Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Zuständigkeits- und Beitragsbescheid des Unfallversicherungsträgers. Kostenprivilegierung eines Unternehmers nach § 183 S. 1 SGG
Orientierungssatz
1. Die kostenrechtliche Privilegierung des § 183 S. 1 SGG setzt voraus, dass eine in dieser Vorschrift genannte Person in dieser jeweiligen Eingenschaft am Verfahren teilnimmt.
2. Nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte oder Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt sind Personen, die sich als Adressaten von Zuständigkeitsbescheiden einer Berufsgenossenschaft gegen diese zur Wehr setzen oder Beitragsbescheide anfechten, durch die sie in ihrer Eigenschaft als Unternehmer zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet werden (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 17.12.2004 - L 3 U 78/04 -; LSG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2004 -L 7 B 124/04 U ER-).
3. Durch einen Zuständigkeitsbescheid des Unfallversicherungsträgers wird allein die Unternehmereigenschaft des Adressaten begründet und geregelt, nicht jedoch dessen Status als Versicherter. Die Versicherteneigenschaft entsteht kraft Gesetzes (hier: gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII). Sie ist deshalb nicht Regelungsgegenstand eines Zuständigkeitsbescheides.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Dezember 2005 aufgehoben.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 30 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger sind zu einem Anteil zu je einem Drittel Eigentümer der forstwirtschaftlichen Flurstücke … und …, Flur …, Gemarkung N im Umfang von insgesamt … qm. Durch Bescheid vom 01. Juli 1997 hatte die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin (deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Beklagte ab 01. April 2004 ist) ihre Zuständigkeit als gesetzlicher Unfallversicherungsträger festgestellt und die Kläger ab 1992 zur Beitragszahlung herangezogen.
Mit der am 10. August 2004 bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage beantragten die Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2004, durch den der Beitrag für das Geschäftsjahr 2003 auf 30 Euro festgesetzt wurde. Zur Begründung machten sie geltend, von einem forstwirtschaftlichen Unternehmen sei nicht auszugehen, da zu keiner Zeit forstwirtschaftliche Arbeiten auf dem Grundstück verrichtet worden seien. Außerdem sei die Geringfügigkeitsgrenze nicht erreicht, weil die beiden Flurstücke nur eine Größe von 0,3656 Hektar hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 14. Januar 2005 ist die Klage zurückgenommen worden.
Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des SG hat am 18. Januar 2005 in den Akten vermerkt, es handele sich um keine Streitigkeit im Sinne von § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Kläger auch wegen der Frage ihres Versichertenstatus geklagt hätten. Daraufhin wurde eine Pauschgebühr gemäß §§ 184, 186 SGG in Höhe von 75 Euro von der Beklagten erhoben.
Mit Schriftsätzen vom 23. Juni 2005 legte die Beklagte gegen die erhobene Pauschgebühr Erinnerung ein und beantragte den Erlass einer Kostengrundentscheidung sowie die Festsetzung des Streitwertes. Da weder sie noch die Kläger zu den in § 183 SGG genannten Personen gehörten, seien die Kosten gemäß § 197a SGG nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben. Es fänden nicht §§ 184 bis 195 SGG, sondern §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung. Da die Klage zurückgenommen worden sei, hätten die Kläger gemäß §§ 197a SGG, 155 Abs. 2 VwGO die Gebühren des sozialgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Das SG hat durch Beschluss vom 05. Dezember 2005 entschieden, die Beteiligten hätten einander keine Kosten zu erstatten und der Antrag auf Festsetzung des Streitwertes werde abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Anwendungsbereich des § 197a SGG sei nicht eröffnet. Zwischen den Beteiligten sei die Frage streitig gewesen, ob die Kläger nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a Sozialgesetzbuch Siebentes Buch (SGB VII) pflichtversicherte land- / forstwirtschaftliche Unternehmer seien. Da sie daher als Versicherte im Sinne von § 183 SGG geklagt hätten, könnten ihnen entgegen dem Antrag der Beklagten nicht die Kosten des Verfahrens nach § 197a SGG i. V. mit § 155 Abs. 2 VwGO auferlegt werden. Für die beantragte Streitwertfestsetzung fehle es mangels Anwendbarkeit der entsprechenden Regelungen des GKG ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Die Kläger selbst hätten zwar keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte, weil die Klage nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Klagerücknahme am 14. Januar 2005 dargestellt habe, keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Sie müssten aber auch der Beklagten keine Kosten erstatten, weil deren Aufwendungen gemäß § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig seien.
Gegen den Beschluss hat die Beklagte am 23. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, das SG habe die Kostenentscheidun...