Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Ermittlung der Höhe des Warmwasserabschlags. keine konkrete Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs
Leitsatz (amtlich)
Warmwasserbereitungskosten sind auch dann nur in dem Umfang, in welchem sie bereits pauschaliert im Regelsatz enthalten sind, keine Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB 2, wenn sie zwar separat ausgewiesen an den Vermieter zu leisten sind, sie jedoch nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch, sondern als Bruchteil des Gesamtverbrauchs nach dem Wohnflächenanteil zu tragen sind.
Orientierungssatz
Jedenfalls für die Zeit bis Juni 2008 sind bei der Ermittlung der Höhe des in der Regelleistung bereits enthaltenen Anteils für die Warmwasserbereitung bzw des Warmwasserabschlages nicht die Werte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) aus dem Jahr 2003, sondern die Werte der EVS 1998 zu berücksichtigen und anzupassen, da auch die Erhöhung der Regelleistung zum 1.7.2007 auf der Grundlage des § 20 Abs 4 SGB 2 also der Anpassung an den aktuellen Rentenwert basierte.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. April 2009 wird aufgehoben, soweit der Beklagte darin verurteilt wird, 150 Euro an die Staatskasse zu zahlen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht, in welchem Umfang der Klägerin im Rahmen des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum April 2008 bis Juni 2008 sowie Juli 2008 bis September 2008 zustehen.
Die Klägerin ist Mieterin einer 65,93 m² großen Wohnung, deren beheizte Fläche 52,43 m² beträgt. Nach dem Mietvertrag schuldet die Klägerin eine monatliche Nettokaltmiete von 279,32 Euro sowie monatlich 114,51 Euro Betriebskostenumlage, 52,55 Euro Vorauszahlung für die Umlage für Zentralheizung, 17,99 Euro Vorauszahlung für die Umlage für Warmwasser, 10,10 Euro Vorauszahlung für die Umlage für Aufzug und 9,66 Euro Vorauszahlung für die Umlage für Kabel, insgesamt 484,13 Euro monatlich.
Der Warmwasserverbrauch wird dabei nicht durch Warmwasserzähler ermittelt, sondern nach der Quadratmeterfläche der Wohnungen.
Zum 1. Januar 2008 erhöhte sich die Nettokaltmiete auf 303,94 Euro. Die Miete einschließlich Vorauszahlungen erhöhte sich auf seither 525,15 Euro monatlich.
Zunächst bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Februar 2008 für die Zeit vom 1. April 2008 bis 30. September 2008 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,- Euro.
Mit Änderungsbescheid vom 23. Mai 2008 bewilligte das JobCenter der Klägerin sowie dem zu ihr gezogenen H R für die Zeit ab 1. Mai 2008 bis 30. September 2008 monatlich jeweils 220 Euro als Kosten für Unterkunft und Heizung (zusammen jeweils 440,- Euro). Als Änderungsgrund nannte es die Aufnahme von H R in die Bedarfsgemeinschaft ab 1. Mai 2008.
Am 1. April 2008 reichte die Klägerin unter anderem einen Untermietvertrag mit HR über ein Zimmer in ihrer Wohnung ein, wonach dieser für Miete und Nebenkosten monatlich 265,50 Euro zu zahlen habe. Das Mietverhältnis begann laut Mietvertrag am 15. Februar 2008.
Mit Änderungsbescheid vom 10. Juli 2008 bewilligte das JobCenter der Klägerin für den Monat April 2008 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe 160,41 Euro, für Mai 2008 282,83 Euro und dem H R 6,30 Euro, für Juni 2008 der Klägerin 310,47 Euro sowie für Juli und August jeweils 314,47 Euro und für September 2008 284,81 Euro. Die Bescheide vom 25. Februar 2008 und vom 23. Mai 2008 “sowie ggf. Folgebescheide„ wurden wegen Änderung der Verhältnisse nach der Begründung gemäß § 48 Sozialgesetzbuch 10. Buch aufgehoben. Gleichzeitig übersandte es der Klägerin ein Anhörungsschreiben, wonach zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückgefordert würden. Die Klägerin habe ab 1. April 2008 Einnahmen durch die Untervermietung von Wohnraum gehabt. Des Weiteren sei Herr R wieder in seine eigene Bedarfsgemeinschaft aufgenommen. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29. Juli 2008 forderte das JobCenter von ihr überzahlte Regelleistungen in Höhe 647,73 Euro und überzahlte Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe 84,98 Euro zurück.
Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 23. Mai 2008 am 16. Juni 2008 Widerspruch. Der Mitbewohner R lebe in abwechselnden Beziehungen, gelegentlich auch bei seiner geschiedenen Ehefrau BR. In der Wohnung seien getrennte Kühlschränke vorhanden. Eine Verfügungsbefugnis über das Vermögen des anderen bestehe nicht. Herr R verfüge über kein eigenes Konto. Auszahlungen erfolgten deshalb auf das Konto der Klägerin. Aus diesem Grund bestehe auch ein Untermietvertrag. Gleichzeitig rügte die Klägerin die Falschberechnung der Kosten der Unterkunft. Die tatsächlichen Kosten betrügen 525 Euro einschließlich Heizung und Warmwasser.
Sie erhob ferner gegen den Bescheid vom 10. ...