Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. anzurechnendes Einkommen. sonstige Ausbildungskosten. Folgebescheid. Berufsausbildungsförderung: Berücksichtigung der Unterkunftskosten. Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vor Ausbildungsbeginn absolvierten Sprachkurses
Orientierungssatz
1. Wurden bereits bei der Ermittlung des Bedarfs im Rahmen der Gewährung einer Berufsausbildungsförderung Unterkunftskosten berücksichtigt, sind die tatsächlich zu zahlenden Kosten des Hilfeempfängers nicht auch noch bei der Ermittlung des anrechnungspflichtigen Einkommens einkommensmindernd zu berücksichtigen.
2. Die Kosten eines vor einer Ausbildung absolvierten Sprachkurses, die nicht Gegenstand des Ausbildungsvertrages waren, stellen keine nach § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB 3 erstattungsfähigen sonstigen Kosten dar, selbst wenn der Kurs in Vorbereitung der Ausbildung absolviert wurde.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2009 aufgehoben, soweit das Sozialgericht die Beklagte zur Gewährung höherer Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom Oktober 2007 bis 31. März 2009 verurteilt und zur Neubescheidung des Antrages auf Übernahme der Sprachkurskosten verpflichtet hat.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist (noch) die Höhe der dem Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2009 zustehenden Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) sowie die Erstattung von Sprachkurskosten iHv 500,- € und von Einschreibegebühren iHv 525,- €.
Der 1983 geborene, unverheiratete Kläger absolvierte vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2010 im Rahmen eines mit der Deutsch-Portugiesischen Industrie- und Handelskammer (DPIHK) geschlossenen Berufsausbildungsvertrages eine Ausbildung zum Koch in Portugal. Nach dem Vertrag hatte der Kläger monatlich 195,- € für seinen Anteil an den Unterkunftskosten (= 100,- €) und Verwaltungsaufwand (= 95,- €; vgl. Bescheinigung der DPIHK vom 27. Mai 2009) zu zahlen, ferner eine bei Anmeldung fällige Einschreibegebühr iHv 525,- € und Abschlussgebühren iHv 280,- €; auf den Vertrag vom 16. August 2007 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Kläger erhielt ein monatliches “Taschengeld„ iHv 45,- € und Sachbezugsleistungen für Unterkunft und Teilverpflegung iH eines monatlichen Betrages von 250,- € (Bescheinigungen der DPIHK vom 28. August 2007 und 15. Januar 2008). Die Miete der von dem Kläger und zwei anderen Personen bewohnten Unterkunft belief sich auf einen monatlichen Gesamtbetrag von 750,- €. Der Kläger nahm ferner an einem vorbereitenden Portugiesisch-Sprachkurs gegen Zahlung eines Betrages iHv von 500,- € teil.
Im August 2007 beantragte der Kläger BAB. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 30. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2008 für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2009 BAB iHv monatlich 164,- € zuzüglich 130,- € für eine einmalige An-/Abreise. Auf den seit 1. September 2007 maßgeblichen Bedarf des Klägers iHv 518,- € monatlich seien das erhaltene Taschengeld (= monatlich 45,- €), der Wert der Sachbezugsleistungen (= monatlich 250,- €) und Einkommen seiner Eltern iHv 59,23 € monatlich anzurechnen. Die weiteren geltend gemachten Kosten für die Einschreibegebühr, den vorbereitenden Sprachkurs und die Fahrt zur Eignungsprüfung könnten nicht erstattet werden.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Beklagte im sich anschließenden Klageverfahren unter Änderung des Bescheides vom 30. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2008 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2009 weitere 195,- € BAB monatlich zu gewähren, ferner weiter Fahrtkosten für das Jahr 2007 iHv 180,- €, für 2008 iHv 620,- € und für das erste Halbjahr 2009 iHv 310,- € zu zahlen. Die Beklagte ist weiter verpflichtet worden, über den Antrag auf Erstattung der Einschreibe- und Prüfungsgebühren sowie der Sprachkurskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Kläger habe einen durch BAB zu deckenden monatlichen Bedarf von 358,77 €, gerundet 359,- €. Dieser errechne sich aus dem um eigenes Einkommen iHv (nur) monatlich 100,- € und dem anrechenbaren Elterneinkommen iHv 59,23 € verminderten monatlichen Bedarf des Klägers iHv 518,-€ gemäß § 65 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) iVm § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Dem Kläger seien auch weitere Fahrtkosten im tenorierten Umfang zu gewähren, jedoch keine Leistungen für die erbrachte Mietkaution und weitere Arbeitsbekleidung und Arbeitsmittel. Hinsichtlich der Anträge auf Erstattung von Einschreibe- und Prüfungsgebühren sowie von Sprachkurskosten habe die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt. Dies sei nachzuholen.
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