Orientierungssatz
1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB 2 für vergangene Zeiträume fehlt es regelmäßig am erforderlichen Anordnungsgrund. Denn Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, eine akute Notlage zu beseitigen.
2. Leistungen nach dem SGB 12 umfassen auch Unterkunftskosten. Werden diese bereits gewährt, fehlt es am notwendigen Anordnungsgrund für eine vorläufige Bewilligung von Unterkunftskosten nach §§ 19, 22 SGB 2.
3. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Mietschulden durch einstweiligen Rechtsschutz kommt nur unter dem Gesichtspunkt drohender Arbeitslosigkeit in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Unterbringungskosten der Antragstellerin.
Die Antragstellerin ist Mieterin einer 1-Raum-Wohnung in der L Straße. Im Zuge von Modernisierungsarbeiten, die im Einverständnis mit der Antragstellerin durchgeführt wurden, ist die Antragstellerin vorübergehend auf Kosten des Vermieters außerhalb der Wohnung untergebracht worden.
Mit Bescheid vom 5. September wurden der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB II≫ für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2005 bis 28. Februar 2006 in Höhe von monatlich 345,00 Euro, d.h. ohne Übernahme der Unterkunftskosten, bewilligt. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Sie zahle 107,75 Euro, d.h. 50 % der Nettokaltmiete an den Vermieter. Mit Bescheid vom 19. September 2005 bestätigte der Antragsgegner die Ablehnung der Übernahme von Unterkunftskosten. Die Antragstellerin habe mit Schreiben vom 24. August 2005 mitgeteilt, dass für die Zeit der Unbewohnbarkeit der Wohnung von der Vermieterseite eine vollständige Mietminderung (“auf Null„) gewährt werde. Daher könnten keine Unterkunftskosten anerkannt werden. Mit Bescheid vom 21. September 2005 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Unterkunftskosten für die Wohnung könnten nicht anerkannt werden, da die Antragstellerin für die Dauer der Arbeiten von der Entrichtung der Miete befreit sein. Dies habe der Vermieter auch schriftlich bestätigt. Die Übernahme der Hotelkosten käme ebenfalls nicht in Betracht, da diese von dem Vermieter übernommen würden. Hiergegen erhob die Klägerin am 17. Oktober 2005 Klage.
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin zunächst laufende Leistungen begehrt und den Antrag später auf die Gewährung von Unterkunftskosten beschränkt. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2005, der Antragstellerin am 4. November 2005 zugegangen, hat das Sozialgericht (SG) Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin überhaupt Kosten für die Unterkunft entstünden. Zu einer Neuentscheidung über die Kosten der Unterkunft habe sich der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 19. September 2005 bereit erklärt.
Hiergegen richtet sich die am 2. Dezember 2005 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin habe mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 mit Wirkung vom 1. November 2005 die Bewilligung der Leistung wegen Wegfall der Erwerbsfähigkeit aufgehoben. Dagegen habe sie mit Schreiben vom 5. November 2005 Widerspruch eingelegt. Ihre Mietwohnung in der L Straße habe sie noch nicht wieder bezogen. Die von ihr geleisteten Mietzahlungen habe der Vermieter als Ausgleich für frühere Mietminderungen gebucht. Sie habe für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 23. Januar 2006 einen Anspruch gegenüber dem Vermieter i.H.v. 2.524,38 Euro, für den der Antragsgegner aufzukommen habe.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 31. Januar 2006 mitgeteilt, dass die Antragstellerin seit 1. November 2005 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB XII≫ beziehe.
II. Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Pankow, bezeichnet als JobCenter Pankow, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Antrag der Antragstellerin ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auszulegen. Danach kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch - die Rechtspositio...