rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 15.05.2000; Aktenzeichen S 8 U 245/00 ER)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2000 geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung des Vollzuges des Beitragsvorschussbescheides für das Jahr 1999 vom 1. Dezember 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2000 und Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind weder für das erstinstanzliche noch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die Fleischzerlege- und Fleischverpackungsarbeiten ausführt, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Beitragsvorschussbescheid der Antragsgegnerin.

Die durch Gesellschaftsvertrag vom 17. Dezember 1998 gegründete, am 19. Oktober 1999 mit dem Unternehmensgegenstand "Vermittlung von Werkverträgen im Bereich Holz- und Bautenschutz, sowie im Lebensmittel- und Gastronomiebereich unter Ausschluss genehmigungspflichtiger Tätigkeiten, sowie das Be- und Entladen von Warentransportern und die Verwaltung von eigenem Grundbesitz" ins Handelsregister eingetragene und zum 1. Februar 1999 beim Gewerberegister gemeldete Antragstellerin führt wie schon zuvor die 1998 in Konkurs gegangene LAB N. GmbH Fleischzerlege- und -verpackungsarbeiten für den Berliner Fleischgroßhandel und zwar u.a. für die Fa. H. H. und P. Kl. GmbH & Co. Fleischhandelsgesellschaft KG aus. Nachdem die Antragsgegnerin hiervon durch eine Betriebsprüfung bei der Fa. H. H. & P. Kl. Kenntnis erlangt hatte, stellte sie durch Bescheid vom 4. November 1999 ihre Zuständigkeit als Unfallversicherungsträger mit Wirkung ab 17. Dezember 1998 fest und veranlagte die Antragstellerin zu dem 1998 gültigen Gefahrtarif und zwar zum Gewerbezweig Ausbeinerei/Zerlegerei mit der Gefahrklasse 23,0. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch.

Nach Durchführung einer weiteren Betriebsprüfung bei der Fa. H. H. & P. Kl. am 17. November 1999, bei der 11 in einer Kolonne am Band für die Antragstellerin arbeitende Zerleger angetroffen wurden, forderte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 1. Dezember 1999 Beitragsvorschüsse für das Jahr 1999 in Höhe von jeweils 30.000,00 DM, fällig am 15. Januar, 15. Februar und 15. März 2000, von der Antragstellerin an. Auch hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch. Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2000 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche gegen den Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheid vom 4. November 1999 und den Beitragsvorschussbescheid vom 1. Dezember 1999 zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach den Feststellungen ihres Rechnungsprüfers bei der Fa. H. H. & P. Kl. führe die Antragstellerin die Zerlegung und Vakuumierung von Rind- und Schweinefleisch wie schon zuvor die in Konkurs gegangene Fa. LAB N. GmbH in unveränderter Form unter der neuen Firma fort. Die LAB N. GmbH sei bereits bei ihr versichert gewesen. Von daher liege lediglich ein Unternehmerwechsel vor, der die sachliche Zuständigkeit für das tatsächlich ausgeübte Gewerbe nicht berühre. Der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit der Antragstellerin liege in der Ausführung von Fleischzerlege- und -verpackungsarbeiten. Hinsichtlich der sonstigen, nach dem Handelsregistereintrag und der Gewerbeanmeldung bestehenden Gewerbezweige sei die Beschäftigung einer ähnlichen bzw. größeren Anzahl von Arbeitnehmern nicht ersichtlich. Die Antragstellerin setze nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung regelmäßig von Sonntag bis Donnerstag ca. 16 Personen täglich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Dienstleistungen bei der Fa. H. H. & P. Kl. ein. Diese, zum Teil als "Subunternehmer" geführten Personen, seien Arbeitnehmer der Antragstellerin und deren Entgelt (geschätzte Entgeltsumme für das Jahr 1999 ca. 1.920.000,00 DM) gemäß §§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) bei der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen. Arbeitnehmer sei, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Dies erfordere die Eingliederung in den Betrieb, die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die vertragliche Ausgestaltung. Nach den tatsächlichen Gegebenheiten sei die Tätigkeit der bei der Fleischzerlegung und -verpackung eingesetzten Personen dadurch gekennzeichnet, dass sie hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer der Arbeitsausführung weitgehend dem Weisungsrecht der Antragstellerin untergeordnet seien. So würden Ort - Betriebsräume des Auftraggebers - und Dauer der Tätigkeit - je nach Anfall der von der Antragstellerin übernommenen Arbeiten - durch die Antragstellerin vorgegeben. Mit Übernahme der Arbeiten ordne sich der jeweilige Zerleger den Weisungen der Antragstellerin unter. Auch erfolge keine gesonderte Abrechnung zwischen den sogenannten "Subunternehmern" und dem Auftraggeber, die für eine selbständige Tätigkeit des "Subunterneh...

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