Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsnatur pauschaler Förderleistungen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB 2, aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs. Begriff der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

 

Orientierungssatz

1. Förderleistungen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB 2 wirken sich zugunsten des einzelnen Arbeitsuchenden nur mittelbar aus. Deshalb handelt es sich bereits begrifflich nicht um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende i. S. von § 39 Nr. 1 SGB 2.

2. Widerspruch und Klage gegen den Aufhebungsbescheid über die Bewilligung von Förderleistungen nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB 2 haben aufschiebende Wirkung. Nur wenn der Leistungsträger die aufschiebende Wirkung bestreitet, hat der Antragsteller ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis auf gerichtliche Feststellung.

 

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2008 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der seitens des Antragstellers am 17. Dezember 2007 eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 2007 aufschiebende Wirkung hat.

Die dem Antragsteller entstandenen Kosten hat der Antragsgegner zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C Z beigeordnet. Beträge aus dem Vermögen oder Raten sind nicht zu zahlen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehung eines von dem Antragsgegner erlassenen Bescheids, mit welchem dieser einen Bescheid über die Bewilligung pauschaler Förderleistungen zur Schaffung von Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) widerrufen hat.

Der Antragsteller ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der seiner Satzung zufolge die Integration von in B lebenden Migranten fördert. Auf einen entsprechenden Antrag hin bewilligte ihm der Antragsgegner unter dem 8. März 2007 pauschale Förderleistungen zur Schaffung von 30 Zusatzjobs im Zeitraum vom 19. März 2007 bis zum 18. März 2008. In dem Bescheid finden sich Angaben zu den Fördervoraussetzungen, zu Maßgaben der Förderung, zum Verwendungsnachweis und zur Maßnahmeprüfung.

Nachdem der bis Ende Juni 2007 bei dem Antragsgegner als für die Durchführung der Maßnahme beschäftigte Projektleiter Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Verwendung der Fördermittel angezeigt hatte, nahm der Antragsgegner im August 2007 eine unangekündigte Prüfung vor, in deren Ergebnis der Antragsteller unter dem 7. September 2007 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Aufhebung des Bewilligungsbescheids angehört wurde. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 24. September 2007 um Verständnis für die infolge des Wechsel in der Projektleitung schwierige Situation gebeten und zahlreiche Unterlagen übersandt hatte, sah der Antragsgegner zunächst von der Aufhebung des Bewilligungsbescheids ab und nahm am 8. November 2007 eine erneute Prüfung vor. Bei dieser stellte er im Wesentlichen ein Fortbestehen der bei der vorangegangenen Kontrolle festgestellten Mängel fest. Daraufhin widerrief er mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 den Bewilligungsbescheid vom 08. März 2007 mit Wirkung ab 17. Dezember 2007. In dem Bescheid heißt es, Grundlage sei § 47 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die Ermittlung des tatsächlichen Förderanspruchs sei noch nicht abgeschlossen, so dass über die Frage, ob Leistungen zu erstatten seien, noch nicht entschieden werden könne. Insoweit werde ein gesonderter Bescheid ergehen.

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller am 17. Dezember 2007 Widerspruch ein und bat zugleich um Bestätigung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs.

Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt hatte, dass er dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung beimesse, hat der Antragsteller am 20. Dezember 2007 beim Sozialgericht Berlin um die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nachgesucht und zur Begründung ausgeführt, die aufschiebende Wirkung sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Streit stünden, denn die ihm bewilligten Fördermittel zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten seien keine Leistungen in diesem Sinn. Der Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig, weil der Antragsgegner keinen Verwaltungsakt hätte erlassen dürfen, sondern die Rechtsbeziehungen zu ihm als Maßnahmeträger im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrags hätte regeln müssen. Nichtig indessen sei der Bewilligungsbescheid nicht. Nach alledem sei festzustellen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 2007 aufschiebende Wirkung habe. Hilfsweise sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid anzuordnen.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2008 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, er sei, soweit die Feststellung der aufschiebenden Wirkung begehrt werde, bereits unzulässig, w...

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