Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Anerkennung einer Sehnenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV. BK Nr. 2101. Maler. Epicondylitis

 

Orientierungssatz

1. Zur Anerkennung einer Berufskrankheit müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkung und Krankheit i. S. des Vollbeweises vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedeutung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit.

2. Die Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV kann durch einseitige langdauernde mechanische Beanspruchung und ungewohnte Arbeiten aller Art bei fehlender oder gestörter Anpassung entstehen. Krankheitsbilder sind die Paratenonitis, Periostasen an Sehnenansätzen sowie die Tendovaginitis stenosans.

3. Regelmäßig ist eine arbeitstägliche Dauer dieser Einwirkung von mindestens drei Stunden bei einer Gesamtbelastungszeit von fünf Jahren erforderlich.

4. Bei den üblichen Arbeitsabläufen eines Malers sind diese arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

 

Gründe

I.

Streitig sind die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) Nr. 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - sowie die Gewährung von Verletztenrente.

Der 1970 geborene Kläger absolvierte vom 01. September 1987 bis zum 15. Juli 1989 eine Lehre zum Schlosser und arbeitete anschließend bis zum 30. Juni 1991 als Maschinenschlosser. Vom 01. Juli 1991 bis zum 31. März 1993 machte er eine Umschulung zum Maler und Lackierer. Danach arbeitete er vom 05. April 1993 bis zum 14. Mai 1997 ohne Unterbrechung als Maler bei verschiedenen Firmen. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom 15. Mai 1997 bis zum 31. Mai 1997 gestaltete sich sein Berufsleben nach seinen Angaben wie folgt:

02. Juni 1997 - 16. Juli 1997

Maler

17. Juli 1997 - 21. September 1997

arbeitslos

22. September 1997 - 06. Februar 1998

Maler

07. Februar 1998 - 28. Februar 1998

arbeitslos

02. März 1998 - 15. Juni 1998

Maler

16. Juni 1998 - 21. Juli 1998

arbeitslos

22. Juli 1998 - 13. August 1998

Maler

17. August 1998 - 23. November 1998

Kraftfahrer

24. November 1998 - 12. Januar 1999

arbeitslos

13. Januar 1999 - 04. Mai 2002

Maler

06. Mai 2002 - 31. Dezember 2002

Maler

01. Januar 2003 - 31. Juli 2004

arbeitslos

August 2004 - 2005

Umschulung zum Hauswart/Gebäudeservicetechniker

01. Juni 2006 - 31. Oktober 2006

Disponent

19. November 2007 - jetzt

Hausmeister.

Ab dem 26. September 2002 bis zum 23. März 2004 war er dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt unter anderem wegen einer Epicondylitis humeri radialis rechts. Am 20. September 2001 erfolgte eine Operation nach Hohmann am rechten Ellenbogengelenk. Ab dem 24. März 2004 erhielt er Arbeitslosengeld. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt (Bescheid vom 14. Oktober 2003).

Am 05. Juli 2002 beantragte der Kläger die Feststellung einer BK. Am 12. September 2002 ging bei der Beklagten eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine BK von der Orthopädin Dr. H ein, in der diese erstmals im August 2001 aufgetretene Beschwerden im Rahmen einer Epicondylitis humeri radialis rechts auf einer Überlastung des Klägers durch seine berufliche Tätigkeit als Maler zurückführte. Der Kläger selber gab zunächst an, seit 1996 Schmerzen im rechten Ellenbogen, in den Knien sowie Hautprobleme durch dauernde Überanstrengung beim Streichen, Spachteln und Tapezieren sowie Einfluss von Lacken, Farben und Chemikalien zu haben. Er legte unter anderem den Operationsbericht des O vom 20. September 2001 sowie den Arztbrief des O vom 06. Oktober 2001 vor. Im Juli 2004 berichtete er dann von seit Juni 1999 bestehenden Beschwerden. Er habe Tapezier-, Maler- und (zeitweise) Fußbodenlegearbeiten ausgeführt. Es habe eine ständige Belastung des rechten Arms durch durchschnittlich achtstündige Überkopfarbeiten stattgefunden. Die Beklagte holte Befundberichte von Frau Dr. H vom 03. November 2002 und 08. September 2004, vom O vom 03. August 2004 sowie von dem Internisten Dr. B vom August 2004, ein Vorerkrankungsverzeichnis der S BKK/Ost vom 04. August 2004 sowie Stellungnahmen des beratenden BK-Arztes Dr. R vom 16. November 2004 und ihrer Abteilung Prävention vom 20. Juli 2004 sowie 17. Januar 2005 (Ermittlungsbericht von Frau Dr. S) ein.

Nach Einholung einer gewerbeärztlichen Stellungnahme von Dr. E vom Landesamt für Arbeitsschutz vom 14. März 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2005 die Anerkennung einer BK Nr. 2101 sowie die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen seien die Einwirkungen, denen der Kläger w...

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