Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Beitragsrecht. Veranlagung. Gefahrtarif 2007. Gefahrtarifstelle 10 "Wach- und Sicherheitsunternehmen". Gefahrtarifstelle 29 "Veranstaltungsunternehmer". Unternehmen zur Organisation und Durchführung des Ordnungsdienstes und Betreuung von Veranstaltungen
Leitsatz (amtlich)
Veranstaltungen iS des Gefahrtarifs 2007 sind nur solche Unternehmen, die Veranstaltungen wie zB Konzerte, Sportereignisse und Messen organisieren, nicht aber Unternehmen, die die sicherheitsrelevante Durchführung dieser Veranstaltungen übernehmen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 15 000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Zuordnung zu einer anderen Gefahrtarifstelle.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das die Organisation und die Durchführung des Ordnungsdienstes sowie die Betreuung von Veranstaltungen jeglicher Art zum Gegenstand hat, wie sich aus ihrer Selbstauskunft vom 28. Februar 2002 ergibt.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 veranlagte die Beklagte die Klägerin für die Zeit ab 01. Januar 2007 zu der Gefahrtarifstelle 10 “Wach- und Sicherheitsunternehmen„ mit der Gefahrklasse 3,57.
Dieser Gefahrtarif sieht u. a. - soweit im vorliegenden Fall von Interesse - folgende Gefahrtarifstellen vor:
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Gefahrtarifstelle |
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Unternehmensart |
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Gefahrklasse |
10 |
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Wach- und Sicherheitsunternehmen |
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3,57 |
… |
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29 |
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Veranstaltungsunternehmen |
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1,68 |
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2007 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Entscheidung über die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Unternehmensart sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens richte, wobei die ausgeübten Tätigkeiten der Beschäftigten grundsätzlich keine Rolle spielten. Nach diesen Grundlagen und anhand der von der Klägerin abgegebenen Unternehmensbeschreibung sei das Unternehmen veranlagt worden. Die Klägerin habe angegeben, dass sie einen Veranstaltungsdienst betreibe. Unternehmensgegenstand sei dabei im Schwerpunkt das Stellen von Arbeitnehmern für Veranstaltungen als Ordnungsdienste. Unternehmen dieser Art würden der Unternehmensart “Wach- und Sicherheitsunternehmen„ zugeordnet. In dem ab 1. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif sei der Name der Branche in “Wach- und Sicherheitsunternehmen" geändert worden. Die namentliche Bezeichnung sei angepasst worden, um dem stark gewachsenen Aufgabenspektrum und dem veränderten Dienstleistungsangebot der Branche Rechnung zu tragen. Die Ordnungsdienste seien der Gefahrtarifstelle neu zugeordnet worden, da für diese Unternehmen der Schutz- und Sicherheitsgedanke regelmäßig im Vordergrund stehe, so dass sie in der Struktur den Wach- und Sicherheitsunternehmen nahe stehen würden. Wach- und Sicherheitsunternehmen würden Dienstleistungen anbieten, die auf den Schutz des Lebens, der Gesundheit und/oder des Eigentums, Besitzes und sonstiger Vermögenswerte fremder Personen gerichtet seien. Dabei werde grundsätzlich eine Obhutstätigkeit durch den Menschen vorausgesetzt, die auch unter Nutzung technischer Hilfseinrichtungen erfolgen könne. Im Rahmen des Ordnungsdienstes stehe der Schutz des ungestörten Ablaufs einer Veranstaltung sowie Personenschutz im Verlauf der Veranstaltung regelmäßig im Vordergrund. Wesentliche Aufgaben seien Ordnen, Kontrollieren, Schützen und Bewachen. Die Tätigkeiten würden von Parkplatzdienstleistungen über Eintrittskontrollen, Besetzung der Nottore in den Stadien, Streifengänge auf dem Außengelände um den Veranstaltungsort, Ordnungsdienst im Stadion und auf den Tribünen bis hin zu Sonderdienstleistungen im VIP-Bereich reichen. Die Veranlagung zur Unternehmensart “Wach- und Sicherheitsunternehmen„ bedeute nicht, dass ausschließlich Bewachungsdienste gemäß § 34 a Gewerbeordnung ausgeführt würden. Die Veranlagung des Unternehmens sei daher zutreffend.
Die anschließende Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 8. September 2008 abgewiesen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Einordnung der Klägerin in die Gefahrtarifstelle 10 des ab 1. Januar 2007 gültigen Gefahrtarifs der Beklagten gegen geltendes Recht verstoßen würde. Die Beklagte habe sachlich nachvollziehbare Gründe angeführt, die für eine Veranlagung von Unternehmen mit dem Gegenstand “Organisation und Durchführung des Ordnungsdienstes und Betreuung von Veranstaltungen jeglicher Art„ zu der Tarifstelle 10 (“Wach- und Sicherheitsdienste„) sprechen würden. Die Kammer sehe insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folge den zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend sei lediglich auf folgendes hinzuweisen: Die Organisation und Durchführung des Ordnungsdienstes im Rahmen von Veranstaltungen stelle gemäß den eigenen Angab...