Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Schüler-BAföG. Ermittlung des pauschalierten Ausbildungskostenanteils als zweckbestimmte Einnahme. keine Absetzung von Schulgeld und Fahrkosten als Werbungskosten
Orientierungssatz
1. Ein Ausbildungskostenanteil in pauschalierter Höhe von 20% der Ausbildungsförderung nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG ist eine zweckbestimmte Einnahme iS von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2, die nicht als Einkommen gem § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 berücksichtigt werden darf.
2. Schulgeld und Fahrkosten können nicht nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 2 als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben von dem zu berücksichtigenden Anteil der Ausbildungsförderung abgesetzt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2007 geändert. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfange abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller zu 1) wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten gewährt. Der entsprechende Antrag der Antragstellerin zu 2) vom 02. Juli 2007 wird abgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die vom Sozialgericht Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung, dem Antragsteller zu 1) für den Zeitraum vom 04. Mai bis zum 31. Oktober 2007 monatliche Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) unter Nichtberücksichtigung der ihm nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bewilligten Leistungen zu gewähren.
Der 1985 geborene Antragsteller zu 1) ist der Sohn der 1945 geborenen Antragstellerin zu 2). Beide bewohnen eine gemeinsame Wohnung. Seit Januar 2005 standen sie im Leistungsbezug des Antragsgegners. Der Antragsteller zu 1) begann am 21. August 2006 bei der C GmbH- Staatlich anerkannte Berufsfachschule für Informationstechnologie - eine knapp zweijährige Ausbildung zum “Staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten Fachrichtung Informationsverarbeitung„. Für die Dauer des Bildungsganges war ein monatliches Schulgeld in Höhe von 190,00 € zu zahlen. Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 gewährte das Bezirksamt C-W von B - Amt für Ausbildungsförderung - dem Antragsteller zu 1) gestützt auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG für die Zeit von August 2006 bis Juli 2007 einen monatlichen Förderungsbetrag in Höhe von 192,00 €.
Auf einen Weitergewährungsantrag hin bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern mit Bescheid vom 03. Mai 2007 für die Monate Mai bis Oktober 2007 monatliche Leistungen in Höhe von jeweils 810,81 €. Dem beigefügten Berechnungsbogen zufolge rechnete er auf den Bedarf des Antragstellers zu 1) Einkommen in Höhe von 153,60 € an, das er um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € minderte. Hiergegen legten die Antragsteller noch am selben Tage Widerspruch ein.
Am 04. Mai 2007 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab dem 01. Mai 2007 bis zur Entscheidung in der Hauptsache laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der Leistungen nach dem BAföG in Höhe von monatlich 192,00 € als Einkommen des Antragstellers zu 1) zu gewähren, und ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, dass die Einkommensanrechnung zu Unrecht erfolgt sei. Die dem Antragsteller zu 1) nach dem BAföG gewährten Leistungen dienten ausschließlich der Finanzierung der Ausbildung, sodass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handele. Tatsächlich habe er monatlich 190,00 € Schulgeld sowie für eine Monatskarte 50,50 € zu zahlen.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 24. Mai 2007 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1) ab dem 04. Mai 2007 bis zum 31. Oktober 2007 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der Leistungen nach dem BAföG in Höhe von monatlich 192,00 € zu gewähren. Weiter hat es dem Antragsteller zu 1) für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten gewährt und ausgesprochen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1) seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Im Übrigen hat es die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Beschluss des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2007 (L 32 B 388/07 AS ER) ausgeführt, dass der Antragsteller ab Eingang seines Antrages bei Gericht einen Anspruch auf Leistungsgewährung ohne Berücksichtigung von Leistungen nach dem BAföG glaubhaft gemacht habe. Letztgenannte Leistungen würden durch das Schulgeld und die Fahrkosten vollst...