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 25. Januar 2005 (L 9 RJ 2670/04) zurückgewiesen; seine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (B 13 RJ 47/95 B) nahm der Kläger wieder zurück. Das SG nahm Erwerbsunfähigkeit spätestens seit dem 31. Oktober 1990 an, das LSG ging (im Rahmen der Frage, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen) von einem “Leistungsfall„ (gemeint: Versicherungsfall) am 10. Januar (Verlust des Arbeitsplatzes) oder am 6. Oktober 1990 (Klinikeinweisung) aus.
Mit Bescheid vom 15. März 2005 gewährte die Beklagte auf Grund des Urteils des SG Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Februar 2002 in Höhe von monatlich 795,51 € brutto (also ohne Abzüge zur Kranken- und Pflegeversicherung), ausgehend von einem Versicherungsfall am 31. Oktober 1990. Wegen des Versicherungsverlaufs und der Einzelheiten der Rentenberechnung wird auf Aktenseiten 401 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch mit dem Ziel der Gewährung einer höheren Rente ein. Die Rente sei mit Stand 1990 berechnet worden, sodass zwischenzeitliche Rentenanpassungen berücksichtigt werden müssten.
Der Kläger hat am 14. Juni 2005 Untätigkeitsklage bei dem SG erhoben und diese, nachdem sein Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 zurückgewiesen worden war, als Leistungsklage weiterverfolgt. Die Rentensteigerung in der Zeit von 1990 bis 2002 und eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr seien nicht berücksichtigt worden, außerdem sei als “Leistungsfall„ (wohl: Versicherungsfall) der 10. Januar 1990 anzunehmen.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Rentenanspruch nach der zur Zeit seiner Entstehung am 1. Februar 2002 für die Rentenformel geltenden Werte (§§ 64 ff Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) berechnet. Auch das Ende der Zurechnungszeit habe die Beklagte gem. § 253a SGB VI zutreffend auf April 2024 festgestellt.
Mit seiner am 17. November 2005 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Seine Cousine Martina, die bei der Rentenversicherung Angestellte sei, habe ihm 1990 eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.613 DM errechnet. Außerdem sei die Rente seit 1. Mai 1994 auszubezahlen.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 22. September 2005 auf Abänderung des Bescheids vom 15. März 2005 im Hinblick auf die Gewährung der Rente ab einem früheren Zeitpunkt abgelehnt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbes...