Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostengrundentscheidung unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips. Kostengrundentscheidung. außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens
Orientierungssatz
1. Endet das gerichtliche Verfahren anders als durch Urteil, entscheidet das Gericht durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben.
2. Nach dem Veranlassungsprinzip sind dem Beklagten die vollen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, wenn das Klageverfahren entbehrlich gewesen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger dem Beklagten bereits im Widerspruchsverfahren Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, anhand deren dem Widerspruch in vollem Umfang hätte abgeholfen werden können.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2007 geändert.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Beklagte trägt ebenfalls die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren.
Gründe
I.
Die Beteiligten haben im Hauptsacheverfahren um den Fortbestand der Versicherungspflicht des Klägers nach § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) gestritten.
Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 13. März 2006 erfolglos gebeten hatte, u. a. Unterlagen über die aktuelle Tätigkeitsausübung vorzulegen, und ihm mit weiterem Schreiben vom 08. Mai 2006 darauf hingewiesen hatte, die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu beenden, falls die erbetenen Unterlagen nicht eingereicht würden, stellte sie mit Bescheid vom 26. Mai 2006 fest, dass die Versicherungspflicht nach § 1 KSVG am 31. Mai 2006 endet.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, ab Juli 2006 wieder künstlerisch tätig zu sein. Er legte verschiedene Verträge, Kontoauszüge und Honorarquittungen vor. Daraus ermittelte die Beklagte Einnahmen für 2006 von 3.130,41 Euro. Sie ließ hierbei die dem Kläger unter dem 07. August 2006 angebotene Rolle des “ „ in der Showversion des C N ebenso unberücksichtigt wie das mit Schreiben vom 10.September 2006 der Beklagten vorgelegte Angebot der Firma J L über die Vorbereitung (Auswahl der Texte, Konzeption, Auswahl der Schauspieler) des B 2007 bei einer Vergütung von 1.500 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Nach § 1 KSVG würden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausübten. Nach § 3 Abs. 1 KSVG sei jedoch versicherungsfrei, wer in einem Kalenderjahr ein voraussichtliches Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer bzw. publizistischer Tätigkeit erziele, das 3.900 Euro nicht übersteige. Für das Jahr 2006 lägen Nachweise über Einnahmen (lediglich) in Höhe von 3.130,41 Euro vor. Die voraussichtlich zu erwartenden Einkünfte aus der Tätigkeit als Schauspieler beim CN seien für die Beurteilung der Versicherungsvoraussetzungen nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit handele.
Dagegen erhob der Kläger am 09. November 2006 beim Sozialgericht Berlin Klage.
Außerdem teilte er der Beklagten am 08. November 2006 mit, das Thema “Nationalzirkus„ zunächst nicht weiter verfolgen zu wollen. Er legte jedoch seine Rechnung vom 08. August 2006 an RK über 325 Euro für das Coaching für den Film “„ sowie vom 06. November 2006 an die Firma J L über 1.500 Euro für Casting, Regiekonzeption und Textauswahl nebst Kontoauszügen vor.
Mit Änderungsbescheid vom 02. März 2007 stellte die Beklagte dem “Antrag nach § 44 SGB X„ entsprechend Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab 01. Juni 2006 fest.
Mit Schriftsatz vom 28. März 2007 erklärte der Kläger daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Er hat beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte habe Anlass zur Klage gegeben.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 02. März 2007 nach § 44 SGB X erteilt worden sei, so dass die Klage keinen Erfolg gehabt habe. Eine Kostenübernahme komme daher nicht in Betracht.
Mit Beschluss vom 26. Juli 2007 hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beklagte die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten habe: Der Gesichtspunkt des erreichten Prozessergebnisses spreche zwar deutlich für eine Kostenlast der Beklagten. Gleichwertig kostenmindernd sei jedoch das sehr mitwirkungsschwache Verhalten des Klägers im Vorfeld des Bescheides vom 26. Mai 2006 zu berücksichtigen.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 01. August 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22. August 2007 eingelegte Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Er verweist darauf, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass er sich...