Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Festsetzung von Ratenzahlung. Unstatthaftigkeit der Beschwerde, mit der die Befreiung von der Ratenzahlungspflicht erstrebt wird. Abkehr von der im Beschluss vom 05.06.2008 (L 28 B 852/08 AS PKH) vertretenen Rechtsauffassung

 

Orientierungssatz

Vom Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen wird auch die Konstellation erfasst, in der PKH zwar bewilligt wird, dies jedoch nur gegen Ratenzahlung. Die Ablehnung von PKH kann mit der Beschwerde nur dann angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint werden.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Februar 2010, mit dem ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K bewilligt, zugleich jedoch die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 30,00 €, beginnend ab März 2010, angeordnet worden ist, ist nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Von diesem Ausschluss erfasst wird auch die Konstellation, in der Prozesskostenhilfe zwar bewilligt wird, dies jedoch nur gegen Ratenzahlung, gegen die der Betroffene sich - wie im vorliegenden Fall - wendet. Eine dahingehende Entscheidung stellt sich als Minus gegenüber der vollständigen Ablehnung aufgrund vorhandenen Einkommens oder Vermögens dar. Es wäre jedoch nicht folgerichtig, die Teilablehnung von Prozesskostenhilfe einer stärkeren Kontrolle zugänglich zu machen als die vollständige Ablehnung [vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2009 - L 19 B 1251/08 AS PKH, zitiert nach juris, Burkiczak, NJW 2010, 407 ff. (408) mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung]. Im Übrigen entspricht der Ausschluss der Beschwerde bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Raten dem gesetzgeberischen Willen. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Drucks 16/7716 S. 27 zu Nr. 29). Der Senat gibt nach erneuter Prüfung seine im Beschluss vom 05. Juni 2008 (L 28 B 852/08 AS PKH - veröffentlicht in juris) vertretene gegenteilige Auffassung auf.

Anderes kann schließlich nicht aus der lediglich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für unanfechtbar erklärenden Rechtsmittelbelehrung folgen. Soweit danach die Beschwerde gegen die Festsetzung der Raten statthaft sein soll, ist dies unrichtig und bindet das Landessozialgericht nicht.

Ob die Festsetzung der Raten möglicherweise zu Unrecht erfolgt ist und aus welchen Gründen dies ggf. der Fall gewesen ist, entzieht sich daher der Überprüfbarkeit durch den Senat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 der ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2423153

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