rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 20.09.2000; Aktenzeichen S 73 KR 436/94)

 

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden vereinfacht: Beklagte) als Einzugsstelle zu Recht entschieden hat, dass für die Beigeladenen zu 3) bis 8) für die Zeit ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) von Februar 1988 bis Februar 1990 keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten bestanden habe.

Die Beigeladene zu 1) betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung -GmbH- als Tochtergesellschaft der in Japan ansässigen Muttergesellschaft in Deutschland Groß- und Einzelhandel mit Produkten des international tätigen N.-Konzerns.

Die Beigeladenen zu 3) bis 8) stehen zu dieser Firma in Japan in einem Arbeitsverhältnis und wurden durch den Konzern in Deutschland eingesetzt. Der Beigeladene zu 3) war vom 30. September 1988 bis zum 11. August 1992, der Beigeladene zu 4) vom 23. August 1988 bis zum 31. Juli 1992, der Beigeladene zu 5) vom 12. Juli 1988 bis zum 17. Juli 1991, der Beigeladene zu 6) seit 17. Juli 1989, der Beigeladene zu 7) seit 20. März 1989 und der Beigeladene zu 8) vom 1. Februar 1988 bis zum 31. August 1988 bei der Beigeladenen zu 1) beschäftigt.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der Beigeladenen zu 1) im November 1993 forderte die Beklagte die Beigeladene zu 1) mit Bescheid vom 16. Dezember 1993 auf, für den Beigeladenen zu 8) für den Zeitraum seiner Beschäftigung in Deutschland und für die Beigeladenen zu 3) bis 7) vom Zeitpunkt des Beginns ihrer Beschäftigung in Deutschland bis zum 28. Februar 1990 Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten in Höhe von insgesamt 92.294,34 DM und zur Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von insgesamt 21.222,90 DM zu entrichten. Hiergegen erhob die Beigeladene zu 1) Widerspruch mit der Begründung, dass die Beigeladenen zu 3) bis 8) nicht der Sozialversicherungspflicht in Deutschland unterlägen.

Die Beklagte half diesem Widerspruch ab und hob den Bescheid vom 16. Dezember 1993 mit Bescheid vom 24. Februar 1994 auf. Nach nochmaliger eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage sei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Bescheid vom 16. Dezember 1993 angesprochenen japanischen Arbeitnehmer nicht nach deutschen Rechtsvorschriften der Sozialversicherungspflicht unterlegen hätten, weil sie gemäß § 5 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch -SGB IV- entsandt worden seien. Eine Kopie dieses Bescheides übersandte die Beklagte der Klägerin (Eingang dort 28. Februar 1994).

Am 22. Juni 1994 hat sich die Klägerin mit dem Rechtsschutzziel an das Sozialgericht gewandt, den Bescheid vom 24. Februar 1994 aufzuheben und die Versicherungs- und Beitragspflicht der Beigeladenen zu 3) bis 8) festzustellen. Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid wegen fehlender Begründung formell rechtswidrig sei, spreche der erste Anschein dafür, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Inland vorliege.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 20. September 2000 den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1994 abgeändert, soweit dadurch der Bescheid vom 16. Dezember 1993 hinsichtlich der Beitragsforderung für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 28. Februar 1990 aufgehoben worden ist. Es hat festgestellt, dass die Beigeladenen zu 3) bis 8) in der Zeit vom 1. Februar 1988 bis zum 28. Februar 1990 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3) bis 8) sei nach dem Urteil des BSG vom 7. November 1996 (12 RK 79/94) für den streitigen Zeitraum ab 1. Februar 1988 gegeben. Für den vor dem 1. Dezember 1988 liegenden Zeitraum seien die von der Klägerin geltend gemachten Beiträge jedoch verjährt; Gründe des Vertrauensschutzes bzw. der Gleichbehandlung stünden weder dem Beitragseinzug noch der Klage der Klägerin entgegen.

Gegen das ihr am 7. Dezember 2000 zugestellte Urteil hat die Beigeladene zu 1) am 19. Dezember 2000 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe zu Unrecht die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 3) bis 8) bejaht. Der Befreiungsbescheid hätte nicht aufgehoben werden dürfen, weil Verjährung bzw. Verwirkung eingetreten sei. Außerdem verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, nur die Beigeladene zu 1) zu Beiträgen für die Zeit 1988/89 heranzuziehen, während andere japanische Unternehmen entsprechende Zahlungen nicht zu leisten brauchten; die Beigeladene zu 1) habe auf die Praxis der Beklagten, zurückgezahlte Beiträge von japanischen Unternehmen nicht noch einmal zu fordern, vertraut. Dieses Vertrauen sei auch gegenüber der Klägerin schutzwürdig.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berli...

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