Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einer Tätigkeit als Dozent im Rahmen der Ausbildung von Altenpflegerinnen/Altenpflegern an einer Berufsfachschule
Orientierungssatz
1. Ist ein Dozent an einer Berufsfachschule in deren Betrieb eingegliedert und der Schulleitung gegenüber weisungsgebunden, ist ein festes Stundenhonorar vereinbart und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
2. Dem widerspricht nicht das Fehlen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Im Streit steht der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1. (nachfolgend nur noch: „der Beigeladene“) in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit als Dozent im Rahmen der Ausbildung von Altenpflegerinnen/Altenpflegern für den Kläger in der Zeit vom 6. November 2013 bis 8. Oktober 2014.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Er ist Träger der Berufsfachschule Altenpflege an der J-A Bildungsinstitut in H („J-A N/B“). Die Schule ist als berufsqualifizierende Berufsfachschule nach niedersächsischem Landesrecht anerkannt. Sie bietet eine Ausbildung zum/zur staatlich anerkannten Altenpfleger/Altenpflegerin an, diese erfolgte 2013/2014 auf der Grundlage der Verordnung über berufsbildende Schulen vom 10. Juni 2009. Die in der Berufsfachschule tätigen Dozentinnen und Dozenten arbeiten teilweise auf der Grundlage von Arbeitsverträgen, teilweise auch auf Grundlage von Honorarverträgen. Der Ausbildungsgang richtete sich in dem streitigen Zeitraum u.a. nach den Rahmenrichtlinien für den berufsbezogenen Lernbereich in der Berufsfachschule - Altenpflege - des niedersächsischen Kultusministeriums (Stand: September 2003). Der Kläger selbst hat ergänzend den „Lerninhaltskatalog Altenpflegeausbildung“ konzipiert.
Der Beigeladene ist freiberuflich tätiger Arzt und als Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen sowie als Dolmetscher und Übersetzer tätig. Er war als hauptberuflich Selbständiger freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Kläger und der Beigeladene schlossen am 6. November 2013 einen „Honorarvertrag“, wonach der Beigeladene eine „freiberufliche Tätigkeit als nebenberuflicher, selbständiger Ausbilder“ für den Kläger ab diesem Datum übernahm. Der Beigeladene verpflichtete sich, „die übertragenen Tätigkeiten selbständig und in eigener unternehmerischer Verantwortung“ auszuüben (§ 2 Abs. 1). Er unterlag nach dem Vertrag „keinem Weisungs- und Direktionsrecht und (war) in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausübung frei und nicht in die Arbeitsorganisation (des Klägers) eingebunden“. Er hatte jedoch „die fachlichen Vorgaben (des Klägers) insoweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert“ (§ 2 Abs. 2). Er war „nicht verpflichtet, jeden Auftrag höchstpersönlich auszuführen“, sondern konnte sich der Hilfe von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bedienen, sofern er deren fachliche Qualifikation zur Erfüllung des Vertrages sicherstellte (§ 2 Abs. 3). Der Kläger übergab bei Abschluss der Vereinbarung alle erforderlichen Planungsinformationen (Auszug aus Curricula, Stundenplanung, Informationen zu Lehrgegenständen und Lehraussagen sowie zu schulinternen Abläufen). Der Beigeladene nutzte für die Unterrichtstätigkeit persönliche Unterrichtsvorbereitungen und Materialien. Die Nutzung schuleigener Materialien wurde gemäß den Lehrinhalten sowie zur Sicherung eines einheitlichen Ausbildungsprozesses empfohlen und in entsprechendem Rahmen durch den Kläger angeboten (§ 2 Abs. 4 Sätze 2-4). Der Beigeladene hatte das Recht, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden (§ 2 Abs. 5 Satz 1). Der Beigeladene wurde darauf hingewiesen, dass er im Rahmen von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als selbständig Tätiger rentenversicherungspflichtig war, wenn er im Zusammenhang mit der Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte (§ 2 Abs. 6). Der Beigeladene hatte bei der selbständigen Tätigkeit über allgemeine Grundsätze hinaus auch die Vorgaben zu beachten, die die zuständige Aufsichtsbehörde für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung aufgestellt hatte, sodass sichergestellt werden konnte, dass die Schüler nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung die Urkunde mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung erhielten, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt waren (§ 2 Abs. 7). Unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur des Klägers vereinbarten die Parteien, dass die Einsatztermine zwisch...