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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.12.2015 - L 13 SB 262/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung einer Adipositas bei der Zuerkennung des Merkzeichens "G"Berücksichtigung einer Adipositas bei der Zuerkennung des Merkzeichens "G"Berücksichtigung einer Adipositas bei der Zuerkennung des Merkzeichens "G"

 

Orientierungssatz

1. In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist nach § 146 Abs. 1 S. 1 SGB 9 erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

2. Als ortsübliche Wegstrecke gilt eine Strecke von ca. zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

3. Ist die Funktionsbeeinträchtigung der Beine und der Lendenwirbelsäule mit einem GdB von 40 bewertet und wirken sich diese orthopädischen Behinderungen durch das Hinzutreten einer massiven Adipositas auf die Gehfähigkeit aus, so ist das Merkzeichen "G" zuzuerkennen.

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).

1988 wurde bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Am 24. März 2010 stellte die Klägerin einen Verschlimmerungsantrag, mit dem sie auch das Merkzeichen G begehrte. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 13. Januar 2011 bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 50 fest, lehnte aber die Z...

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