Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Grundleistung. Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG. Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen. fehlende Mitwirkung bei Identitätsfeststellung und Beschaffung von Passersatzpapieren. unabweisbar gebotene Leistung. Beschränkung auf das physische Existenzminimum. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 1a Nr 2 AsylbLG bestehen nicht.

2. § 1a Nr 2 AsylbLG ist nicht dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass auch bei missbilligten Verhaltensweisen von Leistungsempfängern eine Reduzierung der Leistung ausgeschlossen ist.

 

Orientierungssatz

Die Reduzierung der Leistungen auf das unabweisbar Gebotene unter komplettem Wegfall einer Leistung zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn und solange es dem Betroffenen möglich und zumutbar ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, er diese jedoch nicht erfüllt.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. März 2013 aufgehoben und der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 19. März 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch Barleistungen. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben kamerunischer Staatsangehöriger und am 10. September 2002 in die Bundesrepublik eingereist. Sein Asylantrag vom 12. September 2002 wurde am 17. März 2004 rechtskräftig abgelehnt, der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Nach seinen Angaben im Asylverfahren hat der Antragsteller in Kamerun einen Personalausweis besessen, der sich bei der Gendarmerie befinde. Ein Herr J, mit dem er ausgereist sei, habe seinen Reisepass einbehalten.

Mit Schreiben vom 03. Juni 2004 wurde der Antragsteller erstmals aufgefordert bei der Pass- bzw. Passersatzbeschaffung mitzuwirken. Entsprechende Aufforderungen zur Mitwirkung erfolgten bis zum 05. Oktober 2012 mindestens zwanzig Mal. Ein diesbezügliches Tätigwerden des Antragstellers ist nicht ersichtlich.

Der Antragsteller wurde der kamerunischen Botschaft sowohl im Jahre 2008 als auch im Jahre 2010 vorgestellt. Dem Vorführungsprotokoll zum 26. November 2008 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller seitens der Botschaftsmitarbeiter mehrmals sowohl in englischer als auch französischer Sprache angesprochen worden sei, jedoch geschwiegen habe. Im Anschluss hätten die Botschaftsmitarbeiter mitgeteilt, dass eine Einschätzung der Staatsangehörigkeit des Antragstellers mangels Mitwirkung nicht abgegeben werden könne. Dem Protokoll zur Vorführung am 17. Juni 2010 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller den Raum betreten habe, an der Tür stehengeblieben sei und provokativ ein Kaugummi gekaut habe. Er sei von den Botschaftsmitarbeitern in englischer und französischer Sprache angesprochen und nach seiner Staatsangehörigkeit und seinen Personalien befragt worden. Auf alle Fragen habe der Antragsteller mit Schweigen reagiert. Auch hier hätten die Botschaftsmitarbeiter mitgeteilt, dass aufgrund der fehlenden Mitwirkung keine Einschätzung der Staatsangehörigkeit getroffen werden könne.

Mit Schreiben vom 29. September 2005 hat der Antragsgegner den Antragsteller aufgefordert, unverzüglich die notwendigen Angaben und Dokumente zur Erlangung von Rückreisedokumenten bei seiner zuständigen Botschaft einzureichen und das Sozialamt darüber entsprechend zu informieren. Das Sozialamt hat für den Fall, dass keine konkreten Schritte eingeleitet würden, die Kürzung der Leistungen gemäß § 1 a AsylbLG auf das unabweisbar Gebotene angekündigt. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 hat der Antragsgegner erstmals ab November 2005 den Barbetrag um die Hälfte auf 20,45 Euro gekürzt. Da der Antragsteller auch einer erneuten Aufforderung nicht nachgekommen war (Bescheide vom 16. Januar 2007, 29. November 2007, 01. Juli 2009, 23. Dezember 2010) erhielt der Antragsteller auch weiterhin nur den eingeschränkten Barbetrag in Höhe von 20,45 Euro.

Mit Bescheid vom 31. August 2012, geändert durch Bescheid vom 28. September 2012, erfolgte eine Neuberechnung der Leistungen des Antragstellers. Danach wurde der Geldbetrag in Höhe von 25 Prozent der Gesamtleistung, mithin 86 Euro gekürzt, so dass ein Barbetrag in Höhe von 48 Euro bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 14. November 2012 forderte der Antragsgegner den Antragsteller erneut auf, unverzüglich die notwendigen Angaben und Dokumente zur Erlangung von Rückreisedokumenten einzureichen und kündigte für den Fall, dass insoweit keine konkreten Schritte eingeleitet würden, erneut die Kürzung der Leistungen gemäß § 1 a AsylbLG auf das unabweisbar Gebotene an. Da keine Reaktion des Antragstellers erfolgte, kürzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. D...

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