Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur eines Bescheides wegen Anrechnung von Einkommen auf eine Witwenrente. atypischer Fall iSd § 48 Abs 1 S 2 SGB 10

 

Orientierungssatz

Zum Vorliegen eines atypischen Falles iSd § 48 Abs 1 S 2 SGB 10 bei der Korrektur eines Bescheides wegen Anrechnung von Einkommen auf eine Witwenrente bzw Witwerrente.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Die verstorbene Ehefrau des Klägers bezog seit April 1994 eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nachdem diese 1996 verstorben war, bewilligte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 06. Juni 1996 dem Kläger eine große Witwerrente und mit Bescheid vom selben Tag eine Halbwaisenrente für den an Kindes Statt angenommenen S E. Mit Bescheid vom 10. Februar 1997 bewilligte die Beklagte anstelle der bisherigen Rente beginnend ab 01. Februar 1996 eine kleine Witwerrente, die ab 01. Mai 1996 wegen eigenen anzurechnenden Einkommens des Klägers nicht gezahlt wurde. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1997 wurde die große Witwerrente für die Zeit vom 01. Februar 1996 bis 31. Dezember 1996 neu festgestellt. Die Halbwaisenrente fiel mit dem 31. Juli 1997 weg (Bescheid vom 22. Oktober 1997). Mit Schreiben vom 23. Dezember 1999 meldete sich bei der Beklagten der als Betreuer für den Kläger eingesetzte T Z. Mit Bescheid vom 24. Januar 2000 stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die verstorbene Ehefrau des Klägers neu fest, mit Bescheid vom 16. März 2000 erfolgte die Neufeststellung der Hinterbliebenenrenten. Am 13. März 2001 wurde für den Kläger erneut eine große Witwenrente festgestellt.

Nachdem die für den Kläger angeordnete Betreuung zunächst mit Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 01. März 2000 wieder aufgehoben worden war, wurde ausweislich eines Betreuerausweises vom 11. April 2001 die Betreuung durch Herrn T Z erneut angeordnet, dies erfolgte nach Angaben des Betreuers mit Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 28. März 2001.

Der Betreuer beantragte am 10. August 2001 bei der Beklagten eine Archivrecherche wegen der Rente der verstorbenen Ehefrau des Klägers. Am 14. Dezember 2005 übersandte die ehemalige Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin als Kontoführer einen Gesamtkontospiegel des Klägers, aus welchem sich Pflichtbeitragszeiten auch für die Zeit ab Januar 2001 ergaben. Die Beklagte ermittelte wegen der Pflichtbeiträge beim J e. V. Jugendförderverein, der Agentur für Arbeit Berlin-Nord und der IKK Brandenburg und Berlin. Mit Anhörung vom 02. März 2006 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass für die Zeit ab 01. Juli 2001 die Hinterbliebenenrente wegen des erzielten Einkommens zu kürzen sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Für den Kläger äußerte sich daraufhin sein Betreuer T Z mit Schreiben vom 30. März 2006 mit einem Antrag auf Erlass der Forderung, da der Kläger geschäftsunfähig sei und aufgrund eines hirnorganischen Psychosyndroms bei chronischem Alkoholismus am Rande des Existenzminimums zu leben und die Folgen seines Handels nicht realitätsadäquat habe absehen können. Mit Bescheid vom 05. April 2006 berechnete die Beklagte die dem Kläger zustehende große Witwenrente für die Zeit ab 01. Juni 2001 neu und gab zugleich die Erstattung des überzahlten Betrages von 635,71 Euro auf. Ausgeführt ist, dass der Rentenbescheid vom 13. März 2001 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01. Juli 2001 nach § 48 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben werde, die entstandene Überzahlung sei nach § 50 SGB X zu erstatten. Unterlagen zur Betreuung seien erst mit Datum vom 19. Juni 2001 eingereicht worden. Sämtliche bekannten Umstände seien nicht dazu geeignet, von der Bescheidaufhebung abzusehen. Mit Schreiben vom 02. Mai 2006 teilte die Beklagte auf den Erlassantrag ferner mit, zunächst von der Weiterverfolgung ihrer Ansprüche abzusehen, sich eine Überprüfung jedoch vorzubehalten.

Der Betreuer des Klägers T Z legte Widerspruch ein und teilte mit Schreiben vom 11. Mai 2006 mit, dass der Bescheid vom 13. März 2001 dem Kläger persönlich zugegangen sei, der die Folgen seines Handelns seinerzeit jedoch nicht adäquat habe absehen können, die Betreuung sei mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28. März 2001 angeordnet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das neben einer Hinterbliebenenrente erzielte Einkommen sei nach § 97 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) auf diese anzurechnen. Der Kläger habe am 01. Juni 2001 eine Beschäftigung aufgenommen, das hieraus erzielte Einkommen sei auf seine Witwerrente anzurechnen. Dies hätte auch sein Betreuer gewusst, da dieser bereits im Bescheid vom 16. März 2000 auf die Anrechnungsvorschriften ausführlich hingewiesen worden sei. Er hätte erk...

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