Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für die Klage einer stationären Pflegeeinrichtung auf Unterlassung der Behauptung des Pflegeversicherungsträgers, die Pflege in der Einrichtung sei mangelhaft
Orientierungssatz
1. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sowohl über öffentlich-rechtliche als auch privat-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der sozialen und privaten Pflegeversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden.
2. Dem Pflegeversicherungsträger obliegt nach § 114a SGB 11 im Rahmen seines Prüfauftrags nach § 114 SGB 11 die Prüfung, ob die zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach dem SGB 11 erfüllen.
3. Beanstandet der Pflegeversicherungsträger bzw. eine Person des für diesen tätig werdenden Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung öffentlich die aus seiner Sicht mangelhafte Pflege in einer Pflegeeinrichtung, so betrifft die entsprechende Streitigkeit eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung. Sie ist öffentlich-rechtlicher Natur i. S. des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, weil der Natur der Sache nach ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB geltend gemacht wird.
4. Für einen solchen Rechtsstreit ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 17 a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem Begehren,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2013 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht München zu verweisen,
hilfsweise,
die Rechtsbeschwerde zum Bundessozialgericht zuzulassen,
ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht, das auf Antrag der Beklagten im Wege der Vorabentscheidung gemäß § 202 SGG i. V. m. § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu entscheiden hatte, festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.
Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sowohl über öffentlich-rechtliche als auch privat-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der sozialen und privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI -), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden.
Unter Berücksichtigung des für die Bestimmung des Rechtsweges maßgeblichen Vorbringens der Klägerin ist für ihr Klagebegehren, die Beklagten - unter Androhung von Zwangsmitteln für jeden Fall der Zuwiderhandlung - zu verurteilen,
es zu unterlassen, in Bezug auf die in der Trägerschaft der Klägerin stehenden Pflegeheime “Seniorenresidenz S„ und Seniorenheim E„ in A wörtlich oder sinngemäß in der Öffentlichkeit zu behaupten, die Pflege in den beiden Einrichtungen sei mangelhaft,
der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG eröffnet. Zutreffend hat das Sozialgericht festgestellt, dass diesem Begehren eine Streitigkeit in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung zugrunde liegt.
Der Senat folgt der Einschätzung des Sozialgerichts, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten zu 2) im unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Beklagten zu 1) zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben der sozialen Pflegeversicherung und deren Erfüllung auch durch die Beklagte zu 2) als für den Bereich der Pflege zuständigen stellvertretenden Geschäftsführerin und leitenden Ärztin des Beklagten zu 1) steht; das Verhalten der Beklagten zu 2) muss sich der Beklagte zu 1) als eigenes zurechnen lassen.
Dem Beklagten zu 1) obliegt gemäß § 114 a SGB XI im Rahmen seines Prüfauftrages nach § 114 SGB XI die Prüfung, ob die zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach dem SGB XI erfüllen. Soweit im Rahmen der Prüfung in den von der Klägerin in Bayern betriebenen Pflegeeinrichtungen - vermeintliche - Pflegemängel festgestellt worden sind, ergibt sich aus den Gesamtumständen des durchgeführten Interviews in den Räumen des Beklagten zu 1), vor dem Logo “MDK B„, der Namensangabe der Beklagten zu 2) mit dem Zusatz “MDK B„ und der Äußerung der Beklagten zu 2) “Bei in B, und nur dafür kann ich das sagen, stellen wir fest, dass es durchgehend mangelhafte Pflege ist„, dass die Beklagte zu 2) bei allein maßgeblicher objektiver Betrachtung die Äußerung in Ausübung ihres öffentlichen Amtes im unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Beklagten zu 1) nach § 114 SGB X zugewiesenen Aufgaben getätigt hat, für deren Erfüllung auch die Beklagte zu 2) einzutreten hat. Die Verlautbarungen der Beklagten zu 2) betreffen mit...