Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ausnahme vom Leistungsausschluss für Auszubildende. Bezug von Schüler-BaföG. Einkommensberücksichtigung. pauschalierter Ausbildungskostenanteil als zweckbestimmte Einnahme. keine Absetzung von Schulgeld als Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Aufhebung des Leistungsausschlusses für Auszubildende nach § 7 Abs 6 Nr 2 SGB 2 kommt es allein darauf an, ob sich ihr Bedarfssatz nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG bestimmt. Hingegen ist unerheblich, ob dieser gegenüber § 12 Abs 2 S 1 Nr 1 BAföG niedrige Leistungsbetrag nur deshalb gewährt wird, weil der Auszubildende nach ausbildungsförderungsrechtlichen Maßstäben im Haushalt seiner Eltern leben könnte.
2. Bei der nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG bemessenen Ausbildungsförderung für Schüler handelt es sich grundsätzlich um zu berücksichtigendes Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB 2 von dem nur ein pauschal ermittelter Anteil in Höhe von 20 % für den ausbildungsbedingten Bedarf als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen werden kann. Es bleibt offen, ob Fahrkosten und Kosten für Ausbildungsmaterial in einer diesen Prozentsatz übersteigenden Höhe auch vor der Änderung der AlgIIV zum 1.1.2008 einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.
3. Schulgeld und Ausbildungsgebühren finden in der pauschal bemessenen Ausbildungsförderung nach dem BAföG keine gesonderte Berücksichtigung und stellen weder einen zweckbestimmten Anteil der Ausbildungsförderung nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 noch eine mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben iS von § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 2 dar. Eine solche Berücksichtigung wäre auch im Hinblick auf die Ausgestaltung des BAföG für Auszubildende, die dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB 2 unterliegen, systemwidrig und würde zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Begünstigungen solcher Auszubildender führen, die aufstockend Leistungen nach dem SGB 2 erhalten können.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin ein Zehntel ihrer außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 01. September 2006 bis zum 31. Januar 2007 die Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) ohne Berücksichtigung der ihr gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Die 1987 geborene Klägerin ist allein stehend und kinderlos. Sie lebte zunächst zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in der B Str. in B. Ab dem 20. September 2005 bewohnte sie eine 39,04 m² große 1-Zimmer-Wohnung in der G in B, für die sich die Miete ab August 2006 auf 280,14 € belief (Nettokaltmiete in Höhe von 183,96 €, Nebenkosten von 66,18 € sowie Heizkosten- und Warmwasserkostenvorauszahlung von 30 €). Im Januar 2007 war eine Gesamtmiete von 322,01 € (Nettokaltmiete in Höhe von 183,96 €, Nebenkosten von 94,86 € sowie Heizkosten- und Warmwasserkostenvorauszahlung von 43,19 €) zu zahlen. Die Mutter der Klägerin wohnte weiterhin zusammen mit ihrem Sohn in ihrer bisherigen Wohnung. Die Klägerin bezog vom Beklagten - zunächst unter Anrechnung von Arbeitslosengeld, das niedriger war als ihr Bedarf nach dem SGB II - Leistungen in der Zeit vom 19. Januar 2006 bis 31. Juli 2006 (Bescheid vom 30. März 2006).
Am 3. Juli 2006 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen und wies auf die Aufnahme einer Ausbildung zum 21. August 2006 hin. Vermögen verneinte sie. Der Beklagte gewährte ihr mit Bescheid vom 1. August 2006 Leistungen für die Zeit vom 1. bis zum 20. August 2006 ohne Anrechnung von Einkommen.
Am 21. August 2006 begann die Klägerin eine knapp zweijährigen Ausbildung zur “Staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin, Fachrichtung Informationsverarbeitung„ bei der C Berufsfachschule . Für die Dauer des Bildungsgangs war ein monatliches Schulgeld in Höhe von 190,00 € zu zahlen. Hinzu sollte bezogen auf die Gesamtzeit der Ausbildung ein Betrag von 200 € für Bildungsmittel kommen, der bei deren Anschaffung fällig sein sollte. Die Klägerin hat nach der Bestätigung ihrer Ausbildungsstätte jedoch nur 30,00 € für Bildungsmittel gezahlt. Außerdem gibt sie an, im September 2006 Bücher im Gesamtwert von 89,00 € gekauft zu haben, ohne hierzu allerdings Belege vorlegen zu können. Für den Schulweg nutzte die Klägerin öffentliche Verkehrsmittel und hatte hierfür bis einschließlich September 2006 monatlich 58,33 € und von Oktober 2006 bis Januar 2007 monatlich 26 € aufzuwenden. Mit Bescheiden vom 18. August 2006 und 20. September 2006 bewilligte ihr das Bezirksamt L von B - Ausbildungsförderung - für die Zeit von August 2006 bis Juli 2007 unter Anrechnung von Einkommen ihres Vaters monatliche Leistungen in Höhe von 182,00 €. Die Behörde stützte sich auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG und legte ...