Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Kostenprivilegierung eines Pflegeheimbetriebes bei Geltendmachung eines Anspruches nach § 19 Abs. 6 SGB XII, § 28 Abs. 2 BSHG. Gerichtskosten. Leistungsempfänger. Rechtsnachfolger. Sonderrechtsnachfolger. Sozialhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

Macht ein Pflegeheim nach dem Tod eines dort untergebrachten Berechtigten gem. § 19 Abs. 6 SGB XII Ansprüche gerichtlich geltend, so gehört das Pflegeheim nicht zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis.

 

Normenkette

BSHG § 28 Abs. 2; SGB I §§ 56, 58; SGB XII § 19 Abs. 6; SGG §§ 183, 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 3 Abs. 1-2, §§ 19, 66 Abs. 2

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Kostenansatzes für Gerichtskosten für das von ihr vor dem Sozialgericht Berlin geführte Klageverfahren (S 88 SO 2336/07).

Die Klägerin ist Betreiberin eines Pflegeheimes, in dem die am 12. Dezember 1930 geborene und am 15. Februar 2005 verstorbene E. vom 24. März 2004 bis zu ihrem Tod aufhältig war und gepflegt wurde.

Mit Bescheid vom 07. Oktober 2004, gegen den kein Widerspruch erhoben wurde, waren der E. Leistungen der Sozialhilfe abgelehnt worden. Am 12. April 2005 beantragte die Klägerin bei dem Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für den Aufenthalt der Verstorbenen für den Zeitraum vom 24. März 2004 bis 15. Februar 2005 und machte ausstehende Forderungen in Höhe von 15 172,09 € geltend.

Mit Schreiben vom 20. April 2005 teilte der Sozialhilfeträger der Klägerin unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom 07. Oktober 2004 über die Ablehnung von Pflegekosten für den Zeitraum bis 30. September 2004 mit, dass eine Kostenübernahme nur noch für den Zeitraum von Oktober 2004 bis 24. Januar 2005 in Betracht käme.

Die Klägerin hielt ihre Forderung in Höhe von 15 172,09 € aufrecht und machte einen Anspruchsübergang nach § 28 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - geltend. Nachdem der Sozialhilfeträger weiter zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Verstorbenen ermittelt hatte, erklärte der Sozialhilfeträger mit Bescheid vom 18. September 2006 die Kostenübernahme für den Zeitraum vom 01. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 831,26 €.

Der hiergegen von der Klägerin am 02. Oktober 2006 erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 18. April 2007 zurückgewiesen.

Daraufhin hat die Klägerin am 18. Mai 2007 vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

Die Kostenbeamtin des Gerichts erstellte unter dem 13. Juli 2007 gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 3 Gerichtskostengesetz - GKG - eine an die Klägerin gerichtete Kostenrechnung auf der Grundlage eines Streitwertes von 9 170,27 € in Höhe von 588,00 €.

Mit ihrer Erinnerung vom 26. Juli 2007 hat die Klägerin geltend gemacht, das gerichtliche Verfahren sei für sie gerichtskostenfrei. Sie klage als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Bewohnerin E.. Rechtsnachfolger seien Leistungsempfänger im Sinne des § 183 Satz 3 SGG. § 197 a SGG finde vorliegend daher keine Anwendung.

Der Erinnerung ist nicht abgeholfen worden (Entscheidung vom 06. September 2007).

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 hat das Sozialgericht die Erinnerung mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin gehöre nicht zu dem von § 183 SGG erfassten Personenkreis. Sie sei Rechtsnachfolgerin der E. in Bezug auf die von dem Sozialhilfeträger nicht übernommenen Heimentgelte geworden. Das gerichtliche Verfahren sei dennoch für die Klägerin nicht gerichtskostenfrei, da diese nicht ein bereits anhängiges gerichtliches Verfahren für die Verstorbene aufgenommen habe. Die Klägerin habe nach dem Tod der E. erstmals den Klageweg beschritten. Die Erhebung von Gerichtskosten auf der Grundlage des § 197 a SGG sei daher zu Recht erfolgt.

Gegen den am 08. November 2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 29. November 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 03. Dezember 2007). Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin weiter geltend, sie gehöre zu dem Personenkreis des § 183 SGG. § 197 a SGG sei daher nicht anwendbar. Das Sozialgericht verkenne den Anwendungsbereich des § 183 SGG. Sie führe den Rechtsstreit als eine Person, die im Falle des Obsiegens Rechtsnachfolger eines Leistungsempfängers wäre. Nach § 183 Satz 2 SGG seien weiter sämtliche Rechtsnachfolger der Leistungsempfänger aufgeführt. Die Anwendung des § 183 SGG scheitere auch nicht daran, dass sie, die Klägerin, erst zwei Jahre nach dem Tod der Heimbewohnerin das Verfahren aufgenommen habe. Sie sei nämlich nach dem Gesetz angehalten gewesen, zunächst eine Klärung der noch offenen Kosten über potentielle Erben anzustrengen.

Die Bezirksrevisorin des Beschwerdegegners hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Sozia...

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