Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz. organisatorischer Verantwortungsbereich. Student. Anfertigung einer Diplomarbeit. Vorbereitungshandlung
Orientierungssatz
Für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes von Studierenden kommt es darauf an, ob die Tätigkeit, die zu dem Unfall geführt hat, dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnen ist. Private studien- und lehrstoffbezogene Arbeiten - auch zur Vorbereitung von Diplomarbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, etwa im häuslichen Bereich, auf privaten Studienfahrten oder außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen sind nicht versichert.
Tenor
Grundsätzlich ist allerdings auch ein Student bei einem Wegeunfall unfallversichert.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. März 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der 1964 geborene Kläger macht Ansprüche aus einem am 10.05.1991 erlittenen Verkehrsunfall geltend.
Der Kläger studierte 1991 an der Technischen Universität K. im Fachbereich Elektrotechnik. Zum Abschluss seines Studiums musste er eine Diplomarbeit anfertigen. Aufgrund des von ihm gewählten Themas benötigte er zur Anfertigung dieser Arbeit einen Prüfstand für Verbrennungsmotoren, bei dem verschiedene Messdaten des Motors zur Verfügung stehen. Da die Hochschule nicht über einen solchen Prüfstand verfügte, war es erforderlich, einen industriellen Partner für diese Aufgabe zu finden, der bereit war, dem Kläger die Messdaten vom Prüfstand zugänglich zu machen, auf Datenträger aufzunehmen und in einer Rechenanlage aufzubereiten, so dass entsprechende Schlussfolgerungen über die Aussagefähigkeit der gewonnenen Messsignale, ihre Korrelation untereinander usw. getroffen werden konnten. Die Firma A. war bereit, dem Kläger die Arbeit an einem Prüfstand in I. zu ermöglichen. Prof. Dr. K. von der Universität K., der den Kläger bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit betreute, reiste deshalb am 08.06.1990 nach I., um sich davon zu überzeugen, dass bei dem von der Firma A. zur Verfügung gestellten Prüfstand geeignete Möglichkeiten zur Erfassung, Speicherung und Übertragung der Daten nach K. vorhanden sind. Für die Anfertigung seiner Diplomarbeit schloss der Kläger am 08.01.1991 mit der Firma A.in einen Vertrag, nach dem er vom 16.01.1991 bis spätestens 16.07.1991 zur Erstellung der Diplomarbeit als freier Mitarbeiter bei der Firma A. tätig sein sollte. In Ziffer 3 des Vertrages wurde bestimmt, dass der Kläger für seine Tätigkeit ein monatliches Honorar in Höhe von 1.000,-- DM erhalten sollte. Die Arbeitszeit konnte nach Ziffer 4 des Vertrages vom Kläger nach pflichtgemäßem Ermessen in Abstimmung mit seinem Betreuer festgelegt werden. In Ziffer 6 des Vertrages wurde ausdrücklich erklärt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit von der Firma A. keine Sozialleistungen wie z.B. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall erhalten sollte. Am 16.01.1991 begann der Kläger mit seiner Tätigkeit bei der Firma A.. Für die Dauer der Tätigkeit hatte er ein möbliertes Zimmer in I. gemietet. Dieses nutzte er nach eigenen Angaben maximal an vier Tagen in der Woche. Die übrige Zeit wohnte er bei seinen Eltern in X., wo er sich in der Regel auch am Wochenende aufhielt.
Am 10.05.1991 beendete der Kläger seine Tätigkeit bei der Firma A gegen 17.00 Uhr. Etwa um 18.15 Uhr kollidierte er mit seinem PKW frontal auf der Bundesstraße mit einem nach links seine Fahrbahn überquerenden PKW. Nach den polizeilichen Feststellungen hatte der Linksabbieger die Vorfahrt des Klägers missachtet. Der Kläger, der zum Unfallzeitpunkt angeschnallt war und nicht unter Alkoholeinfluss stand, erlitt schwere Verletzungen.
Das Verwaltungsverfahren wurde zunächst von der Beigeladenen durchgeführt, weil die Beklagte diese für zuständig hielt. In diesem Verwaltungsverfahren gab der Kläger auf Anfrage der Beigeladenen mit Schreiben vom 08.04.1992 u.a. an, die Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit bei der Firma A sei von der Hochschule nicht gelenkt worden. Lediglich zweimal sei in einem Gespräch mit dem Professor des Institutes für Nachrichtensysteme über den Stand der Arbeit sowie über geplante Projekte gesprochen worden. Eine Überwachung der Arbeit habe nicht stattgefunden. Auch die Einflussmöglichkeit der Universität auf die Gestaltung der Tätigkeit bei der Firma A sei äußerst gering gewesen. Bei der Firma A seien ihm Arbeitnehmerpflichten nicht auferlegt worden. Er habe seine Tätigkeiten bei der Firma A eigenverantwortlich regeln und seine Arbeitszeit völlig selbständig bestimmen können. Auf die Frage nach dem Grund für die Heimreise am 10.05.1991 gab der Kläger am 08.04.1992 gegenüber der Beigeladenen an: “Private Gründe. Über den Stand der Tätigkeit bei A. im Institut berichten und Abgabetermin und Vortragstermin bzg. der Diplomarbeit besprechen„. Auf die konkrete Nachfrage der Beigeladenen, ob der Klä...