Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB 2. Behörde. Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren. Regelleistung. Versicherungsbeiträge für Haftpflicht- und Hausratversicherung. Absetzung vom einzusetzenden Einkommen. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB 2 ist eine Behörde iS des § 1 Abs 2 SGB 10 in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. In dieser Eigenschaft ist sie gemäß § 70 Nr 1 SGG parteifähig.
2. Die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB 2 tritt im Sozialgerichtsprozess als Prozessstandschafter der Bundesagentur für Arbeit bzw des kommunalen Trägers auf.
3. Versicherungsbeiträge für eine Haftpflicht- oder Hausratversicherung gehören nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts iS des § 20 Abs 1 SGB 2.
4. Soweit die Absetzung der Versicherungsbeiträge vom einzusetzenden Einkommen Einkommensbezieher im Vergleich zu einkommenslosen Leistungsempfängern begünstigt, liegt darin keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung. Denn die unterschiedlichen Rechtsfolgen sind durch unterschiedliche Voraussetzungen (vorhandenes bzw fehlendes Einkommen) bedingt (vgl BVerwG vom 28.5.2003 - 5 C 8/02 = NJW 2004, 87).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wesentlichen noch die Übernahme der Kosten für eine Haftpflicht- und Hausratversicherung.
Der 1956 geborene Antragsteller lebt alleine in einer 61 m2 großen Drei-Zimmer-Wohnung in S. Auf seinen Antrag vom 23.09.2004 bewilligte ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.11.2004 für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 740,46 €. In diesem Betrag waren Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 395,46 € enthalten. Auf den Widerspruch des Antragstellers lehnte es der Antragsgegner zunächst mit einem weiteren Bescheid vom 18.03.2005 ab, die Kosten für eine Haftpflicht- und Hausratversicherung zu übernehmen, änderte aber mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2005 den Bescheid vom 24.11.2004 ab und bewilligte dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 760,71 €. Der Antragsgegner anerkannte Nebenkosten für die Mietwohnung in Höhe von 67,72 € und Kosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von 37,49 €, brachte allerdings einen Kostenanteil für die Bereitung von Warmwasser in Höhe von monatlich 9,- € in Abzug, weil die Bereitung von Warmwasser mit dem Regelsatz abgegolten werde. Da die vom Antragsteller zu zahlende Kaltmiete die Mietobergrenze nach Ansicht des Antragsgegners um 139,44 € überschreite, akzeptierte er nur einen Mietbetrag in Höhe von 319,50 €.
Am 09.03.2005 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen sowie Leistungen für die Entrichtung der Beiträge der von ihm abgeschlossenen Haftpflicht- und Hausratversicherung sowie die GEZ-Gebühren zu erbringen. Das SG gab dem Antrag mit Beschluss vom 10.05.2005 teilweise statt. Es verpflichtete den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller die Kosten für Unterkunft und Heizung vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen; im Übrigen lehnte es den Antrag ab.
Mit einem am 08.06.2005 beim SG eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller Beschwerde erhoben, der das SG nicht abgeholfen hat. Er macht geltend, die Grundmiete und die Nebenkosten seien vom Antragsgegner falsch berechnet worden. Außerdem stünden ihm Leistungen für die Haftpflicht- und Hausratversicherung zu. Die Beiträge zu diesen Versicherungen seien vom Sozialamt übernommen worden. Hätte er rechtzeitig erfahren, dass die Beiträge nicht mehr gezahlt werden, hätte er die Versicherungen kündigen können.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10.05.2005 abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Mietkosten in Höhe von monatlich 472,84 €, die Nebenkosten in Höhe von monatlich 98,74 € und die Beiträge für seine Haftpflicht- und Hausratversicherung zu zahlen.
Der Antragsgegner hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Richtiger Antragsgegner ist das JobCenter Stuttgart.
Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b ...