Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit der Anhörungsrüge im Verfahren gegen die Ablehnung eines PKH-Antrags
Orientierungssatz
1. Eine Anhörungsrüge ist auch statthaft in einem Verfahren zur Entscheidung über die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für das sozialgerichtliche Verfahren (Aufgabe LSG Berlin-Potsdam, Beschluss vom 29.9.2008, Az.: L 20 B 1606/08 AS).
2. Eine Anhörungsrüge, die sich auf den Vorwurf stützt, das Gericht habe den Sachverhalt unzureichend gewürdigt, ist unbegründet.
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 08. Juni 2010 im Verfahren L 20 AS 561/10 B PKH wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat gibt seine Rechtsauffassung (Beschluss vom 29. September 2008, L 20 B 1606/08 AS PKH [nicht veröffentlicht]; vom 12. Mai 2009, L 20 AS 550/09 B RG [nicht veröffentlicht]), dass eine Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über einer Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren ablehnenden Beschluss nicht statthaft ist, weil es sich dabei um eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung im Sinne des § 178 a Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - handelt, auf. Zwar ist bei Zurückweisung der Beschwerde die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbar, weil die Entscheidung des Landessozialgerichts nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden kann (§ 177 SGG). Der Betroffene ist auch nicht gehindert, das Verfahren weiterzuführen, welches vor den Sozialgerichten gerichtskostenfrei ist (§ 183 Satz 1 SGG) und es besteht kein Anwaltszwang. Auch ist der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss nicht der Rechtskraft fähig, eine Wiederholung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe deshalb jederzeit - nicht nur wenn neue Tatsachen vorliegen oder sich die Rechtslage geändert hat - möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 29. September 2008, L 20 B 1606/08 AS PKH mit weiteren Nachweisen).
Das Gebot des wirkungsvollen Rechtsschutzes welches der Gehörsrüge zugrunde liegt erfordert es jedoch dennoch, eine Rüge der Gehörsverletzung auch in Zwischenverfahren zu ermöglichen, wenn in diesen Verfahren abschließend entschieden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (BVerfG v. 06. Mai 2010, 1 BvR 96/10, juris, Orientierungssatz 2a). So liegt es bei der der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. In einer Endentscheidung ist die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu überprüfen. Zwar ist es dem Kläger möglich, für das weitere erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht erneut Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die den Erstantrag ablehnende Entscheidung entfaltet für den Zweitantrag auch keine Bindungswirkung. Hinsichtlich des Verfahrens zuvor und die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten findet aber keine Prüfung mehr statt. Prozesskostenhilfe ist frühestens ab Antragstellung, dann also ab der wiederholten Antragstellung möglich, so dass hinsichtlich des früheren Zeitraums des Verfahrens eine Entscheidung mit Bindungswirkung vorliegt, die nicht in einem Rechtsmittelverfahren überprüft und auch nicht später im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch: BVerfG v. 06. Mai 2010, 1 BvR 96/10).
Die Rüge ist unbegründet.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers durch den Beschluss vom 08. Juni 2010ist nicht festzustellen.
Der Kläger trägt mit der Rüge vor, der Senat habe bei seiner Entscheidung vom 08. Juni 2010 übersehen, dass er, der Kläger, seinem ursprünglichen Beruf als Gas-Wasser-Installateur über vier Jahre “entfremdet„ gewesen sei und insoweit die Beklagte eine Weiterbildung hätte anerkennen müssen. Insoweit hätte die Klage anfänglich Aussicht auf Erfolg gehabt. Richtigerweise hätte über den PKH-Antrag zeitnah nach Klageerhebung entschieden werden müssen.
Mit dem Vortrag begehrt der Kläger im Kern die Fortführung des Rechtsstreits unter Berücksichtigung eines weiteren Vortrages. Dies entspricht jedoch nicht dem Zweck der Anhörungsrüge. Sie dient nicht der Fortführung des Verfahrens, sondern der Überprüfung des verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 08. November 2006 - B 2 U 5/06 C -, juris). Der Kläger behauptet, der Senat habe bei der Entscheidungsfindung etwas “übersehen„. Der Kläger macht nicht geltend, dass er im Verfahren - hier das Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - vorgetragen hat, dass er sich seinem ursprünglichen Beruf “entfremdet„ habe. Ein solcher Vortrag ist nicht erfolgt. Mit den Ausführungen, der Senat habe “übersehen„ macht er damit geltend, dass der Senat diesen Gesicht...