Entscheidungsstichwort (Thema)
Eilverfahren. Feststellung. aufschiebende Wirkung. Krankengeld. Antrag. Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Aufforderungsbescheid nach § 51 Abs 1 SGB 5. vorläufige Krankengeldweiterzahlungspflicht
Leitsatz (amtlich)
Die Klage gegen eine Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V hat aufschiebende Wirkung
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
Zum Sachverhalt und zur Begründung nimmt der Senat auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Bezug, deren Gründe er sich zur Vermeidung bloßer Wiederholungen zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass.
Das SG hat zutreffend nach § 86 b Abs. 1 SGG analog festgestellt, dass die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2009, mit welchem dem Antragsteller nach § 51 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) aufgegeben wurde, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen, aufschiebende Wirkung hat.
Die angegriffene Verfügung stellt selbst keinen Leistungsentzug nach § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG dar, wie das SG bereits ausgeführt hat. Die Rechtsfolge (Entfallen des Krankengeldanspruches nach Fristablauf bis zum Wiederaufleben am Tag der Antragstellung, § 51 Abs. 3 SGB V) tritt nämlich nicht aufgrund der Verfügung im Bescheid nach § 51 Abs. 1 SGB V selbst ein, sondern steht zusätzlich unter der Bedingung des vergeblichen Fristablaufes. Ganz allgemein ist eine Entziehung die Aufhebung eines Leistungsbescheides mit Wirkung ex nunc (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. A. 2009 B Nr. 111 mit Nachweisen). Hier verfügt der Bescheid hingegen, einen Reha-Antrag zu stellen.
Ein anderes Ergebnis ist auch nicht aus Praktikabilitätsgründen geboten: Die Krankenkasse kann ohne Schwierigkeiten gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG die sofortige Vollziehung des Aufforderungsbescheides nach § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V anordnen, wenn sie im öffentlichen Interesse eine vorläufige Krankengeldweiterzahlungs-Pflicht trotz Fristablauf in Folge der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes vermeiden will. Dass die Pflicht, einen Antrag auf RehaMaßnahmen zu stellen, nicht unbedingt eine Selbstverständlichkeit ist, zeigt der Rechtsstreit exemplarisch: Der Antragsteller hält die angedachten Maßnahmen für unnötig und belastend. Er fürchtet auch nachvollziehbar um seinen Arbeitsplatz, den er sich bislang erhalten konnte.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Fundstellen