Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Fremdgeschäftsführer einer GmbH ohne Beteiligung an der Gesellschaft. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung. Anfrageverfahren. Widerruf der Zustimmungserklärung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB 4 vor Eintritt der Bestandskraft des Statusbescheides zulässig
Leitsatz (amtlich)
Die Zustimmungserklärung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB 4 ist eine öffentliche-rechtliche Willenserklärung, die entsprechend § 183 BGB bis zur Bestandskraft der Entscheidung der DRV Bund widerrufen werden kann.
Orientierungssatz
Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Fremdgeschäftsführers einer gemeinnützigen GmbH ohne Beteiligung an der Gesellschaft auf der Basis eines Geschäftsführeranstellungsvertrages, der sich zuvor als Berater im Gesundheitswesen selbstständig gemacht hat und dafür einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB 3 erhalten hat.
Normenkette
SGB IV § 7a Abs. 6 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 7 Abs. 1 S. 1; BGB § 183 S. 1, § 181; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 1, § 46 Nr. 6; GKG § 63 Abs. 2 S. 1, § 47 Abs. 1-2, § 52 Abs. 2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15.03.2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin im Zeitraum 01.12.2006 bis 31.12.2008 abhängig beschäftigt war und ob Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung vorlag.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH ein interdisziplinäres Therapiezentrum für Kinder- und Jugendreha und für Mutter/Vater-Kind-Kuren in F. Der Beigeladene zu 1) ist Diplom Krankenhausbetriebswirt. Bis September 2006 war er bei verschiedenen Arbeitgebern versicherungspflichtig beschäftigt, anschließend machte er sich als Berater im Gesundheitswesen selbstständig. Hierfür gewährte die Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 3) einen Gründungszuschuss nach § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für die Zeit vom 10.10.2006 bis 09.07.2007 (Bescheid vom 27.10.2006).
Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1), der nicht Gesellschafter der Klägerin war, wurde folgender Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen:
§ 1 Beginn und Beendigung der Tätigkeit
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1. |
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Herr H wird mit Wirkung vom 01.12.2006 - befristet bis 31.12.2008 - als Geschäftsführer eingestellt. |
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2. |
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Das Dienstverhältnis kann vorzeitig durch ordentliche Kündigung beendet werden. Die Kündigung hat mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu erfolgen. Sie bedarf der Schriftform. |
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3. |
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Die Bestellung zum Geschäftsführer kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf gilt als Kündigung des Dienstvertrags zum nächst zulässigen Termin. |
§ 2 Aufgaben und Pflichten
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1. |
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Herr H ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.11.2006 mit Wirkung vom 01.12.2006 zum Geschäftsführer bestellt worden. Er führt die Geschäfte der GmbH eigenverantwortlich und ist nicht dem Direktionsrecht der GmbH unterworfen. |
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2. |
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Herr H vertritt die GmbH allein und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |
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3. |
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Die Einstellung von Herrn H erfolgt mit der Zielsetzung der Steigerung der Auslastung, der Finanzkraft sowie des “Standings„ entsprechend der Planung vom 16.11.2006. Im Rahmen seiner Kompetenz hat Herr H insbesondere Zugriff auf alle Personen im Vertriebsbereich, auf die Chefärzte, auf die EDV sowie auf das übrige Personal im Rahmen der Vertriebsaktivitäten. In diesem Zusammenhang ist Herr H auch berechtigt, Entscheidungen über alle notwendigen Sachaufwendungen zu treffen. |
§ 3 Nebentätigkeit und Wettbewerb
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1. |
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Herr H ist es im Rahmen seiner Tätigkeit als Berater im Gesundheitswesen gestattet, für weitere Auftraggeber tätig zu sein. Er verpflichtet sich, mindestens 24 Stunden/Woche für die GmbH tätig zu sein. |
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2. |
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Herr H ist untersagt, sich während der Dauer des Anstellungsvertrags an einem Unternehmen zu beteiligen, das mit der GmbH in Konkurrenz steht oder im wesentlichen Umfang Geschäftsbeziehungen mit der GmbH unterhält. |
§ 4 Vergütung
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1. |
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Herr H erhält als Vergütung für die Tätigkeit: |
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Ein im Nachhinein fälliges Bruttomonatsgehalt von € 5.000,00 |
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Außerdem 10% der erwirtschafteten Pacht pro Jahr. Dieser Betrag wird einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses zur Zahlung fällig. |
§ 5 Verschwiegenheitsverpflichtung
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§ 6 Sonstiges
….
Mit Nachtrag zum Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 27.02.2007 verpflichtete sich der Beigeladene zu 1), mindestens 40 Stunden/Woche für die GmbH tätig zu sein, dafür wurde das feste Bruttomonatsgehalt auf 8.300,00...