Entscheidungsstichwort (Thema)

BK 2101. Impingement-Syndrom. Labrumdegeneration

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Periarthritis humeroscapularis in ihren Formen Schultersteife (Frozen shoulder), Impingementsyndrom, Kalkschulter (Tendinosis calcarea) sind die anatomischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nicht gegeben, weil es sich primär um eine Erkrankung der Sehnen und Muskeln, nicht aber um eine Schädigung des Gleitgewebes bzw. der Muskel- oder Sehnenansätze handelt.

2. Auch Sehnenrisse sind weder versicherungsrechtlich noch nach pathologisch-anatomischen Begriffen Erkrankungen der Sehnenscheiden, des Sehnengleitgewebes oder der Sehnen- und Muskelansätze.

3. Eine Labrumdegeneration zählt nicht zu den von der BK 2101 erfassten Krankheitsbildern, weil es sich beim Labrum (glenoidale) um eine 3-4 mm breite, wulstige Umrahmung der Knorpelpfanne des Schulterblatts handelt und damit weder um eine Sehne noch um einen Sehnen- oder Muskelansatz.

 

Orientierungssatz

Bei der Periarthritis humeroscapularis in ihren Formen Schultersteife (Frozen shoulder), Impingementsyndrom, Kalkschulter (Tendinosis calcarea) sind die anatomischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2101 nicht gegeben, denn es handelt sich primär um eine Erkrankung der Sehnen und Muskeln, nicht aber um eine Schädigung des Gleitgewebes bzw. der Muskel- oder Sehnenansätze. Auch eine Labrumdegeneration zählt nicht zu den von der BK 2101 erfassten Krankheitsbildern.

 

Normenkette

BKV Anl. 1 Nr. 2101

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. November 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können -.

Der 1945 geborene Kläger war zunächst nach eigenen Angaben in den Jahren 1962 bis 1963 Lehrling in der Landwirtschaft. Von 1963 bis 1970 arbeitete er als Rohrschlosser und Schweißer, anschließend absolvierte er seinen Wehrdienst bei der NVA, danach war er als Feuerwehrmann beschäftigt. Von 1970 bis 1982 arbeitete er als Schlosser, Zimmermann, Betonarbeiter und Heizungsbauer. Vom 01. April 1983 bis zum 30. September 1984 arbeitete er erneut als Schlosser. Laut Arbeitsvertrag vom 01. Oktober 1984 und Änderungsvertrag vom 02. Februar 1988 war er vom 01. Oktober 1984 bis zum 31. März 1988 als Bildröhrenbearbeiter beim VEB Werk für F (später Fa. W), anschließend im selben Betrieb als Einrichter beschäftigt. Zum 31. August 1992 kündigte er. Danach arbeitete er bei der Fa. P GmbH als Heizungsmonteur, von 1994 bis zum 31. März 1999 bei der Fa. A H GmbH erneut als Heizungsmonteur. Ab dem 01. Mai 1999 war er wieder als Heizungsmonteur beschäftigt.

Im Jahr 1996 kam es zu einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Epicondylitis, vom 26. Januar bis zum 12. Februar 1999 bestand Arbeitsunfähigkeit wegen Schulterbeschwerden und vom 02. Mai bis zum 18. August 2000 u. a. wegen Impingement-Syndrom der Schulter sowie Läsion der Rotatorenmanschette.

Im Rahmen eines BK-Ermittlungsverfahrens wegen einer Atemwegserkrankung führte der Kläger am 08. Januar 2003 eine Muskel- und Sehnenerkrankung der oberen Extremitäten auf das Hantieren mit Bildröhren zurück. Die Beklagte zog daraufhin Unterlagen aus dem Ermittlungsverfahren betreffend eine BK Nr. 4302 bei (u. a. ein Vorerkrankungsverzeichnis der Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union ≪BKK VBU≫ vom 08. November 2002, eine Auskunft der A K H GmbH vom 12. November 2002, eine Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten vom 10. Januar 2003, eine Auskunft der Fa. S GmbH vom 13. Dezember 2002 sowie die Arbeits- bzw. Änderungsverträge vom 01. Oktober 1984, 02. Februar 1988 und 27. Dezember 1989, Arbeits-/Tätigkeitsbeschreibungen für die Tätigkeit als Einrichter sowie die Kündigung des Klägers vom 14. August 1992 bei.

Die Beklagte holte außerdem eine Stellungnahme des Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) R vom 22. September 2003 ein, die dieser u. a. nach einer Besprechung mit dem Kläger am 03. Juni 2003 erstellt hatte. Darin kam dieser zu dem Schluss, aufgrund der Ermittlungen seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK 2101 eher nicht anzunehmen, da weder kurzzyklische, feinmotorische Handtätigkeiten noch hochfrequente, gleichförmige, feinmotorische Tätigkeiten bei unphysiologischer achsenungünstiger Auslegung der Handgelenke noch forcierte Dorsalextensionen der Hand oder monoton wiederholte oder plötzlich einsetzende Aus- und Einwärtsdrehungen der Hand und des Vorderarms aufgetreten seien. Allerdings sei es im Rahmen des Handlings von Glasschirmteilen während der Tätigkeit als Bandarbeiter von 1984 bis 1986 (danach sei er zunehmend als Einrichter ei...

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