Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulgeld ist nicht nach § 11 II Nr. 5 SGB II von BAföG-Leistung, welche als Einkommen zu berücksichtigen ist, abzusetzen
Orientierungssatz
1. Erhält ein Auszubildender Ausbildungsförderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, so ist die Gewährung von Leistungen des SGB 2 nach § 7 Abs. 6 SGB 2 nicht ausgeschlossen.
2. Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Das BAföG enthält keine Aufschlüsselung des Bedarfs in einen Teil für den Lebensunterhalt und einen Teil für die Ausbildung. Es ist angemessen, 20 % als Anteil für die Kosten der Ausbildung abzuziehen. Dieser Anteil wird als zweckbestimmte Einnahme als Einkommen des Hilfebedürftigen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB 2 nicht berücksichtigt.
3. Das Fehlen finanzieller Mittel für die Zahlung von Studiengebühren stellt bei einem Studenten keine derartige Notlage dar, welche die Annahme eines Anordnungsgrundes für die Bewilligung von Leistungen des SGB 2 durch einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigen würde.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum ab 29. August 2005 im Verwaltungsverfahren geltend. Diesbezüglich verfolgt er eine einstweilige Regelung für die Zeit ab 3. Mai 2006.
Der 1987 geborene Antragsteller, der bei seiner Mutter wohnt, absolviert seit dem 1. Oktober 2004 eine Ausbildung zum staatlich anerkannten Physiotherapeuten. Er besucht die Akademie für S und G gGmbH. Die Ausbildungsgebühren betragen derzeit 370,- Euro monatlich. Der Landkreis Potsdam Mittelmark, Amt für Ausbildungsförderung, bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 29. September 2005 für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - in Höhe von 192,- Euro monatlich.
Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 seinen Antrag vom 29. August 2005 auf Leistungen nach dem SGB II ab mit der Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, da er sich in einer Ausbildung befinde und diese dem Grunde nach im Sinne des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB III - förderungswürdig sei. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und erhob am 28. März 2006 Untätigkeitsklage. Die Antragsgegnerin gab dem eingelegten Widerspruch teilweise statt und bewilligte dem Antragsteller mit Abhilfebescheid vom 10. Mai 2006 zunächst für den Zeitraum 29. August 2005 bis 31. August 2005 Leistungen in Höhe von 22,63 Euro und für den Zeitraum 1. September 2005 bis 31. Januar 2006 Leistungen in Höhe von 226,46 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte sie als anzurechnendes Einkommen 80 % der nach dem BAföG zuerkannten Leistung. Mit Bescheid vom 19. Juni 2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 30. Juni 2006 in Höhe von 226,46 Euro monatlich und für den Zeitraum 1. Juli 2006 bis 31. Oktober 2006 in Höhe von 240,46 Euro monatlich. Der Antragsteller legte gegen diesen Abhilfebescheid mit Schriftsatz vom 12. Juni 2006 Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 bewilligte die Antragsgegnerin Frau B K, der Mutter des Antragstellers, und dem mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller für den Zeitraum 1. November 2006 bis 30. April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 854,23 Euro monatlich. Für den Antragsteller ermittelte die Antragsgegnerin einen Gesamtbedarf in Höhe von 479,70 Euro monatlich. Von dem zu berücksichtigen Gesamteinkommen in Höhe von 255,14 Euro monatlich, das sich aus Kindergeld in Höhe von 154,- Euro und sonstigem Einkommen in Höhe von 153,60 Euro zusammensetzt und bei dem die Antragsgegnerin eine Einkommensbereinigung in Höhe von 52,46 Euro in Ansatz brachte, berücksichtigte die Antragsgegnerin bei dem Antragsteller 191,45 Euro. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund einer Gesetzesänderung Frau K mit ihrem Sohn ab dem 1. November 2006 wieder eine Bedarfsgemeinschaft bilde und sein Bedarf und sein Einkommen daher bei der Berechnung Berücksichtigung fänden. Von der BAföG-Leistung des Antragstellers in Höhe von 192,- Euro monatlich werde ein Freibetrag in Höhe von 38,40 Euro abgesetzt, sodass ein Einkommen in Höhe von 153,60 Euro bei ihm anzurechnen sei.
Am 3. Mai 2006 hat der Antragssteller beim SG Potsdam beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm - längstens bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch - Leistungen zur Grundsicherung zu bewilligen. Nach Erlass des (Teil-)Abhilfebescheides vom 10. Mai 2006 erklärte er die Erledigung des Antrages für den Zeitraum 29. August 2005 bis 31. August 2005 in Höhe eines Betrages von 22,63 Euro und für den Zeitraum 1. September 2005 bis 30. April 2006 in Höhe eines Betrages von 226,46 Euro monatlich.
Das Sozialgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 17. J...