Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. doppelte Unterkunftskosten. Mietkaution. Fehlen der vorherigen Zusicherung. drohende Kündigung
Orientierungssatz
1. Unterkunftskosten werden gem § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 grundsätzlich nur für eine einzige Unterkunft anerkannt, selbst wenn der Hilfebedürftige mehrere Unterkünfte angemietet hat und rechtlich nutzen kann. Entscheidend ist in einem solchen Fall die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft.
2. Doppelte Mietaufwendungen sind ausnahmsweise dann anzuerkennen, wenn bei einem notwendigen Wohnungswechsel die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfristen oder notwendiger Renovierungsarbeiten nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können (sog Überschneidungskosten).
3. Die Übernahme einer Mietkaution ist nach § 22 Abs 3 S 1 SGB 2 an die vorherige Zusicherung des kommunalen Trägers geknüpft. Dass dem Hilfebedürftigen, sollte er die vereinbarte Kaution aufgrund des Fehlens der Zusicherung nicht zahlen können, unter Umständen die Wohnungskündigung droht, ist die vom Gesetzgeber in Kauf genommene Folge und rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden auch für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die erstrebte Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz - im Beschwerdeverfahren kommt es demnach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Die Antragstellerin hat weder für den von ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung erstrebte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten für ihre alte Unterkunft für April 2006 (Anspruch zu 1) noch für den von ihr auf gleiche Weise begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin der Übernahme der Kaution für ihre neue Unterkunft (Anspruch zu 2), einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der Anspruch zu 1 scheitert daran, dass gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Unterkunftskosten grundsätzlich immer nur für eine einzige Unterkunft anzuerkennen sind, auch wenn der Hilfebedürftige mehrere Unterkünfte angemietet hat und rechtlich nutzen kann. Entscheidend ist dann die (vorrangig) tatsächlich genutzte Unterkunft (vgl Berlit in Rothkegel, Sozialhilferecht, Seite 261). Da die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 05. Mai 2006 Unterkunftskosten in Höhe von 358,00 EUR bewilligt hat, die den Kosten für April 2006 für die neue Unterkunft entsprechen, und die Kosten dieser Unterkunft höher sind als die für die alte Unterkunft, kann offen bleiben, ob die Antragstellerin im April 2006 noch in ihrer alten Unterkunft oder schon in der neuen Unterkunft gewohnt hat.
Es liegt ersichtlich auch kein Sachverhalt vor, der eine Ausnahme von dem geschilderten Grundsatz gebietet. Ein solcher Ausnahmefall ist nur anzuerkennen, wenn bei einem notwendigen Wohnungswechsel die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfristen oder notwendiger Renovierungsarbeiten nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können, so dass doppelte Mietaufwendungen (so genannte Überschneidungskosten) nicht zumutbar abgewendet werden können (vgl Berlit aaO). Eine solche Konstellation liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Umzug mit Rücksicht auf die Laufzeit des Vertrages für die alte Unterkunft bis zum 30. April 2006 zum Zeitpunkt der Anmietung der neuen Wohnung nicht notwendig war.
Der Anspruch zu 2 scheitert bereits daran, dass § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II die Übernahme einer Mietkaution im Gegensatz zur Übernahme der Unterkunftskosten an die vorherige Zusicherung durch die Antragsgegnerin knüpft. Eine solche Zusicherung liegt unstreitig nicht vor. Ob über den eindeutigen Wortlaut hinaus Ausnahmen vom vorherigen Zustimmungserfordernis gemacht werden können, etwa dann, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung treuwidrig vereitelt worden ist (vgl hierzu Berlit aaO Seite 276) oder aber aus anderen Gründen (beispielsweise Verhinderung durch Krankheit) eine solche fristgerecht nicht eingeholt werden konnte, bedarf hier keiner Entscheidung, da eine solche Ausnahmekonstellation offensichtlich nicht vorlag. Dass der Antragstellerin, sollte sie die vereinbarte Kaution iHv 690 EUR (vgl § 19 des Mietvertrages vom 14. April 2006) nicht zahlen können, unter Umständen die Kündigung droht, ist die vom Gesetzgeber des SGB II in Kauf genommene Folge und rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Überdies bestehen erhebliche Zahlungser...