Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Beschwerde gegen eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz bei Nichterreichen des Beschwerdewertes

 

Orientierungssatz

1. Die Beschwerde gegen eine im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung ist nicht zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Das ist dann der Fall, wenn der maßgebliche Streitwert unter der gesetzlichen Grenze von 750.- €. liegt. Mangels zulässiger Berufung ist mithin auch die Beschwerde unzulässig.

2. Von einer Zulassung kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein entsprechender Ausspruch im Tenor oder zumindest in den Entscheidungsgründen erfolgt ist. Allein, dass die Rechtsmittelbelehrung des sozialgerichtlichen Beschlusses die Beschwerde erwähnt, genügt für eine Zulassung nicht.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die lediglich als Darlehen in Höhe von 365€ erfolgte Bewilligung von Kosten für Wohnungseinrichtungsgegenstände und begehrt eine höhere Leistung.

In der nichtöffentlichen Sitzung der 170. Kammer des Sozialgerichts Berlin hat der Antragsteller am 9. März 2009 unter Rücknahme seiner Anträge im Übrigen noch beantragt, den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ein Sofa, einen Kleiderschrank, ein Bettgestell, zwei Küchenoberschränke und einen Wohnzimmertisch als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu gewähren.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 26. März 2003 den Antragsgegner zu 1. verpflichtet, dem Antragsteller ein Darlehen über 365 € für Wohnungseinrichtungsgegenstände zu gewähren, wobei das Darlehen ab April 2009 in monatlichen Raten ab 30 € von dem Antragsteller zurückzuzahlen ist. Für die Höhe des Zahlbetrages hat das Sozialgericht die Pauschalen aus dem Rundschreiben I 38/2004 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zu §§ 23 Abs. 3 S. 5, 23 Abs. 3 S. 6 SGB II herangezogen. Die monatlichen Raten sind hierbei mit der laufenden Leistung zu verrechnen. Im Übrigen hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. In der Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Beschwerde an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig sei.

Gegen diesen dem Antragsteller am 31. März 2009 zugestellten Beschluss hat er am 24. April 2009 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin- Brandenburg eingelegt; diese sei vom Sozialgericht zugelassen worden. Er behauptet, die Darlehensrückzahlungsmodalitäten seien verfassungswidrig, da der Regelsatz ja gerade zur Deckung des Bedarfes ausreiche. Eine Rückforderung dürfe daher erst nach Beendigung des Hilfebezuges erfolgen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.

Nach § 172 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 b) und Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen,

1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre,

2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,

3. gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG,

4. gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 2 SGG, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Hier liegt ein die Beschwerde ausschließender Fall von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG vor, denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht zulässig. Vorliegend ergibt sich insgesamt ein Streitwert von 365 € (die der Antragsteller als Zuschuss statt als Darlehen begehrt), der unter der gesetzlichen Grenze von 750 € liegt. Mit seinem Antrag wendet sich der Antragsteller zudem gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens (365 €). Im Streit sind somit auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.

Die bloße Behauptung des Antragstellers, die Höhe der sich aus dem Rundschreiben I 38/2004 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales ergebenden Werte für eine Beschaffung der Einrichtungsgegenstände sei nicht “preisangepasst„ und daher “zu niedrig„ angesetzt, führt nicht zum Erreichen der gesetzlichen Grenze von 750 € und damit nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers. Denn der Antragsteller trägt nicht einmal vor, dass die Kosten hierfür über 750 € liegen und damit der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 144 SGG erreicht würde. Dass dieser Wert überschritten würde, ist schließlich auch für das Gericht nicht ersichtlich. Selbst ...

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