Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Kosten der Unterkunft und Heizung. Angemessenheit. Berliner Mietspiegel 2007. Berechnungsmodell
Orientierungssatz
1. Für einen Ein-Personen-Haushalt in Berlin beträgt die angemessene Wohnfläche im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB 2, unabhängig von der Anzahl der Räume in der Wohnung, höchstens 50 Quadratmeter (Anschluss BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az.: B 14 AS 2/10 R).
2. Liegt ein schlüssiges Konzept der Sozialverwaltungsbehörde zur Ermittlung der Obergrenze für die Annahme angemessener Kosten der Unterkunft nicht vor, so ist die Bestimmung dieser Mietobergrenze anhand des Mietspiegels vorzunehmen, wobei zur Beurteilung ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard heranzuziehen ist. Eine Reduzierung auf bestimmte Bauklassen von Wohnungen ist dabei nicht zulässig. Vielmehr ist ein Mittelwert aus allen in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnung ähnlicher Größe und Ausstattung zugrunde zu legen, vgl. BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R und vom 13. April 2011 - B 14 AS 85/09 R.
3. Einzelfall zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten.
4. Bei der Prüfung des angemessenen Heizkosten für Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB 2 kann auf den von der co2online gGmbH veröffentlichten Heizspiegel zurückgegriffen werden. Die Angemessenheitsgrenze ist dabei als Produkt aus dem Wert für zu hohe Heizkosten und der angemessenen Wohnfläche zu ermitteln. Dabei ist als beheizte Gesamtfläche des betreffenden Gebäudes diejenige Fläche zugrunde zu legen, die in der Heizkostenabrechnung des Betroffenen als Basis für die Abrechnung tatsächlich ausgewiesen ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der dem Kläger vom Beklagten zu zahlenden Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum vom 1. August 2007 bis 30. November 2007.
Der 1954 geborene, allein stehende Kläger bezog im streitigen Zeitraum - wie im Übrigen seit 1. Januar 2005 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Er bewohnt seit 1999 die im Rubrum bezeichnete, ölbeheizte Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 71,30 m², für die in dem in Rede stehenden Zeitraum eine monatliche Gesamtmiete i.H.v. 448,11 € zu entrichten war (Nettokaltmiete = monatlich 300,73 €; “kalte„ Betriebskosten = monatliche Vorauszahlung von 91,14 €; Heizkosten = monatliche Vorauszahlung von 56,24 €). Das Wasser wird mittels eines Durchlauferhitzers erwärmt. Der Beklagte hatte dem Kläger bis einschließlich Juli 2007 KdU-Leistungen i.H.v. monatlich 448,11 € gewährt.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 hatte der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass als “angemessen„ eine Bruttowarmmiete für einen Ein-Personen-Haushalt i.H.v. monatlich 360,- € gelte. Der derzeitige monatliche Mietzins i.H.v. 448,11 € sei für eine Person unangemessen hoch. Der Kläger müsse daher bis zum 31. Juli 2007 seine derzeitigen KdU senken bzw. dazulegen, dass eine Senkung unzumutbar sei. Ansonsten würden spätestens zum 1. August 2007 nur noch angemessene KdU i.H.v. 360,- € berücksichtigt. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 5. Februar 2007 Stellung. Er benötige aus gesundheitlichen Gründen eine Parterrewohnung und habe sich “seit Jahren„ vergeblich bemüht, eine günstigere Wohnung zu finden. Eine Untervermietung komme nicht in Betracht.
Mit Bescheid vom 10. April 2007 (Bewilligungszeitraum 1. Juni 2007 bis 30. November 2007) bewilligte der Beklagte u.a. für die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. November 2007 monatliche Gesamtleistungen i.H.v. 705,- € (Regelleistung = monatlich 345,- € zzgl. KdU = monatlich 360,- €). Auf den Widerspruch des Klägers änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 31. Juli 2007 wegen anzurechnenden Erwerbseinkommens und gewährte für die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. November 2007 monatliche Gesamtleistungen i.H.v. 707,- € (Regelleistung = monatlich 347,- zzgl. KdU = monatlich 360,- €). Den Widerspruch im Übrigen wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2008).
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von KdU-Leistungen “in voller Höhe„. Er habe sich erfolglos um günstigere Wohnungen bemüht. Im Übrigen seien sein Alter und sein Gesundheitszustand zu berücksichtigen. Der Beklagte habe keine Hilfestellung geleistet.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 12. November 2008). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Höhere KdU-Leistungen als die bewilligten 360,- € monatlich stünden dem Kläger im streitigen Zeitraum gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht zu. Nach den in Berlin maßgeblichen Richtlinien über Förderungssätze f...