Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten durch im Ausland wohnhaften Kläger. Zustellung im Inland. Berufungsfrist
Leitsatz (amtlich)
Im Falle der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigen durch einen im Ausland wohnhaften Kläger und bei Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Zustellungsbevollmächtigten handelt es sich um eine Zustellung im Inland, so dass die Dreimonatsfrist aus § 153 Abs 1 SGG iVm § 87 Abs 1 S 2 SGG nicht gilt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 158 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt wurde.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 SGG). Das Urteil des Sozialgerichts vom 13. Oktober 2006 enthielt auch eine zutreffende, auf die Monatsfrist hinweisende Rechtsmittelbelehrung; weiter war der zutreffende Hinweis enthalten, dass anstelle der Monatsfrist eine Frist von drei Monaten gilt, sofern das Urteil im Ausland zuzustellen ist (§ 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG). Weil der Kläger mit Schreiben vom 14. August 2006 eine in Berlin wohnhafte Zustellungsbevollmächtigte (§ 63 Abs. 3 SGG, § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO) benannt hatte, galt für die Einlegung der Berufung nicht die Dreimonats- sondern die Monatsfrist, denn die Zustellung war im Inland vorzunehmen (so auch Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 3 zu § 87).
Nach der Postzustellungsurkunde ist das Urteil der Zustellungsbevollmächtigten des Klägers am 15. November 2006 durch Einlage in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die oben bezeichnete Monatsfrist für die Einlegung der Berufung begann daher am 16. November 2006 und endete mit Ablauf des 15. Dezember 2006 (Freitag). Die Berufung ist jedoch erst am 2. Januar 2007 und damit verspätet eingelegt worden.
Gründe, die nach § 67 SGG eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Es ist nicht ausreichend dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Kläger ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sein sollte, innerhalb der oben angegebenen Berufungsfrist das Rechtsmittel einzulegen. Er hat lediglich vorgebracht, schon wieder in C gewesen zu sein und angenommen zu haben, drei Monate Zeit zu haben für die Einlegung der Berufung. Dieser Irrtum ist nicht geeignet, das Verschulden des Klägers im Hinblick auf die verspätete Berufungseinlegung auszuräumen; die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil war eindeutig und gut verständlich. Das (gegebenenfalls bestehende) Verschulden der Zustellungsbevollmächtigten steht dem Verschulden des Klägers gleich (§ 202 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Fundstellen