Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel zur Überprüfung der Entpflichtung eines im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts
Orientierungssatz
1. Die Entpflichtung eines im PKH-Bewilligungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalts kann jederzeit auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Ein Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts besteht aber nur dann, wenn der Staatskasse dadurch keine höheren Kosten entstehen oder eine Mandatskündigung aus triftigem Grund erfolgt.
2. Begehrt der entpflichtete Anwalt die Feststellung durch das Sozialgericht, dass die Aufhebung seiner Beiordnung nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sei, weil dies im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung erheblich werden könnte, so fehlt es insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
3. Schuldhaftes Verhalten eines Rechtsanwalts kann nach § 54 RVG zwar zum Verlust von Vergütungsansprüchen führen. Dies ist jedoch ausschließlich Gegenstand des Vergütungsverfahrens.
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts K F gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2015 begehrt der Rechtsanwalt als Beschwerdeführer im eigenen Namen die Feststellung, dass der angegriffene Beschluss die Feststellung eines Verschuldens im Sinne von § 54 Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVG) nicht enthält.
Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 hatte das Sozialgericht Berlin den Klägern für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt beigeordnet. Mit Schreiben vom 4. März 2015, bei dem Sozialgericht eingegangen am 11. März 2015, beantragte die Betreuerin der Kläger, nunmehr sie als Rechtsanwältin beizuordnen. Das Sozialgericht hat daraufhin die Betreuerin mit Schreiben vom 13. März 2015 darauf hingewiesen, dass die Entpflichtung eines beigeordneten Rechtsanwalts zwar jederzeit auch ohne wichtigen Grund erfolgen könne. Ein Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts dürfte jedoch nur bestehen, wenn der Staatskasse dadurch keine höheren Kosten entstünden oder eine Mandatskündigung aus triftigem Grund erfolgte. Daraufhin erklärte die Betreuerin, das Gericht möge entscheiden, ob die Kündigung des Mandats mit dem Beschwerdeführer aus triftigem Grund erfolgt sei. Er sei mehrfach vergeblich von der Betreuerin zur Information aufgefordert worden und habe auch in den gerichtlichen Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt. Deshalb habe sie (die Betreuerin) dem Beschwerdeführer das Mandat gekündigt.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 7. April 2015 antragsgemäß die Beiordnung des Beschwerdeführers mit Wirkung zum 11. März 2015 aufgehoben und den Klägern für das Verfahren ab dem 11. März 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Betreuerin als Rechtsanwältin bewilligt. Zur Begründung hat es ausgeführt, jeder Beteiligte könne jederzeit auch ohne wichtigen Grund die Entbindung eines beigeordneten Rechtsanwalts verlangen. Ein Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts bestehe nach Auffassung der Kammer vorliegend, da die Mandatskündigung gemäß der Schilderung der Kläger aus triftigem Grund erfolgte.
Gegen diesen Beschluss hat der Rechtsanwalt Beschwerde im eigenen Namen eingelegt.
Er bitte um Klarstellung, dass der angegriffene Beschluss die Feststellung eines Verschuldens im Sinne des § 54 RVG nicht enthalte. Der Beschluss sei insoweit missverständlich. Die Formulierung, die Mandatskündigung sei gemäß der Schilderung der Kläger aus triftigem Grund erfolgt, könne auch als Feststellung eines Verschuldens gemäß § 54 RVG verstanden werden. Sollte dies so verstanden werden, werde er dazu vortragen, dass eine Mandatskündigung nicht erfolgt sei und dass ein Verschulden nicht vorliege. Es gehe ihm darum, dass im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamte nicht “auf die Idee kommt, es sei ein Verschulden gemäß § 54 RVG festgestellt, und (er) hätte dies hingenommen, weil (er) die Beschwerde gegen den Beschluss vom 7.4.2015 nicht aufrechterhalten habe„.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 73a Absatz 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Abs. 2 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. § 127 Abs. 1 ZPO entscheidet über die Prozesskostenhilfe das jeweilige Gericht des Rechtszuges. Gegen diese Entscheidungen des Sozialgerichts findet grundsätzlich die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist (§ 172 Abs. 1 SGG).
Es kann dahinstehen, ob eine Beschwerde eines Rechtsanwalts im eigenen Namen gegen die Aufhebung einer Beiordnung grundsätzlich als statthaft angesehen werden kann. Hieran bestehen Zweifel, weil mit der Ablehnung der Beiordnung grundsätzlich ein prozessuales Recht der Partei betroffen ist (vergleiche Landesarbe...